Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 924/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_924/2008
{T 0/2}

Urteil vom 6. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
N.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch SYNA die Gewerkschaft,

gegen

Kantonale IV-Stelle Wallis, Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Wallis
vom 26. September 2008.

Sachverhalt:
Mit Vorbescheid vom 22. August 2007 stellte die Kantonale IV-Stelle Wallis dem
1952 geborenen N.________ im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens von Amtes
wegen in Aussicht, seine ganze Rente werde gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von 46.68 % auf eine Viertelsrente herabgesetzt. Nach erhobenem Einwand vom 27.
August 2007 hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 fest, die
sowohl von den MEDAS-Gutachtern als auch vom RAD festgestellte zusätzliche
Leistungseinschränkung von 10 % sei zu wenig berücksichtigt worden, und setzte
die ganze Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 % ab 1. Dezember
2007 auf eine halbe Rente herab.

Die von N.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Wallis
mit Entscheid vom 26. September 2008 ab.

N.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 100 % sei ihm
weiterhin eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann nach Art. 95
lit. a BGG die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von
Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2.
Streitig ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 2007. Das
kantonale Gericht hat die zur Beurteilung dieses Anspruchs einschlägigen
Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.1 Die Vorinstanz hat in inhaltsbezogener, umfassender, sorgfältiger und
objektiver Würdigung der Akten (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), auf welche
verwiesen wird, insbesondere gestützt auf das ausführliche und in seinen
Schlussfolgerungen überzeugende Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle,
MEDAS, vom 12. Juli 2007 festgestellt, dass beim Beschwerdeführer in seiner
angestammten Tätigkeit als Bauhandlanger keine Arbeitsfähigkeit mehr, in einer
angepassten Tätigkeit jedoch eine solche von 60 % (Arbeitszeit: 5 Stunden pro
Tag) besteht, wobei im Rahmen der zeitlichen Zumutbarkeit von einer um 10 %
verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Diese Tatsachenfeststellungen
(BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397) sind nicht offensichtlich unrichtig, bleiben
daher für das Bundesgericht verbindlich (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) und
weisen die im Rahmen von Art. 17 ATSG für eine revisionsweise Herabsetzung
einer Invalidenrente unerlässliche Tatsachenänderung aus. Der auf diesem
Sachverhalt gezogene Schluss, ab 1. Dezember 2007 bestehe nurmehr Anspruch auf
eine halbe IV-Rente, verletzt Bundesrecht nicht (Art. 95 lit. a BGG).

2.2 Der Beschwerdeführer listet erneut diverse Arztberichte auf, welche eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestieren. Mit dieser Beschwerdebegründung
verkennt der Beschwerdeführer den grundsätzlichen und für die Beurteilung der
Arbeitsunfähigkeit relevanten Unterschied zwischen ärztlichem Behandlungs- und
Begutachtungsauftrag (statt vieler Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2
mit Hinweisen). Die Rüge, das Abklärungsergebnis der MEDAS stehe in krassem
Widerspruch zu diesen Berichten und könne nicht nachvollzogen werden, dringt
deshalb nicht durch, zumal sich der Beschwerdeführer weder mit dem
ausführlichen Gutachten noch mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz
auch nur ansatzweise auseinandersetzt. Demgegenüber hat das kantonale Gericht
einlässlich dargetan, weshalb diese Arztberichte den Beweiswert des
MEDAS-Gutachtens, welches auch die Schulterproblematik rechts prä- und
postoperativ bei mittlerer polytoper Schmerzsymptomatik mit deutlicher
Diskrepanz berücksichtigt, nicht zu schmälern vermögen. Soweit in diesem
Zusammenhang auch auf den neu eingereichten Bericht des Dr. med. M.________ vom
19. November 2008 verwiesen wird, ist dieser als neues Beweismittel weder
prozessual zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395), noch
betrifft er den sich bis 15. Oktober 2007 erstreckenden gerichtlichen
Prüfungszeitraum (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 412; 116 V 246 E. 1a S. 248). Die
späteren Verhältnisse sind nicht Gegenstand der vorliegenden Beurteilung.

2.3 Bleiben die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers für das Bundesgericht verbindlich (E. 1), ist die im
angefochtenen Entscheid bestätigte Herabsetzung auf eine halbe Rente der
Invalidenversicherung bundesrechtskonform, zumal sich der Versicherte mit dem
von der IV-Stelle in allen Teilen überzeugend vorgenommenen und vom kantonalen
Gericht bestätigten Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 53 %
ergab, nicht auseinandersetzt. Weiterungen dazu erübrigen sich daher.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke