Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 962/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_962/2008

Urteil vom 3. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

EGK-Gesundheitskasse,
Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 13. Oktober 2008.

Nach Einsicht
in die von G.________ erhobene Beschwerde vom 18. November 2008 gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2008
betreffend Aufnahme in die obligatorische Krankenversicherung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen
nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und weil ihr keine
hinlängliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen
Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, womit der Unzulässigkeitsgrund
gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG gegeben ist,
dass sodann das Eidg. Versicherungsgericht die Frage, ob die Aufnahme in die
obligatorische Krankenversicherung ohne Angabe des Vorversicherers möglich sei,
bereits im vom Beschwerdeführer veranlassten Verfahren K 85/03 mit Urteil vom
8. September 2004 (BGE BGE 130 V 448) verneint hat und die Beschwerde daher als
querulatorisch (Art. 42 Abs. 7 BGG) zu betrachten ist, weshalb sie auch aus
diesem Grund unzulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist und der Rechtsmitteleinleger nach Art. 66 Abs. 1 und 3
BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann