Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 955/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_955/2008

Urteil vom 8. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
O.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 24. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene O.________ reiste im Jahr 1996 von der Türkei in die Schweiz
ein. Am 5. Oktober 2004 meldete er sich bei der IV-Stelle des Kantons Aargau
zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung, welche mit Verfügung vom 6.
Juni 2005 das Leistungsbegehren nach Einholung verschiedener Arztberichte
abwies; der Gesuchsteller habe bei Eintritt der Invalidität nicht während
mindestens eines Jahres Beiträge an die Schweizerische AHV/IV entrichtet,
weshalb er die Versicherteneigenschaft nicht erfülle. Im Rahmen des
Einspracheverfahrens liess die Verwaltung in der Klinik X.________ ein
psychosomatisches Gutachten erstellen, welches vom 27. August 2007 datiert.
Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle die Leistungsabweisung diesmal aus
medizinischen Gründen, wobei sie auf einen Arbeitsunfähigkeitsgrad von 30 %
schloss (Einspracheentscheid vom 7. Februar 2008).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 24. September 2008 bei einem angenommenen
Invaliditätsgrad von 37 % ab.

C.
O.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei ihm, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eine
ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache
zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Schliesslich sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde und das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG) und den Umfang des Rentenanspruches
(Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) richtig
wiedergegeben. Zutreffend sind ferner die Ausführungen zur
Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31.
Dezember 2007 geltenden Fassung) und zu den Voraussetzungen, welche die Annahme
eines invalidisierenden psychischen Gesundheitsschadens erlauben (BGE 131 V 49
E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 f., 127 V 294 E. 5a S. 299). Dem
angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass es Aufgabe des Arztes ist,
den Gesundheitszustand zu beurteilen sowie zur Arbeitsfähigkeit der
versicherten Person Stellung zu nehmen (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261). Darauf kann
verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass sich der Beweiswert eines ärztlichen
Berichtes danach beurteilt, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist,
sowie in der Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge
einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 351
E. 3a S. 352; Urteil 9C_55/2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.2).

3.
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung, wobei sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt
stellt, vollständig erwerbsunfähig zu sein.

3.1 Das vorinstanzliche Gericht liess vorab die Frage der
Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers wegen des ermittelten - unterhalb
der Anspruchsgrenze liegenden - Invaliditätsgrades von 37 % offen, und es
entschied aus gleichem Grund nicht über den Zeitpunkt des Beginns der Wartezeit
gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades stützt sich der
angefochtene Entscheid auf das psychosomatische Gutachten der Frau Dr. med.
H.________, Chefärztin Psychosomatik, Klinik X.________, vom 27. August 2007,
wogegen der Beschwerdeführer vorträgt, die Expertin verfüge nicht über eine
psychiatrische Fachausbildung, sondern sei Spezialärztin der Inneren Medizin.
Weiter bezweifelt er die Objektivität der Gutachterin, weil sie ausdrücklich
erwähne, er habe die Fragen nicht selbst beantwortet, obwohl er dazu sprachlich
in der Lage gewesen wäre. Dem Gutachten komme demgemäss kein Beweiswert zu.

3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hängt der Beweiswert einer
spezialärztlichen Expertise davon ab, ob der Gutachter über die entsprechende
Fachausbildung verfügt. Hingegen ist der FMH-Facharzttitel nicht Voraussetzung
(Urteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 3.3). Die fachliche Qualifikation
des Experten spielt für die richterliche Würdigung einer Expertise eine
erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens
müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten
verlassen können. Deshalb ist für die Eignung eines Arztes als Gutachter in
einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender, dem Nachweis der
erforderlichen Fachkenntnisse dienender, spezialärztlicher Titel des
berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt
(Urteile I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 178/00 vom 3. August
2000 E. 4a).

3.3 Die von der IV-Stelle beauftragte Gutachterin, Frau Dr. med. H.________,
ist Spezialärztin der Inneren Medizin, und sie hat den Fähigkeitsausweis in
Psychosomatischer und Psychosozialer Medizin (SAPPM). Sie ist Chefärztin der
Abteilung Psychosomatik der Klinik X.________, womit sie Berufserfahrung und
entsprechendes Fachwissen besitzt. Sodann erwähnt Anhang 1 der Verordnung über
Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären
Medizinalberufen vom 27. Juni 2007 (SR 811.112.0) die Psychosomatik nicht als
Facharztausbildung FMH (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung). Mit Blick
darauf und wegen der Bedeutung sowohl organischer wie auch psychiatrischer
Aspekte in der psychosomatischen Medizin, besitzt die von Frau Dr. med.
H.________ erstellte Expertise vom 27. August 2007 vollen Beweiswert.
Entscheidend ist, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis
schlüssig ist (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtliche Vorgaben an die medizinische
Begutachtung, in: Schaffhauser/ Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der
medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, 1997, S. 23 f.; Urteil I
1094/06 vom 14. November 2007; Urteil I 719/05 vom 17. November 2006). Diesen
Erfordernissen wird das Gutachten vom 27. August 2007 ohne weiteres gerecht.
Der angefochtene Entscheid hält ferner fest, dass Frau Dr. med. H.________
aktenkundige Berichte behandelnder Psychiater, mithin auch denjenigen des Dr.
med. S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Dezember
2004, berücksichtigt habe. Zudem war bei Anwesenheit eines Dolmetschers die
Kommunikation, unabhängig davon, wer die Fragen beantwortet hat, gewährleistet,
worauf es allein ankommt. An der bundesrechtskonformen Beweiswürdigung im
Entscheid vom 24. September 2008 ändert die Stellungnahme des Dr. med.
M.________ vom 23. Oktober 2008 nichts, zumal genannter Arzt weder die
vorinstanzlich festgestellten Unklarheiten seiner Anamneseerhebung ausräumt
noch sich mit dem richtigen Hinweis im angefochtenen Entscheid auf die
Diagnosevoraussetzungen einer posttraumatischen Belastungsstörung nach der
ICD-Klassifizierung auseinandersetzt. Offenbleiben kann bei dieser Sachlage die
Zulässigkeit der Eingabe vom 23. Oktober 2008 als Novum gemäss Art. 99 Abs. 1
BGG.

4.
4.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind psychische Störungen,
welche ihren Ursprung in soziokulturellen oder psychosozialen Faktoren haben,
in aller Regel nicht zu den Gesundheitsschäden zu zählen, die eine Invalidität
im Rechtssinne (vgl. E. 2) verursachen. Eine ausnahmsweise invalidisierende
Wirkung kommt diesen bloss dann zu, wenn zusätzlich eine fachärztlich
festgestellte psychische Störung von Krankheitswert diagnostiziert ist. Solche
von der soziokulturellen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem
Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits-
und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität
gesprochen werden kann. Wo der Gutachter dagegen im Wesentlichen Befunde
erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre
hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein
invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (BGE 127 V 294 E. 5a
S. 299).

4.2 Das kantonale Gericht erkannte aufgrund des Gutachtens vom 27. August 2007
in somatischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Weiter führte
es an, die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nach
Frau Dr. med. H.________ und der Stellungnahme des behandelnden Psychiaters,
Dr. med. M.________, überwiegend wahrscheinlich auf soziokulturelle und
psychosoziale Umstände zurückzuführen. Diese Faktoren stünden derart stark im
Vordergrund, dass ein verselbständigter, krankheitswertiger psychischer
Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu
verneinen sei. Gleiches gelte für die depressive Episode, weshalb keine
Komorbidität vorliege. Ebenso schloss das Gericht das Bestehen einer
posttraumatischen Belastungsstörung aus, und es nahm mit Frau Dr. med.
H.________ neben einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine
Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) an.
4.3
4.3.1 Weder die Feststellung einer durch soziokulturelle und psychosoziale
Faktoren hervorgerufenen Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse
noch der daraus gezogene Schluss auf das Fehlen einer psychiatrischen Störung
von Krankheitswert im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne ist
offensichtlich unrichtig oder bundesrechtswidrig. Auch sonstwie sind keine
Gründe für einen in dieser Hinsicht qualifiziert fehlerhaft erhobenen
Sachverhalt erkennbar (zur Rügepflicht vgl. Urteil 9C_816/2008 vom 12. März
2009 E. 1.1). Soweit der Beschwerdeführer einwendet, es müsse vom Bestand einer
posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen werden, ist auf die im
Entscheid des kantonalen Gerichts einlässlich dargelegten Gründe hinzuweisen,
die gegen deren Vorhandensein sprechen, namentlich die Tatsache der nach den
Folterhandlungen in den Jahren 1980/81 aufgenommenen über zehnjährigen
Unternehmertätigkeit des Gesuchstellers in der Heimat (1984 bis 1995) und die
von Dr. med. S.________ - auf welchen Arzt sich der Beschwerdeführer beruft -
im Jahr 2000 trotz diagnostizierter "posttraumatischer Belastungsreaktion"
attestierten vollen Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 4. Dezember 2004). Die
Vorinstanz hat in Berücksichtigung einer derart langen Phase uneingeschränkter
Leistungsfähigkeit nicht offensichtlich unrichtig eine posttraumatische
Belastungsstörung ausgeschlossen und stattdessen eine Anpassungsstörung und
somatoforme Schmerzstörung festgestellt, welche hier gerade keine Abgrenzung zu
den belastenden psychosozialen und soziokulturellen Faktoren zulassen. Diese
halten - nach Lage der Akten und dem Verlauf seit der Einreise in die Schweiz
offensichtlich - das Beschwerdebild aufrecht.
4.3.2 Sind weder organische Befunde noch psychische Leiden von
invalidenversicherungsrechtlichem Krankheitswert ausgewiesen, bedarf es keiner
näheren Prüfung der Morbiditätskriterien (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 in fine S. 354
f.). Denn die Frage der willensmässigen Überwindbarkeit einer Symptomatik
erlangt erst Bedeutung, wenn sie an sich als krankheitswertig einzustufen ist,
was hier nicht zutrifft (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f., 130 V 352 E. 2.2.3 S.
353 f.). So hat die von Dr. med. M.________ angenommene posttraumatische
Belastungsstörung den Beschwerdeführer nicht daran gehindert, von Juni bis
Dezember 2000 zu arbeiten. Die Rüge, es hätten die Morbiditätskriterien im
Einzelnen geprüft (und bejaht) werden müssen, ist daher unbehelflich.

5.
Das vorinstanzliche Gericht hat eine nicht krankheitswertige psychische
Symptomatik festgestellt und trotzdem einen Einkommensvergleich durchgeführt
(vgl. indes E. 4.3.2 hievor). Dabei hat es anhand der Expertise vom 27. August
2007 für das Bundesgericht verbindlich eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Beschäftigung angenommen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1
BGG). Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit in jedweder Tätigkeit zu behaupten, ohne Bezug auf die
Vergleichseinkommen zu nehmen. Soweit diese letztinstanzlich einer Überprüfung
zugänglich sind, lassen sie sich nicht beanstanden (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105
Abs. 1 BGG). Der ermittelte Invaliditätsgrad von 37 % gibt nicht Anspruch auf
eine Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG).
Zusammenfassend verneinte die Vorinstanz einen Leistungsanspruch
bundesrechtlich korrekt im Wesentlichen wegen Fehlens eines invalidisierenden
Leidens. Die Frage, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind,
kann offenbleiben.

6.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist stattzugeben, da der Prozess
nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die anwaltliche
Verbeiständung geboten ist (Art. 64 BGG; vgl. BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und
371 E. 5b S. 372). Es wird ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen,
wonach die Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später dazu
in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Franz Hollinger wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.-
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Mai 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin