Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 926/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_926/2008

Urteil vom 30. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 1. Oktober 2008.

In Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 1. Oktober 2008
auf die Beschwerde des F.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 21.
August 2008 nicht eintrat,
dass F.________ dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben hat,
dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid damit begründet hat, die
Beschwerde sei verspätet, was unbestritten ist, und es bestünden keine
Fristwiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 ATSG (in Verbindung
mit Art. 60 Abs. 2 ATSG),
dass der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei ohne Angabe von Gründen
nicht auf sein Gesuch vom 10. Oktober 2008 zur Wiederherstellung der Frist
eingetreten, was eine «Verletzung des Gesetzes, des Ermessens, unzureichende
Sachaufklärung und Unverhältnismässigkeit» darstelle,
dass die Vorinstanz im Schreiben vom 13. Oktober 2008 zum Gesuch vom 10.
Oktober 2008 im Wesentlichen auf die Möglichkeit der Beschwerde an das
Bundesgericht gemäss Rechtsmittelbelehrung im Entscheid vom 1. Oktober 2008
hinwies,
dass der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern dies Bundesrecht oder
kantonales Recht verletzt (Art. 95 lit. a und c sowie Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
133 I 201 E. 1 S. 203),
dass die Vorgehensweise der Vorinstanz zur Folge hat, dass der Beschwerdeführer
in diesem Verfahren Tatsachen und Beweismittel zur Frage der Wiederherstellung
der verpassten Frist vorbringen kann,
dass die geltend gemachte Falschauskunft eines (befreundeten) Rechtsanwaltes,
wonach die Frist zur Anfechtung der am 25. August 2008 zugestellten Verfügung
der kantonalen IV-Stelle vom 21. August 2008 am 25. September 2008 ablaufe,
keinen Fristwiederherstellungsgrund darstellt (Urteile 2C_98/2008 vom 12. März
2008 E. 3 und 8C_50/2007 vom 4. September 2007 E. 4 und 5.1),

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
BGG erledigt wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des
Prozesses abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66
Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler