Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 934/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_934/2008

Urteil vom 10. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
Y.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse
24, 8008 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 10. September 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das von Y.________, geboren 1962, am 17.
Mai 2004 eingereichte Leistungsgesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2006
mangels anspruchsbegründender Invalidität abwies, woran sie mit
Einspracheentscheid vom 26. März 2007 festhielt,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 10. September 2008 abwies,
dass Y.________ mit Beschwerde Zusprechung einer Rente oder Rückweisung der
Sache zur Ergänzung der medizinischen Aktenlage und Neubeurteilung beantragen
lässt,
dass das kantonale Gericht in sorgfältiger und gründlicher Würdigung der
schlüssigen medizinischen Aktenlage, insbesondere des am 16. Januar 2006
erstatteten multidisziplinären Gutachtens des Instituts X.________, mit in
allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3
BGG), festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin trotz ihren
gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere jenen psychischer Natur
(depressive Störung und somatoforme Schmerzstörung), sowohl ihre angestammte
Tätigkeit in der Hotellerie als auch eine leidensangepassten Tätigkeit
ganztägig ausüben kann, wobei ihre Leistungsfähigkeit nur zu 20 % eingeschränkt
sei,
dass diese Festlegung der Arbeitsfähigkeit als Entscheidung über eine Tatfrage
(BGE 132 V 393 E. 3.2. S 397 f.) das Bundesgericht bindet (Art. 105 Abs. 1
BGG),
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 97
Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG oder den angefochtenen Entscheid als
bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen,
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde weitgehend in - im Rahmen der Art.
95 f. BGG unzulässiger - appellatorischer Kritik tatsächlicher Natur an der vom
kantonale Gericht bundesrechtskonform vorgenommenen Beweiswürdigung erschöpfen,
dass die Berichte der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. G.________,
Psychiatrie u. Psychotherapie FMH, vom 30. Mai 2007 und - soweit novenrechtlich
überhaupt zulässig (Art. 99 BGG) - vom 5. November 2008 - auch mit Blick auf
die Verschiedenheit von Therapie- und Expertiseauftrag (vgl. statt vieler
9C_705/2007 vom 18. August 2008 E. 4.1.1) - weder geeignet sind, die
Schlüssigkeit des Gutachtens in Frage zu stellen, noch eine seit der
Begutachtung beim Institut X.________ eingetretene Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustandes zu belegen, setzt sich doch Dr. G.________
nicht mit den Schlussfolgerungen der Expertise auseinander und findet sich
darin weder für die vom Gutachten des Institut X.________ divergierende
Diagnosestellung noch für die von der Expertise markant abweichende
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine Begründung,
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen
Abklärung bedarf, weshalb von der beantragten Rückweisung abzusehen ist
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
dass sich die Beschwerdeführerin mit dem vom kantonalen Gericht vorgenommenen
Einkommensvergleich, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 %
ergab, nicht auseinandersetzt, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer i.V. Fessler