Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 928/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_928/2008

Urteil vom 3. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi,

gegen

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft,
c/o Allianz Suisse, Lebensversicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8002
Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 9. September 2008.

Sachverhalt:
M.________ (geboren 1961) war vom 1. September 1993 bis 30. Oktober 1998 als
Bauarbeiter beim Baugeschäft O.________ tätig und damit bei der Stiftung
R.________ (heute: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft) vorsorgeversichert. Mit Verfügungen vom 3.
Dezember 2004 und 7. Januar 2005 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich
bei einem Invaliditätsgrad von 55 % mit Wirkung ab 1. November 2001 eine halbe
Rente zu (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2005).
Die gegen die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse
Lebensversicherungs-Gesellschaft am 27. März 2007 erhobene Klage auf
Ausrichtung einer Invalidenrente spätestens ab 1. November 2001 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 9. September
2008 ab.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136
E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

2.
2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge haben Personen,
die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 50 % resp. 40 % invalid
sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat, versichert waren (Art. 23 BVG in der bis 31. Dezember 2004 gültig
gewesenen resp. Art. 23 lit. a in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung).
Der Leistungsanspruch gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung, der ein Arbeitnehmer
beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach
Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko setzt
voraus, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit (zum Begriff vgl. Urteil B 49/00 vom
7. Januar 2003 E. 3, in: SZS 2003 S. 521) und Invalidität ein enger sachlicher
und zeitlicher Zusammenhang besteht. Die hinreichende sachliche Konnexität ist
zu bejahen, wenn der Gesundheitsschaden, wie er der Invalidität zugrunde liegt,
im Wesentlichen bereits Ursache der früheren Arbeitsunfähigkeit war (BGE 123 V
262 E. 1c S. 265; 120 V 112 E. 2c/aa und bb S. 117 f.). Der zeitliche
Zusammenhang zur später eingetretenen Invalidität als weitere Voraussetzung für
den Anspruch auf Invalidenleistung gegenüber der früheren Vorsorgeeinrichtung
beurteilt sich nach der Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen
Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Diese Beschäftigung muss
jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines
rentenausschliessenden Einkommens ermöglichen (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27).

2.2 Feststellungen der Vorinstanz, als Ergebnis der Beweiswürdigung, zum
Gesundheitszustand (Befund, Diagnose etc.), zur Art des Gesundheitsschadens und
zur Arbeitsfähigkeit sind für das Bundesgericht verbindlich, soweit sie nicht
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen und die Behebung eines solchen Mangels für den Ausgang des
Verfahrens nicht entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und
2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des
Eintritts des berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsfalles nach Art. 23 BVG
(seit 1. Januar 2004: Art. 23 lit. a BVG; Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember
2007 E. 4.1.1), d.h. der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität
geführt hat.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des medizinischen Dossiers, der
SUVA- und der IV-Akten festgehalten, dass der Beschwerdeführer während der
versicherten Zeit bei der Beschwerdegegnerin in der angestammten Tätigkeit als
Bauhilfsarbeiter zumindest teilweise arbeitsunfähig geworden sei. Eine
angepasste Tätigkeit sei jedoch einhellig als zumutbar erachtet worden, mit
welcher er ohne weiteres ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen konnte.
Im Jahr 2000 habe sich der Gesundheitszustand insofern verschlechtert, als der
Beschwerdeführer neu über einen intermittierenden Schwindel sowie
Konzentrationsstörungen klagte. Im Februar 2001 erwähnten die Ärzte des Spitals
X.________ erstmals eine Schmerzverarbeitungsstörung (Gutachten vom 20. Februar
2001) bei nach wie vor einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit. Erst mit dem Einsetzen der psychischen Problematik -
welche in relevantem Ausmass im Gutachten der MEDAS vom 15. März 2004 auf
November 2002 terminiert worden sei - sowie den als erheblich taxierten
neuropsychologischen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer auch in einer
adaptierten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig geworden. Ein sachlicher
Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall (vom 19. Dezember
1997) und der ab 1. November 2001 eingetretenen Invalidität bestehe nicht.

3.2 Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht mangelhaft im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat das kantonale Gericht eingehend
begründet, weshalb zwischen der nach beendigter Versicherteneigenschaft bei der
Beschwerdegegnerin aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit und der Arbeitsunfähigkeit nach dem Unfall vom 19. Dezember 1997 der
von der Rechtsprechung geforderte enge sachliche Zusammenhang nicht besteht.
Diese Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage nicht offensichtlich unrichtig
noch ist darin eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erblicken. Die Verneinung eines
Anspruchs auf Invalidenleistungen aus der obligatorischen und der
weitergehenden Vorsorge verletzt schliesslich auch nicht Bundesrecht. Daran
vermögen die weitgehend appellatorischen Vorbringen in der Beschwerde nichts zu
ändern. Namentlich kann der Beschwerdeführer nichts aus dem im Rahmen der
freien Kognition (vgl. Art. 132 OG) ergangenen Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 21. Januar 2005 (B 32/03, erwähnt in SZS 2005 S. 550)
ableiten; denn in diesem Fall war - anders als hier - der enge sachliche Konnex
zwischen dem ursprünglichen, die grundsätzliche Leistungspflicht der
Vorsorgeeinrichtung begründenden Gesundheitsschaden und der später
eingetretenen Erhöhung des Invaliditätsgrades aus psychischen Gründen zu
beurteilen. Unbehelflich ist auch der Einwand, Anzeichen einer psychischen
Fehlentwicklung seien bereits sehr früh vorhanden gewesen. So bestätige die
Rehaklinik Y.________ im Austrittsbericht vom 19. August 1998 erstmals eine
Symptombetonung und eine leichte depressive Episode und im Austrittsbericht vom
24. Dezember 1998 ein depressives Zustandsbild mit zunehmend dysphorischer
Verfärbung. In diesem Zusammenhang kommt es indessen nicht auf die Diagnose,
sondern entscheidend auf die Arbeitsunfähigkeit an. Das kantonale Gericht hat
in willkürfreier Beweiswürdigung aus den Akten geschlossen, dass eine
rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen in relevantem
Ausmass erst auf November 2002 terminiert wurde. Die IV-Stelle hat in ihrer
Rentenverfügung die Eröffnung der einjährigen Wartezeit ebenfalls rund zwei
Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Bauarbeiter festgesetzt. Die
SUVA ihrerseits hat den Unfall vom 19. Dezember 1997 auf 1. Februar 1999
abgeschlossen. Von einer unhaltbaren Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann
deshalb nicht gesprochen werden. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits
willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem
offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56).

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer