Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 930/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_930/2008

Urteil vom 14. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch T.________,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September
2008.

In Erwägung,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse den drei Kindern der 1973 geborenen, in
Kosovo lebenden G.________, deren Lebenspartner und Vater ihrer Kinder,
M.________, am 10. Mai 1997 verstorben ist, mit Verfügung vom 18. April 2006,
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2006, rückwirkend ab 1. Juli
2000 ordentliche Halbwaisenrenten zugesprochen, das Gesuch von G.________ um
Gewährung einer Hinterlassenenrente jedoch abgelehnt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit
welcher G.________ die Zusprechung der Halbwaisenrenten bereits ab Mai 1997
sowie einer Witwenrente für sich beantragt hatte, mit Entscheid vom 19.
September 2008 abwies,
dass G.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuert und um die Bewilligung der
unentgeltliche Prozessführung ersucht,
dass die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht rügt, das
Bundesverwaltungsgericht habe ihr im vorinstanzlichen Verfahren Seite 2 der
Vernehmlassung der Ausgleichskasse vom 10. Mai 2007 nicht zugestellt, womit sie
dem Sinne nach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet,
dass offen bleiben kann, ob diese Sachverhaltsdarstellung zutrifft, da die
lediglich wenige Zeilen aufweisende Seite 2 der Vernehmlassung keine
wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher Natur enthielt, die der
Beschwerdeführerin vor Erlass des Entscheides hätten zur Kenntnis gebracht und
zur Stellungnahme unterbreitet werden müssen, sondern lediglich die Daten
wiederholte, die bereits in dem ihr bekannten Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse vom 19. Juli 2006 enthalten waren,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung mit
einlässlicher Begründung zutreffend dargelegt hat, dass die Halbwaisenrenten
gemäss Art. 46 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) mit
Blick auf die nach Art. 29 ATSG für die Fristwahrung massgebende Einreichung
des Gesuchs um Gewährung von Hinterlassenenrenten am 11. Juli 2005 erst ab Juli
2000 ausgerichtet werden können,

dass weder im vor- noch letztinstanzlichen Verfahren Umstände behauptet werden,
welche im Sinne höherer Gewalt die Beschwerdeführerin davon abgehalten hätten,
in den fünf Jahren nach dem Tod ihres Lebenspartners den Anspruch auf
Waisenrente für die drei Kinder geltend zu machen,
dass entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz in eheähnlicher
Lebensgemeinschaft lebende Personen keinen Anspruch auf Hinterlassenenrenten
haben (BGE 125 V 205 E. 7a S. 214 f.), sodass der Beschwerdeführerin, die mit
ihrem verstorbenen Lebenspartner nicht verheiratet war, keine Witwenrente
zusteht,
dass in der Beschwerde nicht gerügt wird, der angefochtene Entscheid beruhe auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG oder es liege ihm eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG zu Grunde,
dass weder die damaligen Kriegswirren im Kosovo einen Rentenanspruch der Kinder
ab einem früheren Zeitpunkt zu begründen vermögen, noch die Regelung in der
beruflichen Vorsorge einen Witwenrentenanspruch nach dem AHVG bewirken kann,
das für verschieden geschlechtliche Lebenspartner keine Hinterlassenenrente
vorsieht,
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG, insbesondere ohne
Durchführung eines Schriftenwechsels, erledigt wird, was die beantragte
Beiordnung eines Rechtsbeistandes und die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64
BGG) ausschliesst,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III,
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer