Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 96/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_96/2008

Urteil vom 11. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger,
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft,
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, Langstrasse 4, 8004 Zürich.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 19. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene S.________ war ab 29. Juni 1999 vorerst temporär und ab 1.
September 1999 in fester Anstellung als Hauswart bei der A.________ AG tätig
und gestützt auf dieses Arbeitsverhältnis ab 1. September 1999 bei der
Sammelstiftung ELVIA Leben Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft
(Rechtsvorgängerin der Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft) berufsvorsorgeversichert. Die A.________ AG
kündigte das Arbeitsverhältnis am 29. Juni 2000 auf 30. September 2000.
Am 22. Dezember 2000 meldete sich S.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. Januar 2003 sprach ihm die IV-Stelle
des Kantons Zürich mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 eine halbe Invalidenrente bei
einem Invaliditätsgrad von 60 % zu und mit Revisionsverfügung vom 3. November
2004 ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau
bei einem Invaliditätsgrad von 63 %.
Am 7. Februar 2003 ersuchte S.________ die Sammelstiftung BVG der Allianz
Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Sammelstiftung) um
Ausrichtung einer Invalidenrente aus der Berufsvorsorgeversicherung, was diese
ablehnte.

B.
Am 28. Dezember 2006 liess S.________ Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, die
Sammelstiftung sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 gestützt
auf einen Invaliditätsgrad von 63 % eine Invalidenrente aus obligatorischer
beruflicher Vorsorge nebst Zins von 5 % auf den "auflaufenden"
Rentenbetreffnissen seit Klageeinleitung auszurichten. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Glarus führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und
verpflichtete die Sammelstiftung in Gutheissung der Klage mit Entscheid vom 19.
Dezember 2007, die gesetzlichen Leistungen im Sinne der Erwägungen zu berechnen
sowie S.________ diese zusammen mit 5 % Zins ab 29. Dezember 2006 auszurichten.

C.
Die Sammelstiftung führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage
abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur "Ergänzung des rechtserheblichen
Sachverhaltes über den Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit an die
Vorinstanz zurückzuweisen".
S.________ lässt in seiner Vernehmlassung Abweisung der Beschwerde beantragen.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136
E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG)
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Als Rechtsverletzung gemäss Art. 95 lit. a
BGG gilt dabei auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der
rechtserheblichen Tatsachen (Urteil 9C_419/2007 vom 11. März 2008 E. 1.2;
Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 24 zu Art.
97 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 23 BVG (in der bis 31. Dezember
2004 in Kraft gewesenen Fassung) richtig dargelegt, dass die
Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
angeschlossen war, für die erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses
eingetretene Invalidität aufzukommen hat und leistungspflichtig wird, wenn
zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der nachfolgenden Invalidität in sachlicher
und zeitlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang besteht (BGE 130 V 270 E. 4.1 S.
275, 123 V 262 E. 1c S. 264 f., 120 V 112 E. 2c S. 117).
Ebenfalls trifft zu, dass Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter
Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgehen wie die
Invalidenversicherung, an die Invaliditätsbemessung der Organe der
Invalidenversicherung gebunden sind (unter Einschluss des von ihnen
festgelegten Zeitpunktes des Eintrittes der invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit), sofern die Vorsorgeeinrichtung spätestens bei der
Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren
einbezogen worden ist und sich die Invaliditätsbemessung der
Invalidenversicherung aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als
offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 132 V 1 E. 2 S. 2 f., 130 V 270 E. 3.1 S.
273 f., 129 V 73 E. 4.2.2 S. 75 f., 126 V 308 E. 1 S. 310 f. mit Hinweisen).

2.2 Unter der für den Anspruch auf berufsvorsorgerechtliche Invalidenleistungen
relevanten Arbeitsunfähigkeit ist eine Einbusse an Leistungsvermögen im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 114 V 281 E. 3c S.
286). Für deren Eintritt ist in erster Linie von Bedeutung, ob sich eine
gesundheitliche Beeinträchtigung auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt
oder ausgewirkt hat. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung
treten, dass der Versicherte an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch
einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung
des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich
bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in
aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach
Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit
genügt nicht (E. 4.2 des in SZS 2003 S. 434 zusammengefassten Urteils B 13/01
vom 5. Februar 2003; Urteil B 86/01 vom 28. Juli 2003, E. 5.3). Vielmehr muss
der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten
Arbeitsunfähigkeit mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen)
echtzeitlich nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträglich
spekulative erwerbliche oder medizinische Annahmen und Überlegungen ersetzt
werden (Urteile B 157/06 vom 25. Oktober 2007, E. 2.2 und B 35/00 vom 22.
Februar 2002, E. 1b).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat gestützt auf den Umstand, dass die
Rechtsvertreterin von S.________ der Sammelstiftung mit Schreiben vom 7.
Februar 2003 die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Januar 2003 zugestellt hat,
deren Verbindlichkeit für die Belange der obligatorischen
Berufsvorsorgeversicherung und damit für den Eintritt der relevanten
Arbeitsunfähigkeit am 1. Oktober 2000 angenommen, obschon jene Verfügung der
Sammelstiftung nicht förmlich eröffnet worden ist.
Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Die Zustellung der Verfügung vom 17. Januar
2003 durch die Rechtsvertreterin des Klägers an die Sammelstiftung stellt keine
Verfügungseröffnung im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG dar. Vom Erfordernis einer
förmlichen Eröffnung durch die IV-Stelle ist schon deshalb nicht abzusehen,
weil die Zustellung einer Verfügung durch einen Dritten keine Rechtsmittelfrist
auszulösen vermag und entgegen der vorinstanzlichen Annahme die Sammelstiftung
daher rechtlich nicht verpflichtet war, eine vorsorgliche Einsprache zu
erheben. Indem die Sammelstiftung die Invalidenversicherung nicht auf den
Mangel der unterbliebenen Verfügungseröffnung aufmerksam gemacht hat, verstiess
sie nicht gegen Treu und Glauben. Die Rechtsfolge der Nichteröffnung ist denn
auch die freie Überprüfbarkeit der Leistungsvoraussetzungen durch die
Vorsorgeeinrichtung, hingegen nicht die nachträgliche Verfügungseröffnung
seitens der Invalidenversicherung. Es steht daher nicht fest, dass die
Invalidenversicherung der Sammelstiftung im Nachhinein die Verfügung eröffnet
hätte. Aus den dargelegten Gründen entfaltet die Verfügung vom 17. Januar 2003
für die Sammelstiftung keine Bindungswirkung und es ist frei und ohne Bindung
an die Invalidenversicherung zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren
Ursache zur Invalidität geführt hat, während des Vorsorgeverhältnisses
eingetreten ist.
3.2
3.2.1 Die Sammelstiftung rügt zu Recht, dass die Vorinstanz den im vorliegenden
Fall für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit massgebenden Sachverhalt nicht
festgestellt hat. Sie macht geltend, die massgebliche Arbeitsunfähigkeit sei
nicht in der Zeit zwischen dem 1. September 1999 und dem 31. Oktober 2000, das
heisst während der Dauer des Arbeitsverhältnisses von S.________ mit der
A.________ AG zuzüglich der Nachdeckungsfrist von einem Monat gemäss Art. 10
Abs. 3 BVG eingetreten. Sie stützt diese Rechtsauffassung auf den Umstand, dass
diesbezüglich in "den ärztlichen Unterlagen immer nur vage vom "Oktober 2000'
die Rede sei", die im Kündigungsschreiben der A.________ AG vom 29. Juni 2000
erwähnten, ungenügenden Arbeitsleistungen von Anfang an bestanden hätten,
S.________ während der Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der A.________ AG nie
krank gewesen sei und daher echtzeitliche Arztzeugnisse fehlten, welche den
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des berufsvorsorgerechtlichen
Versicherungsverhältnisses belegen würden. Dieser Beweiswürdigung kann nicht
beigepflichtet werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vielmehr in
Ergänzung des angefochtenen kantonalen Entscheides wie folgt festzustellen.
3.2.2 Als echtzeitliches ärztliches Dokument liegt das Überweisungsschreiben
des Hausarztes Dr. med. Z.________ vom 2. Mai 2000 vor, mit welchem dieser
S.________ zur Abklärung/Therapie des damals aufgetretenen Tinnitus an den
ORL-Spezialarzt, Dr. med. T.________ überwies. Darin hielt der Hausarzt des
Versicherten als weitere pathologische Befunde fest: "Ferner besteht eine
larvierte Depression, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen. Bronchial: Asthma".
Mit dieser im Frühjahr 2000 erfolgten medizinischen Beurteilung korrespondiert
die arbeitsrechtliche Sachlage, welche die Arbeitgeberfirma am 26. Februar 2001
der IV-Stelle mitgeteilt hat. Danach hat sich S.________ beim
Anstellungsgespräch als "100% gesund" bezeichnet. Erst durch das Schreiben der
Rechtsvorgängerin der Sammelstiftung vom 5. Oktober 1999 sei man darauf
aufmerksam gemacht worden, dass "bei Hr. S.________ nicht alles i.O. ist".
Darauf angesprochen, habe er angegeben, "als 20-jähriger Mann einen
Motorradunfall erlitten" zu haben, der "aber ohne Folgen ....." geblieben sei,
was man ihm geglaubt habe. Bei seinen Arbeitseinsätzen habe man dann in der
Folge "einen schleppenden Gang" (Hinken) festgestellt. Dazu habe S.________
erklärt, das könnte eine Unfallfolge sein, "beeinträchtige ihn aber nur beim
Treppenlaufen". Man habe hierauf S.________ "geraten zum Arzt zu gehen", was er
auch getan habe. Dem Überweisungsschreiben des Hausarztes Dr. med. Z.________
vom 2. Mai 2000 lag offensichtlich die auf Anraten der Arbeitgeberfirma
durchgeführte ärztliche Konsultation zugrunde. Dass von Seiten des Hausarztes
im Frühjahr 2000 noch nicht die richtigen Diagnosen, insbesondere nicht die
erst im Jahre 2001 gestellte Verdachtsdiagnose einer psycho-organischen
Veränderung gestellt werden konnten, ändert nichts daran, dass damals bei
S.________ durch die hirnorganische Störung (Konzentrationsstörungen,
Müdigkeit, Vergesslichkeit) bedingte Einbussen auftraten, welche zu den von der
Arbeitgeberfirma erst nach Ablauf der auf Wunsch von S.________ um drei Monate
verlängerten Probezeit bemerkten und im Kündigungsschreiben vom 29. Juni 2000
festgehaltenen, ungenügenden Arbeitsleistungen führten. Ein während des
Arbeitsverhältnisses mit der A.________ AG deutlich in Erscheinung getretener,
erheblicher Leistungsabfall ist somit bereits im Frühjahr 2000 ärztlicherseits
und echtzeitlich dokumentiert worden. Dass Dr. med. Z.________ damals und bis
zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses (30. September 2000) keinerlei
Arbeitsunfähigkeiten attestierte - er tat dies erstmals mit Bericht vom 27.
März 2001 an die IV-Stelle und rückwirkend "seit Oktober 2000" -, mag mit dem
unbedingten Arbeits- und Leistungswillen von S.________ zusammenhängen, der es
nicht zuliess, sich ärztlicherseits krank schreiben zu lassen, solange er eine
Vollzeitstelle in seinem angestammten Beruf als Hauswart innehatte.
Die Sammelstiftung geht auch fehl, wenn sie den im Gutachten des medizinischen
Zentrums X.________ vom 1. Juli 2002 mit "seit mindestens Oktober 2000"
umschriebenen Beginn der relevanten Arbeitsunfähigkeit als zu vage und nicht
beweiskräftig kritisiert. Denn die Ärzte des medizinischen Zentrums X.________
haben ausdrücklich beigefügt, sie könnten über den Zeitpunkt des Eintrittes der
Arbeitsunfähigkeit nichts Genaueres sagen, weil ihnen die hiefür massgebenden
"Unterlagen" fehlten. Dementsprechend ist denn auch das Überweisungsschreiben
von Dr. med. Z.________ vom 2. Mai 2000 und dessen Krankengeschichte über die
vor dem 1. Oktober 2000 liegende Zeit in den von den Gutachtern verwerteten
medizinischen Akten nicht aufgeführt. Haben aber die Gutachter den Beginn der
relevanten Arbeitsunfähigkeit nur deshalb mit "seit mindestens Oktober 2000"
und damit noch mit einem innerhalb der Nachfrist von Art. 10 Abs. 3 BVG
liegenden Zeitpunkt angegeben, weil sie einen früheren Zeitpunkt medizinisch
nicht sicher beurteilen konnten, so spricht dies für und nicht gegen die
Beweiskraft ihrer Zeitangabe.
Zusammenfassend ist der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität von S.________ geführt hat, während des berufsvorsorgerechtlichen
Versicherungsverhältnisses (und der gesetzlichen Nachfrist von einem Monat) mit
der Sammelstiftung zu bejahen.
3.2.3 Soweit die Sammelstiftung sinngemäss geltend macht, die
Arbeitsunfähigkeit beruhe auf einem vorbestandenen, ursächlich auf den im Jahre
1978 erlittenen Motorradunfall zurückzuführenden Gesundheitsschaden, übersieht
sie, dass er bei ihr für seine Berufsunfähigkeit in der Verweisungstätigkeit
als Hauswart versichert war und nicht für diejenige als Elektroingenieur. Für
die Ausbildung zum Elektroingenieur hatte S.________ bis zum Motorradunfall vom
8. November 1978 bereits zwei Semester am Technikum absolviert und brach wegen
dessen gesundheitlichen Folgen die Ausbildung ab. Die invalidisierenden
Unfallfolgen waren auch der Grund, weshalb er in seinen erlernten Beruf als
Elektromonteur zurückkehrte (Mai 1980 bis Mai 1983, November 1983 bis Dezember
1988 und Mai 1990 bis August 1993) sowie während rund 3 1/2 Jahren als
Markierer arbeitete, um dann ohne Unterstützung durch die Invalidenversicherung
(Art. 17 IVG) und berufsbegleitend die Umschulung zum Hauswart zu absolvieren
(1994 bis 1997). Nur die in dieser Tätigkeit eingetretene Invalidität ist bei
der Sammelstiftung obligatorisch berufsvorsorgeversichert, nicht die kausal auf
den Motorradunfall aus dem Jahre 1978 zurückzuführende Gesundheitsschädigung
sowie deren invalidisierende Folgen.

4.
Die Beschwerde ist auf der Grundlage des vom Bundesgericht in dieser Weise von
Amtes wegen vervollständigten Sachverhaltes (Art. 105 Abs. 2 BGG) unbegründet
und abzuweisen, was die Kosten- und Entschädigungspflicht der unterliegenden
Sammelstiftung zur Folge hat (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Juni 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin