Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 951/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_951/2008

Urteil vom 20. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
Y.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat André M. Brunner,

André M. Brunner, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
10. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 9. August 2007 sprach die IV-Stelle Basel-Stadt Y.________
für die Zeit vom 1. Februar 2005 bis 31. Oktober 2006 eine ganze Rente samt
einer Kinderrente zu. Dagegen liess die Versicherte durch Advokat André M.
Brunner beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. In
ihrer Vernehmlassung wies die IV-Stelle darauf hin, wenn die Beschwerdeführerin
an beruflichen Massnahmen interessiert sei, könne sie ein entsprechendes Gesuch
einreichen.
Am 28. Dezember 2007 meldete sich Y.________ bei der Invalidenversicherung an
und beantragte Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sowie eine Rente. Mit
Schreiben vom 14. Februar 2008 lud die IV-Stelle die Versicherte im
Zusammenhang mit der Beurteilung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu
einem Gespräch am 22. April 2008 ein. Am 9. April 2008 teilte ihr
Rechtsvertreter mit, er sei auf Grund einer anderweitigen Verpflichtung an
einer Teilnahme verhindert. Da davon auszugehen sei, dass im Anschluss an die
Besprechung weitere Fragen zu beantworten seien, was seine Mandantin allein
unmöglich könne, werde für das verwaltungsinterne Verfahren im Zusammenhang mit
den beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung gestellt. Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 lehnte die IV-Stelle das
Begehren ab.

B.
Y.________ liess Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr «für das
verwaltungsinterne IV-Verfahren für die Zeit ab 28. Dezember 2007 die
unentgeltliche Verbeiständung (...) zu bewilligen», unter Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung. Nach Vernehmlassung der IV-Stelle wies der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt mit Entscheid vom 10.
Oktober 2008 die Beschwerde ab und sprach dem Rechtsvertreter der Versicherten,
Advokat André M. Brunner, im Kostenerlass ein Anwaltshonorar von Fr. 1000.-
(inkl. Auslagen) nebst Fr. 76.- MWSt aus der Gerichtskasse zu.

C.
Y.________, vertreten durch Advokat André M. Brunner, und dieser selber führen
gemeinsam Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Rechtsbegehren:
«1. Es seien die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 9. Mai 2008 und das
Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. Oktober
2008 aufzuheben und der Beschwerdeführerin für das verwaltungsinterne
IV-Verfahren für die Zeit ab 9. April 2008 die unentgeltliche Verbeiständung
mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu bewilligen.
2. Unter o/e-Kostenfolge für das Verfahren vor Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt und für das vorliegende Verfahren.
3. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt im Kostenerlass ein Anwaltshonorar in
der Höhe von Fr. 1'528.05 (inkl. MWSt) abzüglich der bereits bezahlten Fr.
1'076.- auszurichten.
4. Eventuell sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren
die unentgeltliche Prozessführung mit dem Unterzeichneten als Vertreter zu
bewilligen.»
Das kantonale Gericht beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter fechten je in eigenem Namen die
vorinstanzlich bestätigte Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für
das Verfahren vor der IV-Stelle betreffend Eingliederungsmassnahmen beruflicher
Art an. Dazu ist indessen lediglich die Versicherte berechtigt. Ihr
Rechtsvertreter, welcher die Verfügung vom 9. Mai 2008 selber nicht angefochten
hatte, war nicht Partei im vorinstanzlichen Verfahren (Art. 89 Abs. 1 lit. a
BGG). Insoweit ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.

Die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung im
vorinstanzlichen Verfahren wird richtigerweise einzig vom Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin angefochten. Diese wäre selber nicht legitimiert (BGE 131 V
153 E. 1 S. 155; Urteil 5D_88/2008 vom 14. August 2008 E. 1; SVR 2008 MV Nr. 2
S. 3, M 2/06 E. 5.3.2 und 5.3.3).

2.
2.1 Im Verfahren vor der IV-Stelle wird der gesuchstellenden Person ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern
(Art. 37 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG). Die
sachliche Gebotenheit einer anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren
der Invalidenversicherung ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich
schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine
Interessenwahrung durch Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach-
und Vertrauensleute sozialer Institutionen ausser Betracht fallen (BGE 132 V
200 E. 4.1 in fine S. 201). Von Bedeutung ist auch die Fähigkeit der
versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b S.
35). Mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz gilt, die IV-Stelle also
den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln
hat (Art. 43 ATSG), ist die sachliche Gebotenheit einer Verbeiständung nach
einem strengen Massstab zu beurteilen (BGE 125 V 32 E. 4c S. 36; Urteile des
Eidg. Versicherungsgerichts U 310/05 vom 26. Januar 2006 E. 3.2 und I 812/05
vom 24. Januar 2006 E. 4.3). Dies gilt vor allem, wenn das Verfahren sich im
Stadium vor Erlass des Vorbescheids befindet (Anwaltsrevue 10/2007 S. 45, 8C_48
/2007 E. 2.2).

3.
Die Vorinstanz hat erwogen, die Versicherte sei am 14. Februar 2008 zu einem
ersten Gespräch eingeladen worden. Seit dem 22. April 2008 liefen Abklärungen,
welche Beschäftigungen für die Versicherte im Hinblick auf ihre gesundheitliche
Situation möglich seien. Rechtliche Fragen stellten sich zur Zeit keine und es
sei auch noch kein Vorbescheid ergangen. Gehe es erst um die Abklärung
verschiedener Möglichkeiten der Eingliederung, sei der strenge Massstab an die
Gebotenheit der Verbeiständung sorgfältig zu beachten. Werde die
Abklärungsphase von steten Interventionen eines Rechtsvertreters begleitet,
bestehe die Gefahr, dass das Verfahren zum Nachteil der Versicherten ohne Grund
verkompliziert und in die Länge gezogen werde. Eine Verschleppung des
Verfahrens durch die IV-Stelle, was die Einschaltung eines Rechtvertreters
bereits in diesem Verfahrensstadium rechtfertigen könnte, liege nicht vor. Das
Verlaufsprotokoll der Verwaltung dokumentiere im Gegenteil sehr vielfältige
Bemühungen der Eingliederungsstellen. Die sachliche Gebotenheit ergebe sich
schliesslich auch nicht aus dem Umstand, dass eine Beschwerde betreffend die
Aufhebung der ganzen Rente resp. deren Befristung anhängig sei. Das Verfahren
betreffend die berufliche Eingliederung sei unabhängig davon und dürfe mit
jenem nicht vermischt werden.

4.
In der Beschwerde werden die vorinstanzlichen Erwägungen in verschiedener
Hinsicht als unzutreffend bezeichnet und die Verneinung der sachlichen
Gebotenheit der unentgeltlichen Verbeiständung als bundesrechtswidrig gerügt.
Die Begründung ist jedoch nicht stichhaltig:

4.1 Es geht um die unentgeltliche Verbeiständung ab 9. April 2008. Nach den
insoweit unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz liefen seit der
Besprechung vom 22. April 2008 Abklärungen der IV-Stelle, welche
Beschäftigungen aufgrund der gesundheitlichen Situation in Betracht fielen oder
nicht. Nach Darstellung der Versicherten meldete sich die zuständige
Sachbearbeiterin der Verwaltung erst nach zwei erfolglosen Anrufen auf den
Telefonbeantworter und einer schriftlichen Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
23. Mai 2008 bei ihr und orientierte sie über ein durchzuführendes
Arbeitstraining in einem Nähatelier. Die Gründe für dieses Verhalten sind nicht
bekannt. Es lässt aber nicht zwingend den Schluss zu, das Dossier der
Beschwerdeführerin sei nicht mit der erforderlichen Sorgfalt geführt worden.
Ebenfalls kann nicht gesagt werden, das Verfahren sei nur dank der
Interventionen ihres Rechtsvertreters vorwärts gegangen, allfällige - zumutbare
- Nachfragen seitens der Versicherten wären unbeantwortet geblieben, was den
Vorwurf der Verfahrensverschleppung gerechtfertigt und den Beizug eines
(unentgeltlichen) Rechtsbeistandes allenfalls als notwendig hätte erscheinen
lassen können.

4.2 Im Weitern steht fest, dass die IV-Stelle in der Vernehmlassung zur
Beschwerde gegen die Befristung resp. revisionsweise Aufhebung der ganzen Rente
zum 1. November 2006 darauf hingewiesen hatte, die Versicherte könne
Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art beantragen, was diese denn auch tat
und Ende Dezember 2007 ein Anmeldeformular einreichte. Es liesse sich zwar
diskutieren, ob es einer förmlichen Anmeldung bedurfte oder die Verwaltung
nicht vielmehr von Amtes wegen die Eingliederungsfrage hätte prüfen,
Abklärungen vornehmen und allenfalls Massnahmen anordnen müssen, wie in der
Beschwerde vorgebracht wird (vgl. Urteil 9C_720/2007 vom 28. April 2008 E. 4.1;
vgl. auch Art. 14a IVG, in Kraft seit 1. Januar 2008 [Integrationsmassnahmen
zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung]). Selbst wenn dies indessen
zu bejahen wäre, ergibt sich daraus nichts für die Frage der Gebotenheit der
unentgeltlichen Verbeiständung für die Zeit ab 9. April 2008. Dasselbe gilt
auch in Bezug auf die Rüge der Verletzung von Art. 27 ATSG, weil die IV-Stelle
die Beschwerdeführerin nicht bereits im Februar 2007 über die Möglichkeit von
beruflichen Massnahmen informiert noch auf die Möglichkeit des Bezugs von
Taggeldern der Arbeitslosenversicherung hingewiesen habe. Daran ändert der
Protokolleintrag vom 28. Februar 2007 über die Notwendigkeit der Unterstützung
der Versicherten bei der Wiedereinführung in den Arbeitsprozess nichts.
Spätestens nach der Vernehmlassung der IV-Stelle vom 26. Oktober 2007 zur
Beschwerde gegen die Rentenaufhebung hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis
davon, dass zu den Leistungen der Invalidenversicherung auch
Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art gehören und allenfalls Anspruch darauf
besteht. Im Übrigen war im (ersten) Anmeldeformular vom 28. Januar 2005 auch
nach Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie nach einem allfälligen Bezug von
Arbeitslosenentschädigung gefragt worden. Es kommt dazu, dass gemäss Akten der
Ehemann der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2006 (Beginn der Rahmenfrist)
Arbeitslosentaggelder bezog. Schon deshalb kann der Umstand, dass sich die
Versicherte nicht bei der Arbeitslosenversicherung meldete, nicht der IV-Stelle
angelastet und noch weniger damit die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen
Verbeiständung im Verfahren betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen ab
April 2008 dargetan werden.

4.3 Unbehelflich ist sodann der sinngemässe Einwand, die komplizierte
medizinische Situation erfordere eine Prüfung der Frage, inwiefern der Einsatz
der Beschwerdeführerin als Näherin geeignet sei, durch einen Rechtsbeistand. Es
ist - im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes - Sache des Ärztlichen Dienstes
und der Fachleute der Berufsberatung der IV-Stelle zu entscheiden, ob eine
Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahme gesundheitlich zumutbar ist. Dass
insofern Mängel bestünden, welche die Mitwirkung eines (unentgeltlichen)
Rechtsbeistandes der Versicherten als zwingend erforderlich erscheinen liessen,
wird nicht geltend gemacht. Ebenfalls vermögen die angebliche Vergesslichkeit
wegen der wiederholten Epilepsie-Anfälle sowie die eingeschränkten Kenntnisse
der deutschen Sprache, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei,
alleine ohne Unterstützung und Beratung einer Fürsorgestelle ihre Interessen
angemessen zu wahren, nicht die Notwendigkeit einer solchen Massnahme darzutun.

4.4 In Bezug auf die geltend gemachte Notwendigkeit der Koordination mit dem
hängigen Rentenstreit legt die Beschwerdeführerin schliesslich nicht dar,
inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht den Urteilen des Eidg.
Versicherungsgerichts I 631/06 vom 16. Oktober 2006 und U 164/97 vom 5. Januar
1999 (BGE 125 V 32) sowie dem in der Beschwerde erwähnten Urteil 8C_48/2007 vom
19. Juli 2007 keine präjudizielle Bedeutung für das vorliegende Verfahren
beigemessen hat.
Bei Würdigung der gesamten Umstände verletzt die vorinstanzlich bestätigte
Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung durch die IV-Stelle gemäss
Verfügung vom 9. Mai 2008 Bundesrecht nicht.

5.
5.1 Das kantonale Gericht hat die Entschädigung des Rechtsvertreters der
Versicherten als unentgeltlicher Rechtsbeistand im erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahren auf pauschal Fr. 1'000.- nebst Fr. 76.- MWSt festgesetzt.
Zur Begründung hat es ausgeführt, die Frage betreffend die unentgeltliche
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren sei ungleich weniger komplex als der
Anspruch auf eine Rente und die Bemessung ihrer Höhe. In IV-Rentenfällen ohne
zweiten Schriftenwechsel würden Kostenerlasshonorare von rund Fr. 1'500.-
(inkl. Auslagen) zugesprochen. Fr. 1'000.- seien beim üblicherweise
angewendeten Stundenansatz von Fr. 180.- daher angemessen. In diesem Sinne hat
sich die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung geäussert.

Der Rechtsvertreter der Versicherten rügt eine Verletzung der
Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) und Willkür (Art. 9 BV). Die Vorinstanz
übersehe die Tatsache, dass auf ihre Veranlassung total drei Eingaben notwendig
geworden seien. Sodann sei sie mit keiner Silbe auf die konkreten Fallumstände
und die detaillierte Honorarnote samt Kostenblatt eingegangen. Bei einem
Stundenansatz von Fr. 180.- ergäbe sich ein Honorar einschliesslich MWSt von
Fr. 1'528.05.

5.2 Die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes muss
in der Regel nicht oder dann lediglich summarisch begründet werden. Eine
Begründungspflicht besteht, wenn dieser eine Kostennote einreicht und das
Gericht die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten nicht der
Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (Urteil 1P.284/2002 vom 9. August 2002
E. 2.4.1; SVR 2000 IV Nr. 11, I 308/98 E. 3b). Akzeptiert es einzelne Posten
aus der Kostennote, setzt es aber andere herab, hat es zu jeder Reduktion
zumindest kurz auszuführen, aus welchem konkreten Grund die Aufwendungen oder
Auslagen als unnötig betrachtet werden (Urteil 6B_464/ 2007 vom 12. November
2007 E. 2.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Verfahren vor den kantonalen
Versicherungsgerichten in Streitigkeiten des Bundessozialversicherungsrechts
gestützt auf Art. 61 lit. f ATSG und das einschlägige kantonale Recht (Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts U 433/04 vom 26. Juli 2005 E. 3.2 und 3.3).
5.2.1 Gemäss der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kostennote betrug
der Zeitaufwand des (unentgeltlichen) Rechtsvertreters der Versicherten 7,4
Stunden. Bei dem angewendeten Stundenansatz von Fr. 250.- und Auslagen von Fr.
88.10 ergab sich inkl. MWSt ein Honorar von Fr. 2'085.40. Bis zur
Fertigstellung der Beschwerdeschrift wendete der Rechtsvertreter insgesamt 3,25
Stunden auf. Die restlichen 4,15 Stunden stellten Aufwand im Zusammenhang mit
dem Nachweis der Bedürftigkeit als eine Voraussetzung des Anspruchs auf
unentgeltliche Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren (3,25 Stunden) und
Diverses (0,9 Stunden) dar.
5.2.2 Bei einem - unbestrittenen - Stundenansatz von Fr. 180.- für die
Bemessung der Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand (BGE 131 V 153
E. 7 S. 159) ergibt sich bei einem zeitlichen Aufwand von 7,4 Stunden der
Betrag von Fr. 1'332.- (ohne Auslagen und MWSt). Mit Zusprechung eines
Anwaltshonorars im Kostenerlass von pauschal Fr. 1000.- (ohne MWSt) hat somit
das kantonale Gericht lediglich rund 5,5 Stunden als notwendig erachtet. Es hat
indessen nicht dargelegt, ob der Aufwand für das Erstellen der Beschwerde oder
im Zusammenhang mit dem Nachweis der Bedürftigkeit für die unentgeltliche
Verbeiständung im Beschwerdeverfahren und in welchem Ausmass zu hoch sei. Aus
der Begründung der Kürzung des geltend gemachten Anwaltshonorars ergibt sich
lediglich, dass die Vorinstanz die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren verglichen mit einer Rentenstreitigkeit als weniger
komplex erachtet und dem Bedürftigkeitsnachweis nicht die Bedeutung eines
zweiten Schriftenwechsels beigemessen hat.

Ob das kantonale Gericht seiner Begründungspflicht genügend nachgekommen ist,
braucht nicht abschliessend entschieden zu werden. Selbst wenn dies verneint
wird, wäre der vorinstanzliche Entscheid betreffend das Anwaltshonorar im
Kostenerlass nicht aufzuheben. Die Ausführungen in der Beschwerde zeigen, dass
dem Rechtsvertreter der Versicherten eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres
möglich war (BGE 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil 9C_973/2008 vom 19. Januar 2009
E. 2).

5.3 Die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für
das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht beurteilt sich nach
kantonalem Recht. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn dessen Auslegung
und Anwendung zu einer Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG),
insbesondere gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV verstösst (Art. 61 lit. f
ATSG; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 433/04 vom 26. Juli 2007 vom 26.
Juli 2005 E. 3.2; BGE 125 V 408; Seiler und andere, Bundesgerichtsgesetz [BGG],
2007, N. 21 und 22 zu Art. 95 BGG).
Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt nur dann vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder sogar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 125 V 408 E.
3a S. 409; Urteil 9C_911/2007 vom 23. Juni 2008 E. 2.2).
5.4
5.4.1 Ein Aufwand von 3,25 Stunden für das Erstellen der Beschwerde kann nicht
als zu hoch bezeichnet werden. Dies gilt selbst wenn die Frage der
unentgeltlichen Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren in der
Invalidenversicherung allgemein oder zumindest im vorliegenden Fall als
bedeutend weniger komplex angesehen wird als der Streit um eine Invalidenrente.
Die Vorinstanz spricht anscheinend in einem durchschnittlichen Rentenfall im
Sinne einer Faustregel dem oder der voll obsiegenden Versicherten eine
Parteientschädigung von pauschal Fr. 2800.- (ohne MWSt) zu (vgl. Urteile 9C_121
/2008 vom 4. August 2008 E. 6.2 und 9C_791/2007 vom 22. Januar 2008 E. 4.1.1).
Dies entspricht bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- einem zeitlichen Aufwand
von rund 11 Stunden. Dies ist mehr als das Dreifache der vorliegend für das
Erstellen der Beschwerde benötigten 3,25 Stunden.
5.4.2 Somit verbleiben als Entschädigung für den Aufwand im Zusammenhang mit
dem Nachweis der Bedürftigkeit für die Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung im Beschwerdeverfahren Fr. 415.- (= Fr. 1000.- - [3,25 x Fr.
180.-]), was rund 2,3 Stunden entspricht. Der Rechtsvertreter der Versicherten
weist insoweit richtig darauf hin, dass für den rechtsgenüglichen Nachweis der
Bedürftigkeit zwei Eingaben vom 19. Juni und 16. Juli 2008 notwendig waren.
Diese schlugen gemäss Kostennote vom 12. September 2008 mit 1,1 Stunden und
2,15 Stunden aufwandmässig zu Buche. Dazu kamen 0,9 Stunden für Diverses. Die
zweite Eingabe war notwendig, da es dem Rechtsvertreter (noch) nicht möglich
war, das formelle Kostenerlasszeugnis zu erhalten. Das kantonale Gericht
forderte ihn daher auf, die aktuelle Steuerveranlagung einzureichen. Zudem
waren nach Auffassung der Vorinstanz die Unterlagen betreffend die
Prämienverbilligung KVG ab Juni 2008 inkonsistent. Es verlangte daher einen
diesbezüglich klaren Nachweis. In der Eingabe vom 16. Juli 2008 wies der
Rechtsvertreter der Versicherten darauf hin, dass gemäss Auskunft der
kantonalen Steuerverwaltung frühestens Mitte August 2008 eine aktuelle
Steuerveranlagung erhältlich sei. Zum Beleg der Höhe der Prämienverbilligung
nach KVG reichte er eine Verfügung des kantonalen Amtes für Sozialbeiträge vom
1. Juli 2008 ein. Weiter enthielt die zweite Eingabe Belege zum Einkommen des
Ehemannes der Versicherten sowie zum Vermögen der Eheleute.
5.4.2.1 Grundsätzlich obliegt es der versicherten Person, welche um
unentgeltliche Rechtspflege nachsucht, ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Dabei
dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der
finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind
(BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; Urteil 1A.181/2004 vom 15. Oktober 2004 E.
5.3.2). Hat der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin bereits einen
Rechtsvertreter, welcher als un-entgeltlicher Rechtsbeistand entschädigt werden
will, so hat dieser dafür besorgt zu sein, dass er im Besitz der zum Nachweis
der Bedürftigkeit seines Mandanten oder seiner Mandantin notwendigen Unterlagen
ist, um sie auf entsprechende Aufforderung dem Gericht einreichen zu können. Er
hat die Klientschaft frühzeitig entsprechend anzuweisen und anzugeben, welche
aktuellen Belege zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen er benötigt.
Soweit ihm diesbezüglich keine Versäumnisse vorgeworfen werden können, ist
grundsätzlich der gesamte zeitliche Aufwand im Zusammenhang mit dem
Bedürftigkeitsnachweis zu entschädigen.
5.4.2.2 Der Rechtsvertreter der Versicherten legt nicht dar, weshalb es nicht
möglich war, das von der Vorinstanz verlangte formelle Kostenerlasszeugnis zu
erhalten. Die Gründe hierfür können jedoch offenbleiben. Die mit der ersten
Eingabe vom 19. Juni 2008 eingereichten Belege vermochten unbestrittenermassen
den auch ohne dieses Zeugnis möglichen Nachweis der Bedürftigkeit (BGE 120 Ia
179 E. 3a S. 181) nicht zu erbringen. Erst die der zweiten Eingabe vom 16. Juli
2008 beigelegten Unterlagen genügten, und zwar auch ohne die aktuelle
Steuerveranlagung. Es wird nicht geltend gemacht und es fehlen Hinweise in den
Akten, dass diese Belege nicht bereits mit der ersten Eingabe innerhalb
allenfalls erstreckter Frist hätten eingereicht werden können. Unter diesen
Umständen kann es nicht als willkürlich bezeichnet werden, die Hälfte des
Aufwandes von 4,15 Stunden für den Nachweis der Bedürftigkeit der Versicherten
einschliesslich Diverses als unnötig zu betrachten und die Entschädigung ihres
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand entsprechend zu reduzieren.
Die von der Vorinstanz insgesamt zugesprochene Entschädigung von pauschal Fr.
1000.- (ohne MWSt) hält somit vor Bundesrecht Stand.

6.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG;
Urteil 8C_391/2007 vom 26. Mai 2008 E. 4). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Rechtspflege ist insoweit gegenstandslos. Im Übrigen kann dem
Begehren entsprochen werden (Art. 64 Abs. 2 BGG; BGE 125 V 202 E. 2a S. 204).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat André M.
Brunner, Binningen, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- aus
der Gerichtskasse entschädigt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 20. März 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler