Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 967/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_967/2008

Urteil vom 5. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Marcel Muff, Nauenstrasse 49, 4052 Basel,

gegen

Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge,
Aeschengraben 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer,
Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
17. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1949 geborene I.________ war ab 1. Juni 1997 Lagermitarbeiter in der Firma
X.________ AG. Wegen einer koronaren Herzerkrankung war er vom 2. bis 15. Mai
2002 im Spital Y.________ und vom 19. August bis 10. September 2002 zwecks
operativer Versorgung mit einer aorto-bifemoralen Y-Prothese im Spital
Z.________ hospitalisiert. Ab 2. Mai 2002 war I.________ vom Hausarzt zu 100 %
krank geschrieben. Am 27. Dezember 2002 löste die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis auf Ende Februar 2003 auf. Anfang Februar 2003 meldete sich
I.________ bei der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Wegen
Schmerzen vorab im Unter- und Oberbauch wurde er vom 14. bis 28. Februar 2003
im Spital Z.________ behandelt. Mit Verfügung vom 20. August 2003 verneinte die
IV-Stelle Basel-Landschaft den Anspruch auf eine Rente, was sie mit
Einspracheentscheid vom 28. Januar 2004 aufgrund des nunmehr ermittelten
Invaliditätsgrades von 27 % bestätigte. Anfang Mai 2004 stellte I.________
erneut ein Rentengesuch. Nach Abklärungen sprach ihm die IV-Stelle mit
Verfügung vom 15. Mai 2006 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 61 % ab 1.
Februar 2005 eine Dreiviertelsrente zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid
vom 20. August 2007 fest, was das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid
vom 28. März 2008 bestätigte.

I.________ war im Rahmen seiner Tätigkeit als Lagermitarbeiter in der Firma
X.________ AG bei der Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche
Vorsorge versichert gewesen. Diese anerkannte eine Leistungspflicht ab 2. Mai
2004 (nach Ablauf der reglementarischen Wartefrist von 24 Monaten) für eine
Invalidität von 27 % gemäss Einspracheentscheid vom 28. Januar 2004, hingegen
nicht für den ab 1. Februar 2005 höheren Invaliditätsgrad von 61 % gemäss
Einspracheentscheid vom 20. August 2007 (Schreiben vom 15. September 2006 und
19. Februar 2007).

B.
Am 25. Juni 2007 liess I.________ beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
Klage gegen die Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche
Vorsorge erheben mit den Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm
ab 2. Mai 2004, eventualiter ab 1. Februar 2005 eine Invalidenrente auf der
Grundlage eines Invaliditätsgrades von 61 % auszurichten, zuzüglich Zins zu 5 %
seit Klageeinreichung auf den bis dahin verfallenen Renten, sowie für den
Zeitraum vom 23. Juli 2002 bis 28. Februar 2003 die volle Beitragsbefreiung zu
gewähren und die für den betreffenden Zeitraum entrichteten Beiträge
zurückzuerstatten, zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageeinreichung, unter
ausdrücklichem Vorbehalt des Rechts der Nachklage.
Das kantonale Gericht holte die Klageantwort der Sammelstiftung ein und führte
einen zweiten Schriftenwechsel durch.

Mit Eingabe vom 18. Februar 2008 liess I.________ das Rechtsbegehren betreffend
Beitragsbefreiung zurückziehen.
Mit Entscheid vom 17. Juli 2008 wies das kantonale Sozialversicherungsgericht
die Klage, soweit nicht gegenstandslos geworden, ab.

C.
I.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 17. Juli 2008 sei aufzuheben und die
Bâloise-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge zu
verpflichten, ihm ab 2. Mai 2004, allenfalls 1. Februar 2005, eine
Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 61 % auszurichten,
zuzüglich Zins zu 5 % seit Klageeinreichung auf den bis dahin verfallenen
Renten, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale
Sozialversicherungsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Es steht ausser Frage, dass der Beschwerdeführer ab 2. Mai 2004 Anspruch auf
Invalidenleistungen (Invaliditätsgrad: 27 %) aus der weitergehenden beruflichen
Vorsorge gemäss Art. 19 Ziff. 3 des Reglements der Beschwerdegegnerin für die
Vorsorgekasse der Firma X.________ AG (Ausgabe 1999) hat. Streitig ist, ob die
am Recht stehende Vorsorgeeinrichtung für die Erhöhung des Invaliditätsgrades
auf 61 % nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses am 28. Februar 2003 und nach
Ablauf der Nachdeckungsfrist am 31. März 2003 (Art. 10 Abs. 3 BVG) einzustehen
und ab 2. Mai 2004, allenfalls 1. Februar 2005, entsprechend höhere Leistungen
zu erbringen hat.

2.
2.1 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen
Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der
während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der
Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit (=
Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von mindestens
20 Prozent; BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23 und Urteil 9C_127/2008 vom 11. August
2008 E. 2.3) und der erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der
sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur
Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen der gleiche ist
wie der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegende (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).
Eine Leistungspflicht besteht auch für die Erhöhung des Invaliditätsgrades,
wenn und soweit die Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit durch denselben
Gesundheitsschaden bedingt ist, welcher zur Invalidität geführt hatte (vgl. BGE
123 V 262 E. 1a S. 263; 118 V 35 E. 5 S. 45; Urteil 9C_179/2008 vom 30. Oktober
2008 E. 1.2 mit Hinweis).

3.
Das kantonale Gericht hat festgestellt, die Erhöhung der Invalidität beruhe auf
psychischen Gründen. Bezüglich des Eintritts einer berufsvorsorgerechtlich
relevanten psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit könne nach Lage der Akten
keine gesicherte Aussage gemacht werden. Insbesondere fehle es an einer
echtzeitlichen ärztlichen Bescheinigung einer solchen Arbeitsunfähigkeit für
die Zeit bis zum Ablauf der Versicherungsdeckung Ende März 2003. Im Bericht des
Spitals Z.________ vom 6. März 2003 über die Hospitalisation vom 14. bis 28.
Februar 2003 sei zwar die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt
und eine Behandlung mit dem Antidepressivum Deroxat erwähnt worden. Zur
Arbeitsfähigkeit sei aber nichts gesagt worden. Die im Bericht desselben
Spitals vom 4. April 2003 zuhanden der Invalidenversicherung angegebene
Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 5. Februar (recte: 2. Mai) 2002
bis 28. Februar 2003 sei im Zusammenhang mit der koronaren Herzerkrankung zu
sehen, wegen welcher der Beschwerdeführer am 2. Mai 2002 ins Spital Y.________
eingetreten sei. Es könne nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20
% während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses angenommen werden, weshalb die
beklagte Vorsorgeeinrichtung für die Erhöhung des Invaliditätsgrades nicht
leistungspflichtig sei.

4.
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unzutreffende Beweiswürdigung
durch die Vorinstanz. Aus den (echtzeitlichen) Berichten des Spitals Z.________
vom 27. Februar, 6. März und 4. April 2003 ergebe sich eine seit 2002
bestehende somatoforme Schmerzstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Dieses Beweisergebnis werde durch den Umstand untermauert, dass der
Beschwerdeführer mit dem Antidepressivum Deroxat behandelt worden sei. Bei
einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % müsse aus den Umständen zwingend abgeleitet
werden, dass mit Sicherheit mehr als 20 % psychisch bedingt gewesen seien. Aus
den medizinischen Akten ergebe sich im Übrigen zweifelsfrei, dass die
somatoforme Schmerzstörung zur Depression geführt und dadurch die Erhöhung des
Invaliditätsgrades bewirkt habe. Der von der Rechtsprechung geforderte enge
Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses
bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der später eingetretenen Invalidität sei
somit gegeben.

5.
5.1 Das Bundesgericht berichtigt oder ergänzt die Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Eine
Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn
sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich
unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines
Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein
wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht
beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat
(BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_535/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 5.2.1 mit
Hinweisen).
5.2
5.2.1 Aufgrund der Akten ist ein Zusammenhang zwischen den anamnestisch im
September 2002 aufgetretenen Schmerzen und der im Rahmen der Hospitalisation im
Spital Z.________ vom 14. bis 28. Februar 2003 diagnostizierten somatoformen
Schmerzstörung mit der depressiven Erkrankung, welche zur Erhöhung des
Invaliditätsgrades von 27 % auf 61 % führte, nicht auszuschliessen. Dies genügt
für die Begründung einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, bei welcher
der Beschwerdeführer damals versichert gewesen war, jedoch nicht in Anbetracht
der Tatsache, dass für die Zeit bis Ende März 2003 fachärztlich keine psychisch
bedingte Arbeitsunfähigkeit attestiert worden war, wie die Vorinstanz in nicht
offensichtlich unrichtiger und somit für das Bundesgericht verbindlicher Weise
(E. 5.1) festgestellt hat.
5.2.2 In den Berichten des Spitals Z.________ vom 27. Februar und 4. April 2003
wurde zwar eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit «5/02» (recte: 2. Mai 2002)
angegeben. Der Beweiswert dieser Aussagen ist indessen - zumindest bei
isolierter Betrachtung - fraglich, wie in der Beschwerde insoweit zu Recht
geltend gemacht wird. Abgesehen davon, dass nicht nach den Ursachen
differenziert wurde, galt diese Einschätzung lediglich bis Ende Februar 2003.
Für die Zeit danach bestand keine Einschränkung mehr. Bei Berücksichtigung des
ausführlicheren Berichts vom 6. März 2003 ergibt sich indessen ein stimmiges
Bild. Darin wurden als Einweisungsgrund seit September 2002 täglich auftretende
stechende Schmerzen im rechten Unterbauch während Minuten, sowie seit zwei
Monaten rezidivierende Oberbauchschmerzen sowie immer wieder auftretende
Schulter- und Hüftschmerzen mit einem punktuellen Stechen thorakal links
angegeben. Unter intensiver medizinisch-technischer Therapie sowie unter
Deroxat waren die Beschwerden im Verlauf praktisch vollständig regredient,
sodass der Patient praktisch beschwerdefrei nach Hause entlassen werden konnte.
Die behandelnden Ärzte interpretierten die Schmerzen als funktioneller Genese,
bedingt durch die Arbeitsunfähigkeit seit Mai 2002 und den Stellenverlust auf
Ende Februar 2003 sowie Dekonditionierung bei Immobilisation. Aufgrund dieser
Beurteilung waren somit die im September 2002 erstmals aufgetretenen Schmerzen
- im Bericht vom 27. Februar 2003 noch als chronisches diffuses Schmerzsyndrom
bezeichnet - grundsätzlich behandelbar. Insofern liesse sich (auch) der
zeitliche Zusammenhang der von den Ärzten des Spitals Z.________
diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung mit der später eingetretenen
Invalidität diskutieren (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27). Im Übrigen bezog sich die
vom Hausarzt aufgrund der Akten erstmals am 24. August 2002 attestierte
Arbeitsunfähigkeit von 100 % zumindest bis zum Auftreten der Schmerzen im
Herbst 2002 allein auf das Herzleiden, welches zwei Hospitalisationen vom 2.
bis 15. Mai und vom 19. August bis 10. September 2002 sowie einen operativen
Eingriff vom 21. August 2002 erforderlich gemacht hatte. In seinem Bericht vom
24. September 2003 zuhanden der Invalidenversicherung verwies der Hausarzt auf
den Bericht des Spitals Z.________ vom 6. März 2003.
5.2.3 Im Weitern ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich erst mehr als
zehn Monate nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses Anfang Februar 2004 in
psychotherapeutische Behandlung begab. Der behandelnde Psychiater führte im
Schreiben vom 13. April 2004 an dessen Rechtsschutzversicherung zwar aus,
Deroxat sei vom Spital Z.________ verordnet worden, also müsse schon damals
eine Depression bestanden haben. Dieser Schluss ist indessen schon deshalb
fraglich, weil im Bericht des Spitals Z.________ vom 6. März 2003 und auch in
früheren ärztlichen Berichten keine Hinweise für depressive Symptome bestanden.
Abgesehen davon muss eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht
notwendigerweise zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen. Es wird zu
Recht nicht geltend gemacht, die Behandlung mit Deroxat während des Aufenthalts
im Spital Z.________ vom 14. bis 28. Februar 2003 und in der Folgezeit sei
unzumutbar gewesen. Zur Inanspruchnahme des therapeutischen Angebotes war der
Beschwerdeführer im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen
Schadenminderungspflicht (BGE 113 V 22 E. 4a S. 28) denn auch gehalten (Urteil
9C_641/2008 vom 9. Dezember 2008 E. 3.2.2). Es kann jedenfalls nicht gesagt
werden, die depressive Erkrankung habe sich bei noch bestehender
Versicherungsdeckung manifestiert und das Krankheitsgeschehen erkennbar
mitgeprägt (Urteil 9C_597/2008 vom 7. Dezember 2008 E. 2.2.2 in fine mit
Hinweisen).

5.3 Die Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und
Beweiswürdigung dringt somit im Lichte der gesetzlichen Kognitionsregelung (E.
5.1) nicht durch. Die darauf gestützte Verneinung der Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin für die Erhöhung des Invaliditätsgrades von 27 % auf 61 %
ist nicht bestritten. Der angefochtenen Entscheid verletzt Bundesrecht nicht.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Januar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler