Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 935/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_935/2008

Urteil vom 5. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
Y.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. iur. Halil Sütlü, Pfrundweg 14, 5000 Aarau,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
10. September 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 das
Begehren der 1968 geborenen Y.________ um Zusprechung einer Invalidenrente
ablehnte,
dass die Versicherte hiegegen Beschwerde erheben liess, welche das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. September 2008
abwies,
dass Y.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragen lässt, wobei sie den
Antrag sinngemäss mit einer bundesrechtswidrigen Beweiswürdigung begründet,
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG),
dass die Beschwerdeschrift, datiert vom 7. November 2008, in den Ziffern 1 bis
2.5 keinen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid nimmt und mit den bereits im
Vorbescheids- und danach erneut im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwänden
nahezu identisch ist, wobei sich die Unterscheidung auf das Weglassen einzelner
Sätze beschränkt,
dass insofern eine Auseinandersetzung mit dem Rechtsmittel entfällt, weil das
Bundesgericht bloss prüft, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art.
42 Abs. 2 BGG), was entsprechend begründete Rügen voraussetzt (BGE 134 II 244
E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Beschwerde den grundsätzlichen und für die Einschränkung der
Arbeitsunfähigkeit relevanten Unterschied zwischen ärztlichem Behandlungs- und
Begutachtungsauftrag verkennt (statt vieler Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008
E. 2.3.2 mit Hinweisen), weshalb die Rüge, es dürfe nicht auf das
Administrativgutachten abgestellt werden, wo doch alle anderen medizinischen
Berichte eine Arbeitsunfähigkeit ausweisen würden, nicht durchdringt,

dass die Beschwerdeführerin sodann vorträgt, das kantonale Gericht habe den ihm
mit Schreiben vom 25. August 2008 weitergeleiteten MRI-Bericht vom 21. März
2007 unberücksichtigt gelassen,
dass diese Rüge aktenwidrig ist, weil die Beschwerdeführerin ihrem Schreiben
vom 25. August 2008 an die Vorinstanz keinen vom 21. März 2007 datierten
Bericht beigelegt hat,
dass im Übrigen die im MRI-Bericht vom 21. März 2007 aufgeführten Befunde ihren
Niederschlag in die Diagnoseliste gemäss Berichterstattung des Dr. med.
T.________, Leitender Arzt Klinik Z.________, vom 19. Mai 2008 gefunden haben,
womit sie in die vorinstanzliche Beweiswürdigung eingeflossen sind,
dass, davon abgesehen, der MRI-Bericht vom 21. März 2007 keine
invalidisierenden Befunde enthält (Bandscheiben auch im Bereich Th3-Th5 intakt;
Weite des Spinalkanals in der Norm; Myelon allseits von Liquor umspült),
dass die im angefochtenen Entscheid nicht offensichtlich unrichtig getroffene
Feststellung einer 90%igen Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten auf der
Grundlage einer bundesrechtskonformen Beweiswürdigung ergangen ist (BGE 132 V
393 E. 4.1 S. 399 f.; 125 V 351 E. 3a S. 352) und folglich das Bundesgericht
bindet (Art. 105 Abs. 1 BGG), was einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad
ausschliesst,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Dezember 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin