Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 940/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_940/2008

Urteil vom 21. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
P.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 18. September 2008.

Sachverhalt:

A.
P.________, geboren 1954, war ab 1. Dezember 1987 bei der Firma E.________ als
Tischmonteur tätig. Nachdem er seit dem 14. Februar 2005 krankheitshalber nicht
mehr gearbeitet hatte, kündigte die Arbeitgeberfirma das Arbeitsverhältnis per
30. November 2005. Auf Zuweisung des Hausarztes Dr. med. W.________, FMH für
Innere Medizin/Rheumatologie, fanden am Spital Y.________ (Rheumaklinik und
Institut für physikalische Medizin) ein Arbeitsassessement vom 17. November
2005 sowie ein Basistest vom 13. Dezember 2005 statt. Am 1. Februar 2006
meldete sich P.________ unter Hinweis auf eine Schulteroperation rechts, starke
Schmerzen in beiden Schultern und Armen, Rückenschmerzen,
Halswirbelsäulenschmerzen, starke Schmerzen in beiden Händen und Fingern,
Hüftgelenkschmerzen, Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit, Neurosis, Depressionen,
Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Gleichgewichtsstörungen bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Rente). Die
IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche Abklärungen durch und holte
Berichte ein des Spitals Y.________ (Dr. med. K.________) vom 1. Dezember 2005,
des Hausarztes Dr. med. R.________, FMH für Innere Medizin/Rheumatologie, vom
31. Oktober 2005 sowie des Dr. med. W.________, prakt. Arzt, vom 21. Februar
und 6. März 2006 (denen weitere ärztliche Einschätzungen beilagen). In der
Folge veranlasste die IV-Stelle einen Arztbericht des Dr. med. H.________, FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juli 2006. Zudem gab sie eine
psychiatrische Exploration bei Dr. med. S.________, Spezialarzt Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 30. Dezember 2006, in Auftrag. Mit Verfügung vom 27.
Februar 2007 sprach sie P.________, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren,
eine ganze Invalidenrente vom 1. Juli 2006 bis 31. Oktober 2006 und ab 1.
November 2006 eine halbe Invalidenrente zu.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des P.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. September
2008 ab.

C.
P.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer ganzen
Rente auch nach dem 1. November 2006, eventualiter die Rückweisung der
Angelegenheit "im Sinne der Erwägungen" beantragen. Gleichzeitig ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2008
zieht er dieses Gesuch "zufolge veränderter Situation" zurück.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob
der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art.
95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze betreffend den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs.
1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten
nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG und
Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a
und b S. 136) sowie den Beweiswert und die Beweiswürdigung ärztlicher Berichte
und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) richtig dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer ab 1. November 2006
weiterhin eine ganze Invalidenrente zusteht.

3.1 Das kantonale Gericht hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen
Akten festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2005 bis 31. Juli
2006 vollständig arbeitsunfähig war. Gestützt auf die Einschätzungen des Dr.
med. S.________, denen voller Beweiswert zukomme, sei der Versicherte seit
August 2006 in behinderungsangepassten Tätigkeiten hingegen zu 50 %
arbeitsfähig, da sich der psychische Zustand gebessert habe. Ab 1. November
2006 bestehe daher Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.

3.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Bundesrechtswidrigkeit
des angefochtenen Entscheides darzutun. Soweit er geltend macht, der
behandelnde Psychiater Dr. med. H.________ könne seine psychische
Befindlichkeit besser beurteilen als der Gutachter Dr. med. S.________, dessen
Beobachtungen lediglich einen unzuverlässigen punktuellen Eindruck des bei
psychiatrischen Problemen bekanntermassen stark wechselnden Krankheitsbildes
mit zwischenzeitlichen "lichten Momenten" abbildeten, sind seine Ausführungen
nicht stichhaltig. Dieser Einwand allein vermag die gutachterlichen
Beurteilungen nicht in Zweifel zu ziehen, zumal einem Gutachten nur dann voller
Beweiswert zukommt, wenn es auf dem Einbezug der bisherigen medizinischen Akten
und damit des Krankheitsverlaufes beruht (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil
9C_55/ 2008 vom 26. Mai 2008 E. 4.2). Die Einschätzungen des Dr. med.
S.________ genügen diesem Erfordernis vollauf, geht dessen Beurteilung doch
eine sorgfältige Zusammenfassung der wichtigsten bisherigen medizinischen
Einschätzungen voraus. Abgesehen davon, dass die Beurteilung des Dr. med.
S.________ rund 5 ½ Monate später erfolgte als die Einschätzung des
behandelnden Psychiaters Dr. med. H.________ und letzte schon aus diesem Grund
einer zwischenzeitlich, d.h. ab Juli 2006, eingetretenen Verbesserung der
psychischen Situation nicht entgegen steht, hat die Vorinstanz mit zutreffender
Begründung, auf die verwiesen werden kann, eine invalidisierende somatoforme
Schmerzstörung (hiezu BGE 130 V 352 E. 2.2 S. 353 ff.) verneint.

Bleiben die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit für das
Bundesgericht verbindlich, ist die Herabsetzung der Rente ab 1. November 2006
bundesrechtskonform, zumal der Beschwerdeführer gegen den nicht zu
beanstandenden Einkommensvergleich im angefochtenen Entscheid, der für diesen
Zeitpunkt einen Invaliditätsgrad von (gerundet) 58 % ergab, einzig vorbringt,
der leidensbedingte Abzug von 15 % sei zu tief ausgefallen. Die Gewährung eines
solchen Abzuges ist indes eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung
letztinstanzlicher Korrektur nurmehr dort zugänglich ist, wo das kantonale
Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also
Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V
393 E. 2.2 S. 399). Dies trifft hier nicht zu.

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt.

5.
Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle