Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 956/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_956/2008

Urteil vom 9. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
R.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, Webernstrasse 5, 8610 Uster,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. September 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des 1974 geborenen R.________
um Zusprechung einer Invalidenrente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
mit Verfügung vom 28. Juni 2007 ablehnte,
dass sich R.________ am 13. Juli 2007 mit einer als "Stellungnahme zu Ihrem
Schreiben vom 28. Juni 07" betitelten Eingabe an die IV-Stelle wandte und sich
insbesondere nach der Berücksichtigung von Arztberichten erkundigte, die er
nach Erhalt des Vorbescheids eingereicht hatte,
dass die IV-Stelle diese Anfrage mit Schreiben vom 18. Juli 2007 dahingehend
beantwortete, dass sie die Eingabe vom 13. Juli 2007 von Amtes wegen
weiterzuleiten habe, falls es sich um eine Beschwerde handle und dass aus
seinem Schreiben vom 13. Juli 2007 nicht ersichtlich sei, ob es als Beschwerde
zu behandeln sei,
dass die IV-Stelle R.________ deswegen darum bat, ihr bis 2. August 2007
mitzuteilen, ob seine Eingabe als Beschwerde an das kantonale
Sozialversicherungsgericht weiterzuleiten sei und ihn darauf aufmerksam machte,
dass sie das Schreiben ohne Gegenbericht zu den Akten legen werde,
dass der Versicherte auf diese Aufforderung nicht reagierte,
dass R.________ am 3. März 2008 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich Beschwerde einreichen liess mit den Anträgen, sein Schreiben vom 13.
Juli 2007 sei als Beschwerde zu behandeln und es sei ihm unter Aufhebung der
Verfügung der IV-Stelle vom 28. Juni 2007 eine Invalidenrente zuzusprechen,
eventuell sei die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die
Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29.
September 2008 auf die Beschwerde nicht eintrat,
dass R.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern lässt,

dass im vorliegenden Verfahren einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht
nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, wogegen die materiellen Anträge auf
Zusprechung einer Invalidenrente, eventuell auf Rückweisung der Sache zu
ergänzenden Abklärungen, nicht Gegenstand des letztinstanzlichen Prozesses
bilden,
dass das kantonale Gericht die Bestimmungen über die Beschwerdefrist (Art. 56
Abs. 1 und 60 Abs. 1 ATSG [SR 130.1]; Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG), die
Weiterleitungspflicht einer Behörde (Art. 58 Abs. 3 ATSG) sowie den
erforderlichen Inhalt einer Beschwerdeschrift und die Ansetzung einer
angemessenen Nachfrist zur Verbesserung einer Eingabe, die diesen Anforderungen
nicht genügt (Art. 61 lit. b ATSG), zutreffend dargelegt hat, weshalb darauf
verwiesen wird,
dass die Vorinstanz sodann die Rechtsprechung zu dem für die Entgegennahme
einer Eingabe als Beschwerde vorausgesetzten klaren Anfechtungswillen (BGE 116
V 353 E. 2b S. 356; vgl. auch BGE 134 V 162 E. 5.1 S. 167) richtig
wiedergegeben hat,
dass das kantonale Gericht mit einlässlicher Begründung, auf welche verwiesen
wird, zutreffend dargelegt hat, das Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.
Juli 2007 deute in keiner Weise darauf hin, dass dieser die Absicht hegte, die
Verfügung vom 28. Juni 2007, mit welcher die IV-Stelle seinen
Invalidenrentenanspruch abgelehnt hatte, beschwerdeweise anzufechten,
dass weder die Überschrift der Eingabe vom 13. Juli 2007 noch deren Adressatin,
eine Sachbearbeiterin der IV-Stelle, oder die Auslegung ihres Inhalts den
Schluss nahelegen, der Versicherte habe die Ablehnungsverfügung gerichtlich
anfechten wollen, ging es ihm doch darum, in Erfahrung zu bringen, ob die von
ihm nachgereichten medizinischen Berichte beim Erlass der Verfügung
berücksichtigt worden waren,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was zu einer von der Vorinstanz
abweichenden Beurteilung führen und einen klaren Anfechtungswillen des
Versicherten begründen könnte,
dass es namentlich unerheblich ist, ob der Versicherte in seinen Einwendungen
gegen den Vorbescheid bestimmt darauf hingewiesen hat, mit der Ablehnung des
Rentengesuchs nicht einverstanden zu sein, da hier einzig die Frage zu
beurteilen ist, ob die Eingabe vom 13. Juli 2007 einen eindeutigen
Beschwerdewillen erkennen lässt,
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine Rede davon sein kann,
die Vorinstanz sei in überspitzten Formalismus verfallen, hat sie doch an die
Beschwerdeschrift keine überspannten Anforderungen gestellt und dem
Versicherten den Rechtsweg auch nicht in unzulässiger Weise versperrt (BGE 116
V 353 E. 3b S. 357 f.),
dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen annehmen durfte, mangels
Beschwerdewillens sei mit dem Schreiben des Versicherten vom 13. Juli 2007
keine Beschwerde anhängig gemacht worden, die IV-Stelle somit nicht gehalten
gewesen, die an sie gerichtete Eingabe im Sinne von Art. 58 Abs. 3 ATSG
zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht weiterzuleiten,
dass die IV-Stelle befugt war, das Schreiben nach unbenutztem Ablauf der von
ihr angesetzten Nachfrist mangels Anfechtungswillens zu den Akten zu legen,
worin entgegen den Vorbringen des Versicherten keine Rechtsverweigerung
erblickt werden kann,
dass, von diesen Gründen abgesehen, es dem Beschwerdeführer nach einer an Treu
und Glauben - massgeblich auch im Verhältnis Bürger/Durchführungsorgan (Art. 5
Abs. 3 BV; BGE 126 II 97 E. 4b S. 104) - orientierten Betrachtungsweise
zumutbar und er im Rahmen der Mitwirkungspflicht auch gehalten gewesen wäre,
auf das Schreiben vom 18. Juli 2007 die Situation zu klären und wie von ihm
darin verlangt, den Beschwerdewillen zu bestätigen, wenn er wirklich die
Absicht hatte, die Verfügung anzufechten,
dass das kantonale Gericht demzufolge zu Recht auf die verspätet eingereichte
Beschwerde vom 3. März 2008 nicht eingetreten ist,
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, insbesondere ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels, erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer