Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 969/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_969/2008

Urteil vom 30. Juni 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Hofer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20.
August 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 14. November 2002 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem
1955 geborenen B.________ ab 1. Oktober 2001 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu. Sie stützte sich dabei auf die Berichte der Dres.
med. S.________, Facharzt für Rheumatologie, und G.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, welche u.a. die Diagnosen einer leichten
depressiven Episode sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
stellten.

Im Rahmen einer Rentenrevision gab die Verwaltung bei den Dres. med.
L.________, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, sowie H.________,
Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Expertise in Auftrag.
Gemäss dem interdisziplinären Gutachten vom 16. April 2007 ist eine leichte bis
mässig belastende Verweistätigkeit uneingeschränkt zumutbar. Nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle die Einstellung der
Rentenleistungen bei einem angenommenen Invaliditätsgrad von 21 % auf Ende
November 2007 (Verfügung vom 1. Oktober 2007).

B.
Die von B.________ dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Entscheid vom 20. August 2008 in dem Sinne teilweise gut,
als es die Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung erst auf Ende Februar
2009 für zulässig erklärte.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
einreichen und beantragen, es sei, unter Aufhebung des angefochtenen
Entscheids, über den 28. Februar 2009 hinaus eine ganze Rente der
Invalidenversicherung zu zahlen. Sodann sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.

Vorinstanz und IV-Stelle verzichten auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen lässt sich nicht vernehmen, führt hingegen selbst
Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid, auf welche das Bundesgericht
infolge Fristversäumnis nicht eintritt (Urteil 9C_975/2008 vom 9. Februar
2009).

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid legt zutreffend dar, dass es Aufgabe des Arztes
ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen sowie zur Arbeitsfähigkeit der
versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Zudem
erwähnt er die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352; Urteil C_55/2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.2). Darauf ist zu
verweisen.

2.2 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Analoges
gilt auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten
Zeitraum in einem revisionsrechtlich relevanten Sinne verändert hat (Urteil I
865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4). Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine
Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E.
3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 2.2).

3.
Strittig und zu prüfen ist, ob das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Recht
die von der Verwaltung verfügte Aufhebung der ganzen Rente der
Invalidenversicherung im Grundsatz geschützt hat.

3.1 Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzlich unter dem Titel einer
geänderten Rechtsprechung (BGE 130 V 352) im Grundsatz bestätigte
Rentenaufhebung als bundesrechtswidrig. Darin ist ihm zwar zu folgen (vgl. BGE
8C_502/2007 vom 26. März 2009); indes ist der angefochtene Entscheid aus andern
Gründen im Ergebnis richtig.

3.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn
sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers
erheblich ändert. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17
Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; 113 V 273 E. 1a S. 275; siehe auch
BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 und 387 E. 1b S. 390). Zeitlicher Ausgangspunkt für
die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist
die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132; 133 V 108 E. 5.4 S. 114).

3.3 Im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens nach Art. 17 ATSG gab die IV-Stelle
bei den Dres. med. H.________ und L.________ eine polydisziplinäre Begutachtung
in Auftrag. Die Ärzte erkannten eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer
leichten bis mässig belastenden Tätigkeit, und der sich darauf abstützende
Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 21 % (Verfügung vom 1.
Oktober 2007). Die Vorinstanz hat das Gutachten vom 16. April 2007 sowohl
hinsichtlich der medizinischen Beurteilung als auch mit Bezug auf die
Schlussfolgerungen zur Leistungsfähigkeit als voll beweiskräftig beurteilt.
Dagegen trägt der Beschwerdeführer nichts vor, und es lassen sich insgesamt
keine Gründe erkennen, der Expertise die Beweistauglichkeit abzusprechen,
weshalb darauf abzustellen ist.
3.4
3.4.1 Der angefochtene Entscheid stellt unter dem Gesichtswinkel von Art. 17
ATSG einen zur erstmaligen Rentenfestsetzung unveränderten Gesundheitszustand
fest, weil die Dres. med. L.________ und H.________ im interdisziplinären
Gutachten vom 16. April 2007 die vormals von den Dres. med. S.________ und
G.________ erhobenen Befunde und Diagnosen bestätigen. Gemäss Vorinstanz hat
Dr. med. S.________ im Bericht vom 27. Februar 2002 ein chronisches
tendomyotisches Thorakolumbalsyndrom mit lumbospondylogener Schmerzsymptomatik,
rechtsdominant, bei Spinalkanalstenose L4-S1, eine kleine mediane
Diskusprotrusion L5/S1 und Osteochondrose L4/5 mit Schmerzchronifizierung im
Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung, ferner ein allgemeines Deconditioning
und eine depressive Entwicklung erhoben. Darüber hinaus erwähnt der Entscheid
vom 20. August 2008 den Befundbericht des Dr. med. G.________ vom 20. Juni
2002, welcher eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichte
depressive Episode anführt. Demgegenüber konnte Dr. med. L.________ im
Gutachten vom 16. April 2007 die von Dr. med. S.________ erhobenen somatischen
Befunde im Wesentlichen nicht mehr bestätigen. Die Steifheit der Wirbelsäule
habe sich weitgehend zurückgebildet, und es sei bloss noch eine diskrete
Beweglichkeitseinschränkung der Brustwirbelsäule (BWS) vorhanden. Für
Nervendehnungsschmerzen, Verkürzungen der Muskulatur, namentlich des Muskulus
Trapezius oder der langen Rückenstrecker bestünden keine Anzeichen mehr. Im
Weiteren fehlten Tendinosen im Bereich der Beckenkämme und ein allgemeines
Deconditioning war im Gegensatz zu früher nicht erkennbar. Der Gutachter führt
ausdrücklich aus, es sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes
auszugehen, wenn auf ausschliesslich objektivierbare somatisch-pathologische
Aspekte abgestützt werde.
3.4.2 Aufgrund der Expertise vom 16. April 2007 steht fest, dass sich die im
Jahr 2002 erhobenen organisch objektivierbaren Befunde weitgehend
zurückgebildet haben. Im Wesentlichen war der Zustand dem Alter entsprechend
und eine diskutierte, sich entwickelnde Hyperostose klinisch nicht mit den
Beschwerden in Verbindung zu bringen (rheumatologisches Gutachten des Dr. med.
L.________). Die Verspannung der Wirbelsäule mit einer deutlich eingeschränkten
Beweglichkeit mit Schmerzausstrahlung in die Beine, welche gemäss Rheumatologe
Dr. med. S.________ die Arbeitsunfähigkeit von 75 % erklärten, war nicht mehr
vorhanden und aus der rheumatologischen Expertise des Dr. med. L.________ gehen
organisch im Wesentlichen unauffällige Verhältnisse hervor. Unter diesen
Umständen ist die vorinstanzliche Feststellung von seit der erstmaligen
Rentenfestsetzung (Rentenverfügung vom 14. November 2002) unveränderter Befunde
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, weshalb das
Bundesgericht daran nicht gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Schliesslich kann
dem kantonalen Gericht darin nicht gefolgt werden, die IV-Stelle gehe
mittlerweile ebenfalls von einem gleich gebliebenen Zustand aus. In der
Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2008 führte diese aus, die objektivierbaren
somatisch-pathologischen Befunde hätten sich verbessert, worin ihr zuzustimmen
ist.

4.
4.1 Weil das vorinstanzliche Gericht - wie gezeigt - einen gleich gebliebenen
Gesundheitszustand angenommen hat, erachtete es die ursprüngliche
Zumutbarkeitseinschätzung als die massgebliche. Nach der Feststellung
geänderter gesundheitlicher Verhältnisse und unter Berücksichtigung der
Zumutbarkeitsschätzung im Gutachten vom 16. April 2007 lässt sich dies - soweit
die organischen Befunden zu beurteilen sind - nicht halten. Es fragt sich
indes, ob die somatoforme Schmerzstörung in die Leistungsfähigkeitsbeurteilung
mit einzubeziehen ist. Jedenfalls schloss sich Dr. med. H.________ in
psychiatrischer Hinsicht der früheren diagnostischen Einschätzung des Dr. med.
G.________ vom 20. Juni 2002 an, wonach eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung vorhanden sei. Diese werde durch die Schmerzdarstellung, die
hypochondrische Befürchtung sowie die Fixation auf die Schmerzen und die
Schmerzausdehnung bestätigt, so Dr. med. H.________. Die Überwindbarkeit der
Störung bejahte er.

4.2 Die Verwaltung setzte im Rahmen der ursprünglichen Invaliditätsbemessung
(Verfügung vom 14. November 2002) eine Einbusse von 75 % fest, und hielt dafür,
gemäss medizinischer Unterlagen sei die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im
Umfang von 25 % zumutbar. Dabei stützte sich die IV-Stelle auf die
gleichlautende Einschätzung des Rheumatologen Dr. med. S.________, wogegen Dr.
med. G.________ als psychiatrischer Facharzt grundsätzlich jede Tätigkeit für
unzumutbar hielt (Arztbericht vom 20. Juni 2002). Seine Einschätzung lag der
Rentenverfügung offenkundig nicht zu Grunde, zumal die IV-Stelle mit Schreiben
vom 16. April 2002 Dr. med. S.________ nochmals aufforderte, die
Arbeitsfähigkeit ausschliesslich aus rheumatologischer Sicht festzulegen. Der
im Antwortschreiben vom 10. Mai 2002 erwähnten Arbeitsunfähigkeit von 75 % in
einer angepassten Tätigkeit ist die Verwaltung mit der Festsetzung eines
Invaliditätsgrades von 75 % gefolgt. Folglich war die anhaltende somatoforme
Schmerzstörung bei der ursprünglichen Bestimmung des Invaliditätsgrades nicht
von Bedeutung, weshalb die IV-Stelle auch nicht nach der willentlichen
Schmerzüberwindung fragte, was sie zur Prüfung eines Rentenanspruchs mit Bezug
auf ein syndromales Schmerzsyndrom indes bereits damals hätte tun müssen (vgl.
BGE 9C_1009/2008 vom 1. Mai 2009 E. 7.2 und 7.3). Die anhaltende somatoforme
Schmerzstörung kann im Revisionsverfahren nicht (erstmals) leistungswirksam
einbezogen werden, weil sich Dr. med. H.________ zur Überwindbarkeit des
Schmerzsyndroms in bejahendem Sinn geäussert hat (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354
f.). Seiner Einschätzung ist das vorinstanzliche Gericht rechtlich korrekt
gefolgt. Gegen die Überwindbarkeit der Schmerzstörung trägt der
Beschwerdeführer denn auch einzig vor, schon zu lange dem Arbeitsmarkt fern zu
sein. Im Weiteren erwähnt er sein Alter sowie den Umstand, dass die Invalidität
nicht bloss ärztlicherseits, sondern auch von der Invalidenversicherung mit der
ursprünglichen Rentenverfügung bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer
übersieht hiebei, dass mit Blick auf Art. 17 ATSG die versicherte Person
jederzeit mit einer Anpassung der Invalidenrente rechnen muss, falls sich die
leistungsbestimmenden Verhältnisse geändert haben. Weder die Rentengewährung
als solche noch die Dauer des Leistungsbezuges oder das Alter kann daher für
sich allein zur Unüberwindbarkeit einer somatoformen Schmerzstörung führen. Die
rheumatologische Zumutbarkeitseinschätzung bleibt nach Gesagtem auch
revisionsrechtlich allein massgeblich und die somatoforme Schmerzstörung ist
ohne Krankheitswert im Sinne des Invalidenversicherungsrechts.

4.3 Das vorinstanzliche Gericht ging nach den rheumatologischen Verhältnissen
von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leicht bis mässig
belastenden Verweistätigkeit aus (vgl. E. 3.3 hievor), was als nicht
offensichtlich unrichtige Feststellung das Bundesgericht bindet (Art. 105 Abs.
1 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Ab Begutachtungszeitpunkt besteht demzufolge eine
erheblich verbesserte Leistungsfähigkeit im Beruf. Der von der IV-Stelle
ermittelte Einkommensvergleich, welcher zu einem Invaliditätsgrad von 21 %
führte, ist als solcher nicht angefochten. Zudem beanstandet die IV-Stelle den
vom kantonalen Gericht auf Ende Februar 2009 festgesetzten
Einstellungszeitpunkt nicht, weshalb es damit sein Bewenden hat (Art. 107 Abs.
1 BGG). Ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung über Februar 2009
hinaus ist zu verneinen.

5.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt grundsätzlich die Kosten (Art. 66 Abs.
1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da der
Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche
Verbeiständung geboten ist (Art. 64 BGG; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und
371 E. 5b S. 372). Der Beschwerdeführer hat der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Stefan Hofer, Basel, wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.-
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Basel-Landschaft und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juni 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin