Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 941/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_941/2008

Urteil vom 18. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 6. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1968 geborene L.________ meldete sich im Oktober 2005 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung
des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 8.
November 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 6 % einen Rentenanspruch.

B.
Die Beschwerde des L.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
mit Entscheid vom 6. Oktober 2008 ab.

C.
L.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 6. Oktober 2008 sei ihm ab
November 2005 eine ganze Rente zu gewähren; eventuell sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, die Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit abzuklären.

Die IV-Stelle und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der
Beschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer an einem
chronifizierten therapieresistenten radikulären Reiz- und sensiblen
Ausfallsyndrom L5 links bei links paramedianer Diskushernie L4/5 sowie
zusätzlicher sekundärer Spinalkanalstenose bei Spondylarthrose des Segmentes L4
/5 leidet und deshalb seit Oktober 2004 in seiner bisherigen Tätigkeit als
Pizzaiolo eingeschränkt ist. Streitig und zu prüfen ist der sich daraus
ergebende Rentenanspruch.

2.2 Die Vorinstanz ist in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
IV-Stelle gefolgt, welche sich auf das neurochirurgische Teilgutachten resp.
das interdisziplinäre Gutachten des Instituts X.________ vom 15. Juni 2007
stützte. Danach sind dem Versicherten leichte bis maximal mittelschwere
Arbeiten, ausgeführt in einem frei zu wählenden Wechsel der Arbeitspositionen,
zumutbar. Ausgeschlossen seien mit längerfristigem Sitzen oder Stehen (mehr als
15 Minuten), häufigen Rotationsbewegungen der Wirbelsäule, sonstigen
Zwangshaltungen wie häufigem Bücken oder Vibrationen und Schlägen auf das
Achsenorgan verbundene Tätigkeiten. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten
sei auf zehn Kilogramm limitiert. In angepasster Tätigkeit bestehe bei einem
vollen Arbeitspensum keine Verminderung der Leistungsfähigkeit. Unter Beizug
des Tabellenlohnes der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und
Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % (vgl. BGE 129 V 472 E.
4.3.2. S. 481; 126 V 75; Urteil 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6) hat das
kantonale Gericht durch Einkommensvergleich (vgl. Art. 16 ATSG sowie BGE 128 V
29 E. 1 S. 30 und BGE 130 V 343) einen Invaliditätsgrad von 6 % ermittelt und
folglich einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. Art. 28
Abs. 1 in der bis 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Fassung) verneint.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellt die Beweiskraft des Gutachtens des Instituts
X.________ in Abrede: Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als Pizzaiolo von
50 % sei nicht begründet und stehe im Widerspruch zu der abstrakten
Umschreibung der zumutbaren Tätigkeiten, da in diesem Beruf gerade die
ausgeschlossenen Belastungen aufträten. Ebenso fehle eine Begründung für die
Auffassung, dass die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nicht
eingeschränkt sei. Ausserdem bestreitet er die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit.

3.2 Bei vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Die
konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die
Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art.
61 lit. c ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil
9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 2.2).

3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S.
99 f. mit Hinweisen). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit
Hinweis).

3.4 Das kantonale Gericht hat dem Gutachten des Instituts X.________ nach
einlässlicher und überzeugender Würdigung zu Recht volle Beweiskraft
beigemessen. Die Einschätzungen der Gutachter in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit
für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit, welche laut Stellungnahme vom
29. Oktober 2007 auch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. Art. 59 Abs.
2 IVG und Art. 49 Abs. 1 und 3 IVV, je in der bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung; Urteil I 143/07 vom 14. September 2007 E. 3.3) überzeugten,
sind durch die im Bericht erwähnten, sich aus den Akten, Untersuchen und
Angaben des Versicherten ergebenden Befunde begründet. Dass insbesondere der
Hausarzt des Versicherten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober
2004 bescheinigte, vermag den Beweiswert des Gutachtens nicht zu schmälern,
zumal die Verschiedenheit eines medizinischen Begutachtungsauftrages von der
Aufgabe des behandelnden Arztes zu berücksichtigen ist (BGE 125 V 351 E. 3b/cc
S. 353; Urteil I 701/05 vom 5. Januar 2007 E. 2 in fine, je mit Hinweisen). Es
liegt auch kein Widerspruch darin, dass trotz der Einschränkungen bezüglich
zumutbarer Tätigkeiten eine reduzierte Arbeitsfähigkeit für die bisherige,
nicht leidensangepasste Arbeit attestiert wurde: Bei deren Ausübung wäre den
gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch eine zeitliche Limitierung Rechnung
zu tragen (gewesen), während angepasste Betätigungen für vollzeitlich zumutbar
gehalten wurden. Diese Auffassung vertrat die Verwaltung - gestützt auf die
erwähnte Stellungnahme des RAD - dem Versicherten gegenüber bereits mit der
Verfügung vom 8. November 2007. Sodann hat das Gutachten die 50 %ige
Zumutbarkeit als Pizzaiolo nur "allenfalls" angenommen; ausschlaggebend für die
vorinstanzliche Beurteilung war ohnehin nicht diese Tätigkeit, sondern die
vollzeitliche Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, d.h. für körperlich
leichte bis maximal mittelschwere Arbeiten bei "frei zu wählendem Wechsel der
Arbeitsposition". Im Übrigen ist die Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit
lediglich im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen
Anspruchs (vgl. Art. 29 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Fassung; BGE 128 V 174 E. 4a S. 175 und 129 V 222 E. 4.2 S. 223 f.) relevant
und nicht für die Invaliditätsgradbemessung an sich (vgl. Art. 16 ATSG).

3.5 Dass die Vorinstanz stillschweigend von der Verwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten auf dem allgemeinen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt ausgegangen ist, beruht weder auf einer
mangelhaften Feststellung des Sachverhalts noch verstösst es sonst wie gegen
Bundesrecht (ZAK 1991 S. 318, I 350/89 E. 3b; Urteile 8C_489/2007 vom 28.
Dezember 2007 E. 4.1 und 9C_446/2008 vom 18. September 2008 E. 3.4). Das Finden
einer zumutbaren Stelle erscheint nicht zum Vornherein als ausgeschlossen,
zumal sich laut Bericht der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 30. August
2006 leichte und wechselbelastende Tätigkeiten im Bereich der industriellen
Fertigung (Demontage- und Assemblierarbeiten, Verpackung, Bedienen von
einfachen eingestellten Maschinen) anbieten. Insbesondere spricht auch die
Tatsache, dass der Versicherte seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ende
Januar 2005 nicht mehr erwerbstätig war, nicht gegen die Verwertbarkeit der
verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Ausserdem sind an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten praxisgemäss nicht übermässige
Anforderungen zu stellen (Urteile 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.2 und
9C_236/2008 vom 4. August 2008 E. 4.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I
349/01 vom 3. Dezember 2003 E. 6.1).

3.6 Die übrigen Bemessungsfaktoren werden weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht beanstandet. Es besteht kein Anlass für eine nähere
Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff; BGE 110 V 48 E.
4a S. 53).

Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht nicht.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann