Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 929/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_929/2008

Urteil vom 27. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
J.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, Poststrasse 6, 9443 Widnau,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 1. Oktober 2008.

In Erwägung,
dass J.________ gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen vom 1. Oktober 2008 betreffend eine Rente der Invalidenversicherung
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes der freien
Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli
2008 E. 4.2) sowie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf
die Frage der Auswirkungen der Hörschädigung auf die Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit, was ebenfalls eine Verletzung von Bundesrecht darstellte
(Urteile 9C_442/2008 vom 28. November 2008 E. 1.1 und 8C_547/2007 vom 19. März
2008 E. 3.1), rügt,
dass die Vorinstanz alle, auch die in der Beschwerde erwähnten medizinischen
Berichte berücksichtigt und dargelegt hat, weshalb auf diese und nicht auf jene
(fach-)ärztliche Beurteilung abzustellen sei (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160),
dass das Abstellen auf das Gutachten des Zentrums X.________ vom 26. April und
10. Mai 2006 für die Zeit ab Mai 2006 nicht (schon) deshalb eine unhaltbare
Beweiswürdigung darstellt, weil die IV-Stelle anfänglich den in Bezug auf die
Arbeitsfähigkeit davon abweichenden Bericht der Klinik Valens vom 28. Dezember
2004 als gut nachvollziehbar bezeichnet hatte,
dass die Vorbringen im Zusammenhang mit der Hörschädigung nicht über eine
unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid hinausgehen (Art.
105 BGG; Urteil 9C_882/2007 vom 11. April 2008 E. 5.1 mit Hinweisen),
dass weder die Ermittlung des Valideneinkommens auf der Grundlage der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (BGE 124 V
321), noch ein Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 - in der maximal
zulässigen Höhe - von 25% am Umfang des Rentenanspruchs (ein Eintel vom 1. Mai
2004 bis 28. Februar 2005, drei Viertel vom 1. März 2005 bis 31. August 2006,
ein Viertel ab 1. September 2006; Art. 28 Abs. 2 IVG) etwas ändern, auf die
diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde daher nicht weiter einzugehen ist,
dass die Beschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher
im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2
lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 27. Januar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler