Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 945/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_945/2008

Urteil vom 27. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
H.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 1. Oktober 2008.

In Erwägung,
dass H.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 1. Oktober 2008
betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung nach
Neuanmeldung erhoben hat,
dass mit Verfügung vom 24. Dezember 2008 das Gesuch des H.________ um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen
worden ist,
dass die Vorinstanz nach Würdigung der seit Erlass der (unangefochten
gebliebenen) Verfügung vom 26. April 2007 eingereichten medizinischen
Unterlagen zum Schluss gelangte, es stehe fest, dass der Beschwerdeführer -
welcher am 30. August 2007 eine Neuanmeldung eingereicht hatte - keine
relevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft machen könne,
weshalb sie die Nichteintretensverfügung vom 12. Oktober 2007 bestätigte,
dass diese Feststellung auf einer bundesrechtskonformen Auffassung vom
Beweisgrad des Glaubhaftmachens (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV)
beruht und nicht offensichtlich unrichtig ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass der Bericht des Dr. med. G.________ vom 12. Dezember 2006 bereits vor der
Abweisung des Rentenbegehrens am 26. April 2007 erstattet und zu den Akten
gegeben wurde, weshalb sich eine seitherige Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nicht aus ihm allein ergeben kann,
dass die Berichte des Spitals X.________ vom 7. Februar 2008 und des Spitals
Y.________ vom 7. April 2008 unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG) und ohnehin
nicht den massgeblichen Zeitraum vom 26. April bis 12. Oktober 2007 betreffen,
ganz abgesehen davon, dass die darin erwähnten Befunde offensichtlich nicht
invalidisierend sind,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann