Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 958/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_958/2008

Urteil vom 24. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
G.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 14. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene, seit 1. Januar 2001 als Bauarbeiter in der Firma Q._________
AG tätig gewesene G.________, meldete sich am 13. Juni 2003 unter Hinweis auf
Kniebeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem er
bei einem Unfall am 17. Mai 2002 ein (später operativ behandeltes)
Distorsionstrauma des linken Kniegelenkes mit proximaler vorderer
Kreuzbandruptur, Innenmeniskus-Basisriss caudal, Aussenmeniskus-Lappenriss und
laterodorsaler Tibiaplateauimpressionsfraktur erlitten hatte. Gestützt auf die
Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche für die
Folgen des Unfalls vom 17. Mai 2002 bis Ende November 2004 die gesetzlichen
Leistungen erbracht hatte, sowie eigene Abklärungen (einschliesslich
Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 18. Oktober 2004
und 19. Augst 2005) gewährte die IV-Stelle Luzern dem Versicherten mit
Verfügung vom 11. Januar 2006 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche
(Arbeitsvermittlung). Mit Verfügung 12. Januar 2006 verneinte sie dagegen den
Anspruch auf eine Invalidenrente, da der Versicherte in einer
leidensangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen
könne; hinsichtlich der nach Auftreten von Schwindel und Erbrechen Ende
Dezember 2004 zusätzlich zur Knieproblematik diagnostizierten multiplen
Hirninfarkte hielt sie fest, diese hätten keine bleibende Arbeitsunfähigkeit in
adaptierten Tätigkeiten begründet. Daran hielt sie - nach Einholung
zusätzlicher Berichte des Dr. med. A.________, Leiter Neurootologie am Spital
X.________, vom 7. März 2005 und des Prof. Dr. med. M.________, Leitender Arzt
Neurologie am Spital X.________, vom 19. April 2006 sowie einer abschliessenden
Stellungnahme des RAD vom 16. Mai 2007 - mit Einspracheentscheid vom 15. Juni
2007 fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des G.________ mit dem Antrag, in Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 15. Juni 2007 sei die Sache zwecks weiterer Abklärung
und erneuter Verfügung (betreffend Rentenanspruch) an die Verwaltung
zurückzuweisen, eventualiter ab 1. Mai 2003 eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom
14. Oktober 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________ sein
vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.
Nach Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
das letztinstanzliche Verfahren (mangels Bedürftigkeit; Verfügung der II.
sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts vom 8. Januar 2009) und
fristgerechter Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses ist ein
Schriftenwechsel durchgeführt worden; in dessen Rahmen hat die IV-Stelle
Abweisung der Beschwerde beantragt und das Bundesamt für Sozialversicherungen
auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme: Beschwerden
gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Zu den Rechtsverletzungen
gehören namentlich auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung der
rechtserheblichen Tatsachen (BGE 135 V 23 E. 2 S. 25 mit Hinweisen), die
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes als einer wesentlichen
Verfahrensvorschrift (statt vieler 9C_850/2008 vom 6. Februar 2009, E. 2.2 mit
Hinweis; Ulrich Meyer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N 60
zu Art. 105; Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N
18 f. zu Art. 97) sowie der Pflicht zu inhaltsbezogener, umfassender,
sorgfältiger und objektiver Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393
E. 4.1 S. 400).

2.
Hinsichtlich der Voraussetzungen des hier umstrittenen Anspruchs auf eine
Invalidenrente (Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 und in der ab 1. Januar
2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), der Abstufung des Rentenanspruchs
nach Massgabe des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 1 IVG in den vor
Inkrafttreten der 4. IV-Revision [1. Januar 2004] und ab jenem Zeitpunkt bis
Ende 2007 gültig gewesenen Fassungen), der Invaliditätsbemessung nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG, ab 1. Januar 2004
bis Ende 2007 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348
f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f.) und des Rentenbeginns wird mit der Vorinstanz auf
die zutreffenden rechtlichen Darlegungen im Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 15. Juni 2007 verwiesen. Entsprechendes gilt für die
dortigen Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher Berichte und Gutachten im Hinblick
auf die Invaliditätsbemessung (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen
[insbesondere auf BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 f.]). Sodann hat die Vorinstanz die
Rechtsprechung zur Qualifikation von Eintragungen des RAD im Verlaufsprotokoll
als interne Berichte im Sinne von Art. 49 Abs. 3 IVV, zu deren Funktion und
beweisrechtlichen Stellenwert im Wesentlichen zutreffend dargelegt (im
Einzelnen vgl. Urteile 9C_55/2008 vom 26. Mai 2008, E. 4.1 und 4.2; 9C_341/2007
vom 16. November 2007, E. 4.1; I 143/07 vom 14. September 2007, E. 3.3; I 1051/
06 vom 4. Mai 2007, E. 3.3; ferner Urteil I 211/06 vom 22. Februar 2007, E.
5.4, publ. in: SVR 2008 IV Nr. 13 S. 39). Ergänzende Erwägungen (beweis-)
rechtlicher Art erfolgen, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Beschwerdebeurteilung.

3.
3.1 Nach den - im Wesentlichen gestützt auf den als schlüssig erachteten
Bericht des Kreisarztes der SUVA, Dr. med. B.________, Facharzt FMH für
Chirurgie, vom 29. Juni 2004 und die ebenfalls als beweistauglich eingestufte
Stellungnahme des RAD vom 18. Oktober 2004 getroffenen - Feststellungen der
Vorinstanz begründen die seit einem Unfall am 17. Mai 2002 persistierenden, mit
einem gestörten Gangbild verbundenen Kniebeschwerden ab dem frühestmöglichen
Rentenbeginn im Mai 2003 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen) keine Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne
Schläge und Vibrationen auf das Knie, ohne kauernde oder kniende Stellung, ohne
häufiges Begehen von Leitern und Treppen und ohne Gehen auf unebenem Gelände,
mit Gewichtslimite bei Tragen von Lasten). Des Weitern hätten die Ende Dezember
erlittenen multiplen Hirninfarkte lediglich vorübergehend - bis Ende Februar
2005 - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bewirkt; anschliessend sei gestützt auf
die Berichte der Medizinischen Klinik am Spital X.________ vom 31. Januar 2005
und des Dr. med. A.________ vom 27. April 2007 wiederum von einer vollen
Leistungsfähigkeit in einer (auch dem neu vorhandenen Drehschwindel)
angepassten Tätigkeit auszugehen. Schliesslich sei eine krankheitswertige
psychische Störung entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers weder
ersichtlich noch dargelegt. Im Bericht des Prof. Dr. med. M.________, Leitender
Arzt Neurologie am Spital X.________, vom 19. April 2006 werde zwar eine
Depressionsbehandlung empfohlen; doch fehle es bezogen auf den hier
massgebenden Beurteilungszeitraum bis 15. Juni 2007 (Einspracheentscheid) an
einer entsprechenden fachärztlichen Diagnose, weshalb darauf nicht weiter
einzugehen sei.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Annahme einer 100%igen
Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten beruhe auf einer - sowohl
hinsichtlich der körperlichen (Kniebeschwerden, Folgen der erlittenen
Hirninfarkte) als auch der psychischen Leiden (Depression) - offensichtlich
unrichtigen und unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Tatsächlich wie
rechtlich nicht haltbar sei namentlich die Verneinung einer
anspruchsbegründenden Invalidität bereits ab dem (unbestrittenen) Zeitpunkt des
Ablaufs des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung) am 16. Mai 2003.

4.
4.1
4.1.1 Soweit die Vorinstanz gestützt auf den Bericht des Dr. med. B.________
vom 29. Juni 2004 von einer ab jenem Zeitpunkt aus Sicht der Kniebeschwerden
zumutbarerweise verwertbaren 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten
Tätigkeiten ausgeht, ist dies unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG
(vgl. E. 1 hievor) nicht zu beanstanden. Die Einschätzung lässt sich nach den
weder offensichtlich unrichtigen noch rechtsfehlerhaft getroffenen
Feststellungen der Vorinstanz mit den damaligen objektiven Befunden am Knie
durchaus vereinbaren, und das kantonale Gericht hat namentlich willkürfrei
begründet, weshalb entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers die Berichte
des Dr. med. W.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 27. Mai 2004
(100%ige Arbeitsunfähigkeit) und des Dr. med. U.________, Facharzt FMH für
Chirurgie, vom 24. Mai 2005 kein abweichendes Beweisergebnis respektive
zusätzlichen Abklärungsbedarf zu begründen vermögen. Eine
invalidenversicherungsrechtlich relevante Leistungseinschränkung aus
psychischen Gründen kann aufgrund der Akten zumindest bis Ende Dezember 2004
(Hirninfarkte) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen werden (vgl. aber E. 4.2 hernach), nachdem in einem
psychosomatischen Konsilium vom 11. April 2003 (Rehabilitationsklinik
Y.________) eine krankheitswertige psychische Störung aus fachärztlicher Sicht
schlüssig verneint worden war und die Akten keine Indizien für eine
diesbezüglich massgebliche Verschlechterung bis Ende Dezember 2004 enthalten.
4.1.2 Zu den Auswirkungen des Knieleidens auf die Arbeitsfähigkeit (in
leidensangepasster Tätigkeit) unmittelbar nach Ablauf des Wartejahres am 16.
Mai 2003 enthält der kantonale Entscheid keine ausdrücklichen Feststellungen.
Die vorinstanzliche Rentenablehnung bereits ab jenem Zeitpunkt gründet
durchwegs auf im Jahre 2004 oder später erstellten Berichten der behandelnden
Ärzte und des RAD. Diese aber enthalten keine retrospektiven Einschätzungen des
Leistungsvermögens, und es wird darin namentlich nirgends eine seit Mai 2003
bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten attestiert.
Indem die Vorinstanz gleichwohl schon für den Zeitraum nach Ablauf des
Wartejahres eine solche unterstellt und einen Rentenanspruch ohne weiteres
verneint hat, ist ihr Entscheid nach Lage der Akten nicht haltbar, sodass
letztinstanzlich insoweit die Bindungswirkung gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG
entfällt.
4.1.3 Für den Zeitraum ab Mai 2003 bis Juni 2004 (Bericht des Dr. med.
B.________; vgl. E. 4.1.1 hievor) zeigen die Akten folgendes Bild: Nach einem
Aufenthalt vom 12. März bis 30. April 2003 in der Rehabilitationsklinik
Y.________ wurde dem Versicherten im Austrittsbericht vom 22. Mai 2003 nach wie
vor eine grundsätzlich 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert, jedoch zwecks
"Anpassung und Angewöhnung" der Versuch eines ganztägigen Arbeitseinsatzes mit
50%iger Leistung bei leichter Arbeit (in der angestammten Firma) als zumutbar
erachtet. Sodann dokumentieren die Berichte des Spitals X.________ vom 16.
Juni, 25. Juli und 22. August 2003 einen im Wesentlichen unveränderten Befund,
ohne sich ausdrücklich zur Arbeitsfähigkeit zu äussern. Am 3. September 2003
berichtete die Arbeitgeberfirma gegenüber der SUVA, der im Frühjahr 2003
vorgeschlagene Arbeitsversuch sei aufgrund des schlechten Gangbildes des
Versicherten, aber auch mangels geeigneter Arbeit sogleich gescheitert. Der
Bericht des Spitals X.________ vom 17. Oktober 2003 stellte weiterhin keine
Verbesserung fest, wies indessen darauf hin, vor allem hinsichtlich des
gestörten Gangbildes sei eine psychische Überlagerung nicht auszuschliessen. Im
SUVA-Untersuchungsbericht vom 25. November 2003 schlug Kreisarzt Dr. med.
B.________ alsdann eine möglichst baldige Wiedereingliederung in den
Arbeitsprozess mittels "Arbeitsversuch" in einer leichten, knieschonenden
Tätigkeit vor, ohne das zumutbare Arbeitspensum näher zu bezeichnen. Das von
Dr. med. B.________ zwecks Absicherung seiner Einschätzung vorgeschlagene MRI
vom 1. Dezember 2003 zeigte gemäss Bericht des Dr. med. R.________, Leitender
Arzt Chirurgie am Spital X.________, vom 20. Januar 2004 kein Korrelat für die
persistierenden Kniebeschwerden; klinisch und aufgrund des MRI müsse man heute
sagen, dass das Knie völlig stabil sei, weshalb er sich der Beurteilung des Dr.
med. B.________ vom 25. November 2003 anschliesse. Im Verlaufsbericht des Dr.
med. W.________ vom 27. Mai 2004 wird das Fehlen eines objektiven Korrelats für
die unverändert andauernden Beschwerden bestätigt.
Gestützt auf die dargelegte Aktenlage kann mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der
Kniebefunde spätestens ab 1. Dezember 2003 (MRI-Untersuchung) die Aufnahme
einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von jedenfalls 50 % und ab 29.
Juni 2004 im Umfang von 100 % (vgl. E. 4.1.1 hievor) zumutbar war.
4.1.4 Die von der Verwaltung im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung nach
Art. 16 ATSG ermittelten Vergleichseinkommen von Fr. 57'460.- (hypothetisches
Einkommen ohne Gesundheitsschaden [Valideneinkommen]) und Fr. 51'203.56 (trotz
Gesundheitsschadens erzielbares Einkommen [Invalideneinkommen] bei
Vollzeiteinsatz, errechnet auf Basis der vom Bundesamt für Statistik
herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen 2004/TA 1/TOTAL/Männer/
Anforderungsniveau 4; Umrechnung 2003; 10 % leidensbedingter Abzug) werden nach
Lage der Akten zu Recht nicht bestritten. Gestützt auf die tatsächlichen
Feststellungen unter E. 4.1.3 in fine sowie die Grundsätze über die
rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente
(analoge Anwendung von Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV [in der bis
31. Dezember 2003 und vom 1. Januar bis Ende Februar 2004 gültig gewesenen
sowie in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]; BGE 121 V 264 E. 6b/dd [mit
Hinweis] S. 275, 109 V 125 E. 4a S. 127; Urteil I 82/01 vom 27. November 2001,
E. 1, publ. in: AHI 2002 S. 62) ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer -
bei hier gerechtfertigter Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV - ab 1. Mai
2003 bis Ende November 2003 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Dezember 2003 bis
Ende Juni 2004 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat; ab 1. Juli 2004
entfällt ein Rentenanspruch bis jedenfalls Ende Dezember 2004 (multiple
Hirninfarkte).

4.2 Fraglich bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente ab Januar 2005 bis zum
Einspracheentscheid vom 15. Juni 2007 (als zeitlicher Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis; BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 445; 129 V 1 E. 1.2 S. 4, 354 E.
1 S. 356, je mit Hinweisen).
4.2.1 Unstrittig war der Beschwerdeführer infolge erlittener Hirninfarkte ab
Ende Dezember 2004 bis Ende Februar 2005 für jegliche Tätigkeit 100 %
arbeitsunfähig. Was die Zeit ab März 2005 betrifft, hat das kantonale Gericht
zwar korrekt festgestellt, dass im - vorinstanzlich als ausschlaggebend
erachteten - Bericht des Dr. med. A.________ vom 27. April 2007 von einem
stationären Zustand die Rede ist und unter Ziff. 1.2 des Fragebogens der
IV-Stelle aus neurootologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in
angepassten Tätigkeiten (knieschonend, vorwiegend sitzend, ohne
Sturzgefährdung, ausschliessliches Stehen und häufige Kopfdrehungen) attestiert
wird. Das kantonale Gericht unterschlägt indessen die Tatsache, dass Dr. med.
A.________ unter Ziff. 6.1 des - offenkundig nur teilweise ausgefüllten -
IV-Berichts ebenfalls festhält, er könne unter anderem Frage Nr. 6.2 betreffend
Arbeitsfähigkeit ("In welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt ist [unter
Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen] eine Erwerbstätigkeit noch
zumutbar? In der bisherigen Berufstätigkeit? In behinderungsangepasster
Tätigkeit? Seit wann gelten die Angaben?") aus neurootologischer Sicht nicht
beantworten. Damit aber ist sein Bericht vom 27. April 2007 mit unauflösbaren
inneren Widersprüchen behaftet, sodass er entgegen der Auffassung der
Vorinstanz nicht als schlüssiges Beweismittel, namentlich nicht als
hinreichender Nachweis für eine seit März 2005 durchgehend wieder volle
Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit eingestuft werden kann. Dies
gilt umso mehr, als Dr. med. A.________ den Versicherten am 25. April 2007
offenbar nur rudimentär untersucht hat, als letzten eigentlichen
Untersuchungstermin den 7. März 2005 angibt und ganz überwiegend auf den
damaligen Bericht verweist, dieser seinerseits aber keine Angaben zur (Rest-)
Arbeitsfähigkeit enthält.
4.2.2 Ebenfalls kein verlässliches Bild ergibt der vorinstanzlich als
beweiskräftig erachtete Austrittsbericht des Spitals X.________ (Abteilung
Rehabilitation, Medizinische Klinik) vom 31. Januar 2005, welcher eine bei
Entlassung wenig ausgeprägte Symptomatik (Drehschwindel,
Gleichgewichtsstörungen, Gangunsicherheit) und gute Verbesserung beschreibt
sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis Ende Februar 2005, anschliessend
eine Limitierung "durch die Knieproblematik" feststellt. Diese rein prospektive
Einschätzung, welche nicht von einer Fachperson für Neuro(oto)logie (sondern
für physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie) stammt, wurde
bis zum - beweismässig ungenügenden (s. oben) - Bericht des Dr. med. A.________
vom 27. April 2007 nirgends ausdrücklich bestätigt. Im (vorinstanzlich nicht
erwähnten) Bericht des Spitals X.________ vom 7. März 2005 (Klinik für Hals-,
Nasen-, Ohren- und Gesichtschirurgie; Dr. med. A.________ und Assistenzärztin
HNO Dr. med. V.________) wird lediglich festgehalten, die andauernden
Beschwerden (unsicherer, schwankender Gang, starker Schwindel bei Kopfschütteln
und raschen Positionswechseln) liessen sich gut durch die Hirninfarkte
erklären, und es werde das Weiterführen der Therapie mit
Thrombozytenaggregationshemmer und bei fehlender Besserung Bewegungstherapie
unter physiotherapeutischer Anleitung empfohlen. Sodann konnte der Hausarzt Dr.
med. W.________ im Bericht vom 29. Juli 2005 trotz intensiver physikalischer
Therapie zwecks Besserung des Gleichgewichts keine wesentliche positive
Veränderung feststellen; im Gegenteil bemerkte er, der Patient sei durch das
Unfallgeschehen (Knie) und nun auch durch die Erkrankung (Hirninfarkte)
zunehmend psychisch dekompensiert im Sinne einer depressiven Entwicklung; die
Physiotherapie zur Gleichgewichtsschulung werde weitergeführt, und neu habe
aufgrund der psychischen Situation eine antidepressive Therapie begonnen;
aufgrund des bisherigen Verlaufs werde eine Arbeitsaufnahme vor allem
krankheitsbedingt nicht mehr möglich sein. Auch Dr. med. C.________, Facharzt
FMH für Allgemeinmedizin, wies im Bericht vom 20. Januar 2006 auf einen
aufgrund der Hirninfarkte "äusserst instabilen" Gesundheitszustand hin, der
seines Erachten beim offenbar seit 29. Dezember 2004 arbeitsunfähigen
Versicherten in absehbarer Zeit keine Erwerbstätigkeit erlaube. Prof. Dr. med.
M.________ schliesslich bezeichnete in seinem Bericht vom 19. April 2006 die
deutlichen Stand- und Gangataraxien mit Falltendenz nach rechts, die
Hyperreflexie der linken oberen und unteren Extremität sowie eine verminderte
Kraft im Bereich der Hüftbeuger, der Hamstrings und der Fusssenker des linken
Beines als "gut mit den MR-tomographisch beschriebenen Läsionen im Bereich
beider Kleinhirnhemisphären und im Bereich der Stammganglien rechts vereinbar".
Der chronische Drehschwindel lasse sich ebenfalls gut mit den multiplen
Hirninfarkten vereinbaren. Gleichzeitig gab er an, die Symptomatik sei zur Zeit
"deutlich depressiv überlagert", und die Depression sei psychotherapeutisch
(ergänzend mit medikamentöser Behandlung) anzugehen; erst nach deutlicher
Verbesserung könne abgeschätzt werden, ob eventuell später eine Umschulung mit
dem Ziel der Reintegration ins Arbeitsleben überhaupt noch möglich sei.
4.2.3 Die dargelegte Aktenlage lässt erhebliche, im Rahmen der dem kantonalen
Gericht oblegenen pflichtgemässen Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) nicht
zu beseitigende Zweifel an einer ab März 2005 100%igen Arbeitsfähigkeit in
leidensangepasster Tätigkeit offen. Nicht schlüssig ist die Beweislage nicht
nur hinsichtlich der neuro(oto)logischen und allenfalls neuropsychologischen
Folgen der Ende Dezember 2004 erlittenen multiplen Hirninfarkte. Es bestehen
auch gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass nach den erlittenen Hirninfarkten
zunehmend eine psychische, vor allem depressive Überlagerung der Symptomatik
einsetzte, welche massgeblich zur Chronifizierung der Beschwerden beitrug.
Indem die Vorinstanz deren Krankheitswert und damit grundsätzliche
invalidenversicherungsrechtliche Beachtlichkeit allein unter Hinweis auf eine
fehlende fachärztliche Diagnose ohne weiteres verneint hat, hat sie
rechtsfehlerhaft ihr eigenes Urteil an die Stelle der primär massgebenden
medizinischen Beurteilung gesetzt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt;
angesichts der von den behandelnden Ärzten bereits früher wiederholt und vor
allem ab 2005 verstärkt geäusserten Vermutungen einer depressiven Entwicklung
und der von ihnen zumindest ab 2005/2006 bejahten Behandlungsbedürftigkeit des
Leidens durfte das kantonale Gericht namentlich nicht ohne jegliche
fachärztliche Grundlage - in antizipierter Beweiswürdigung - von einer
höchstens leichten, aus rechtlicher Sicht nicht invalidisierenden psychischen
Gesundheitsbeeinträchtigung ausgehen. Die auf keinen eigenen Untersuchungen
beruhenden, von einem nicht benannten Mediziner/einer Medizinerin unbekannter
Fachrichtung stammenden und lediglich als interne Berichte im Sinne von Art. 49
Abs. 3 IVV zu qualifizierenden Stellungnahmen des RAD vom 19. August 2008 und
vom 16. Mai 2007 sind offenkundig nicht geeignet, das fachärztliche
Abklärungsdefizit zu kompensieren.
4.2.4 Nach dem Gesagten beruht die vorinstanzliche Verneinung des
Rentenanspruchs ab Januar 2005 (vgl. E. 4.2 hievor in fine) auf einer den
Untersuchungsgrundsatz sowie die Grundsätze über die antizipierte
Beweiswürdigung verletzenden, mithin rechtsfehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung (E. 1 hievor) und bedarf es eines polydisziplinären
Gutachtens unabhängiger Experten, welches sich aus neurologischer (allenfalls
zusätzlich neuropsychologischer) und aus psychiatrischer Sicht zum
Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ab März
2005 äussert.

5.
Dem Prozessausgang entsprechend rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten
insgesamt der Beschwerdegegnerin zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und
2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. Oktober 2008 und der
Einspracheentscheid der IV-Stelle Luzern vom 15. Juni 2007, soweit den
Rentenanspruch vor 1. Juli 2004 und nach 31. Dezember 2004 verneinend,
aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer rückwirkend ab 1.
Mai 2003 Anspruch auf eine ganze und ab 1. Dezember 2003 bis Ende Juni 2004
Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Bezüglich des Zeitraums ab 1.
Januar 2005 wird die Sache an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie, nach
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu
verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. April 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz