Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 918/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_918/2008

Urteil vom 28. Mai 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hubatka,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 29. September 2008.

Sachverhalt:

A.
F.________, geboren 1947, war vom 1. Mai 1987 bis 23. August 2005 als
Offsetdrucker bei der Firma V.________ AG tätig. Am 20. Dezember 2005 meldete
er sich unter Hinweis auf eine diffuse idiopathische skelettale Hyperostose,
Skoliose, thorakale Hyperkyphose und Morbus Scheuermann, bestehend seit der
Jugend, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (besondere
medizinische Eingliederungsmassnahmen, Rente). Die IV-Stelle des Kantons St.
Gallens führte erwerbliche Abklärungen durch und holte einen Bericht ein des
Dr. med. W.________, Allgemeinmedizin FMH, vom 12. Januar 2006 (dem weitere
medizinische Beurteilungen beilagen [des Dr. med. D.________, Rheumatologie
FMH, vom 3. November 2005; des Spitals S.________, Klinik für Orthopädische
Chirurgie, vom 3. Mai 1999; des Spitals L.________, vom 27. Mai 1988 und 1. Mai
1984]). Am 31. Januar 2006 verfügte die IV-Stelle die Abweisung des
Leistungsbegehrens bezüglich medizinischer Massnahmen (Physiotherapie). In der
Folge holte sie eine Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD)
vom 21. März 2006 ein. Am 4. Mai 2006 legte Dr. med. W.________ einen Bericht
des Dr. med. A.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, vom 26. April 2006, ins Recht. Die IV-Stelle
beauftragte ihre Berufsberatung mit weiteren Abklärungen (Zwischenbericht vom
7. Juli 2006) und veranlasste auf Anraten ihres RAD (Stellungnahme vom 17. Juli
2006) ein Gutachten bei Dr. med. N.________, Spezialarzt Orhopädische Chirurgie
FMH, vom 12. Januar 2007. Nach erneuter Stellungnahme des RAD vom 2. Februar
2007 und durchgeführten Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit
Verfügung vom 7. Mai 2007 den Anspruch des F.________ auf berufliche
Massnahmen. Am 31. Mai 2007 verfügte sie die Zusprechung einer Viertelsrente ab
1. Juni 2007 und am 5. Juni 2007 die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1.
August 2006 bis 31. Mai 2007.

B.
F.________ liess gegen die Verfügungen vom 31. Mai und 5. Juni 2007 Beschwerde
erheben, welche das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid
vom 29. September 2008 abwies.

C.
F.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Zusprechung einer ganzen
IV-Rente, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder an die
IV-Stelle zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid beantragen.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung
der Beschwerde. Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten
auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
nur zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der
massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem)
Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen
rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und die
Rechtsprechung zur Invalidität erwerbstätiger Versicherter (Art. 8 Abs. 1
ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG),
zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V
256 E. 4 S. 261) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE
125 V 351 E. 3a-c S. 352 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, eine berufliche Neuausbildung entfalle aus
Altersgründen, weshalb der Beschwerdeführer eine Hilfsarbeit annehmen oder sich
im Verweigerungsfall anrechnen lassen müsse. Nach Lage der medizinischen Akten,
insbesondere gestützt auf das Gutachten des Dr. med. N.________, welchem voller
Beweiswert zukomme, sei in einer optimal seinem Leiden angepassten Tätigkeit
von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die von Dr. med. N.________
beschriebenen Einschränkungen seien nicht derart gravierend, dass geeignete
Stellen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr denkbar wären. Konkret
zumutbar wären beispielsweise "leichte Büroarbeit wie die Eingabe von Daten in
ein Datenverarbeitungssystem, telefonische Auskunfts-, Bestellungs- oder
Umfragedienste, Kurierdienste in grösseren Unternehmungen, Kontrolle von Waren
in der maschinellen Herstellung, Überwachung von voll- oder halbautomatischen
Maschinen, eventuell Front- und Beratungsarbeit in einem Copyshop, leichte
Verkaufstätigkeit und dergleichen". Die ärztlich attestierte
Restarbeitsfähigkeit sei auch nicht aufgrund der ausbildungs- und
altersmässigen Situation unverwertbar, woran der gescheiterte Arbeitsversuch im
Rahmen eines Einsatzprogrammes des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV)
nichts ändere.

Ausgehend von einem Valideneinkommen als Offsetdrucker von Fr. 70'200.- im
Jahre 2006 und einem gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik
herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE 2006; Zentralwert, Anforderungsniveau
4) ermittelten Invalideneinkommen, welches unter Berücksichtigung der um 20 %
verminderten Arbeitsfähigkeit sowie nach Gewährung eines Abzuges vom
Tabellenlohn von 15 % (wegen der verminderten Leistungsfähigkeit und - in
geringerem Masse - wegen des Alters) auf Fr. 40'254.- festzusetzen sei, betrage
der Invaliditätsgrad 43 %. Damit sei die von der IV zugesprochene Viertelsrente
nicht zu beanstanden; selbst die Gewährung des Maximalabzuges von 25 % würde am
Anspruch nichts ändern.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen,
die ihm von Dr. med. N.________ attestierte medizinisch-theoretische
Restarbeitsfähigkeit sei noch realisierbar. Insbesondere müsse das Alter als
nicht invaliditätsfremder Faktor ausnahmsweise berücksichtigt werden. Zudem
habe die Beschwerdegegnerin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,
indem sie ohne Abklärung oder Auflistung möglicher Verweisungstätigkeiten
direkt gestützt auf die von Dr. med. N.________ attestierte Arbeitsfähigkeit
einen Einkommensvergleich vorgenommen habe. Soweit die Vorinstanz "ex
cathedra", insbesondere ohne konkrete Arbeitsplatzabklärung, mögliche
Verweisungstätigkeiten aufliste, sei dies willkürlich. Willkür liege
schliesslich auch in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, welche den
gescheiterten Arbeitsversuch im Rahmen des RAV-Programmes einzig unter Hinweis,
die betreffende Tätigkeit sei bereits aufgrund der Zielsetzung jenes Programmes
nicht optimal angepasst gewesen, als untaugliches Indiz bezeichne.

4.
4.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten,
namentlich gestützt auf das Gutachten des Dr. med. N.________ vom 12. Januar
2007, für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (E. 1 hievor), dass der
Versicherte in einer angepassten Tätigkeit (d.h. für körperlich leichte
Arbeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend oder stehend
ausgeführt werden können, ohne regelmässiges Heben oder Tragen von Gewichten
über 10 kg, ohne häufige Arbeiten über der Horizontalen und ohne regelmässige
Kraftanwendung des linken Arms, insbesondere bei Rotationsbewegungen, sowie
ohne längerdauernde inklinierte oder reklinierte Kopfhaltungen) bei voller
Stundenpräsenz im Umfang von 80 % arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer wendet
sich denn auch nicht in erster Linie gegen die für das Bundesgericht
verbindliche Feststellung der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit, sonderen gegen
deren wirtschaftliche Verwertbarkeit.
4.2
4.2.1 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise
erzielbare Einkommen ist nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die
Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine
übermässigen Anforderungen zu stellen sind (im Einzelnen: Urteil 9C_830/2007
vom 29.07.2008 E. 5.1, publiziert in: SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203). Sind aus
medizinischer Sicht körperlich leichte Tätigkeiten ohne weitreichende
Einschränkungen generell zumutbar und geht aus den ärztlichen Abklärungen und
Beschreibungen hinreichend klar hervor, dass der versicherten Person auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend zumutbare Tätigkeiten offen stehen, ist
beispielsweise eine zusätzliche berufsberaterische Einschätzung nicht
erforderlich (vgl. Urteil I 797/05 vom 29. August 2006 E. 3 mit Hinweisen).
4.2.2 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich invaliditätsfremder
Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit
weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die
einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und
dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht
nicht mehr zumutbar ist (Urteil I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit
Hinweisen). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene
Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich
nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt ab von den
Umständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten
massgebend sind (beispielsweise Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens
und seiner Folgen; absehbarer Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in
diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und
Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von
Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich; vgl. das bereits angeführte
Urteil I 831/05 a.a.O.). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat etwa einen
60-jährigen Versicherten, welcher mehrheitlich als Wirker in der
Textilindustrie tätig gewesen war, als zwar nicht leicht vermittelbar erachtet.
Es sah aber mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt
gleichwohl Möglichkeiten, eine Stelle zu finden, zumal Hilfsarbeiten auf dem
hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig
nachgefragt werden, und der Versicherte zwar eingeschränkt (weiterhin zumutbar
waren leichte und mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen in
geschlossenen Räumen), aber immer noch im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig
war (Urteil I 376/05 vom 5. August 2005 insbesondere E. 4.2). Bejaht hat das
Eidgenössische Versicherungsgericht auch die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit eines (ebenfalls) 60-jährigen Versicherten mit einer
aufgrund verschiedener psychischer und physischer Limitierungen (es bestanden
u.a. rheumatologische und kardiale Probleme) um 30 % eingeschränkten
Leistungsfähigkeit (Urteil I 304/06 vom 22. Januar 2007 E. 4.1 und 4.2).
Verneint wurde die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit eines über
61-jährigen Versicherten, der über keine Berufsausbildung verfügte, bezüglich
der aus medizinischer Sicht im Umfang von 50 % zumutbaren feinmotorischen
Tätigkeiten keinerlei Vorkenntnisse besass, dessen Teilarbeitsfähigkeit
weiteren krankheitsbedingten Einschränkungen unterlag und dem von den
Fachleuten der Berufsberatung die für einen Berufswechsel erforderliche
Anpassungsfähigkeit abgesprochen wurde (Urteil I 392/02 vom 23. Oktober 2003 E.
3.2 und 3.3). Als unverwertbar erachtet wurde auch die 50%ige, durch
verschiedene Auflagen zusätzlich limitierte Arbeitsfähigkeit eines knapp
64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden
Beschwerden (Urteil I 401/01 vom 4. April 2002 E. 4c und d), ebenso eine 50%ige
Arbeitsfähigkeit einer im Verfügungszeitpunkt 61 Jahre und einen Monat alten
Versicherten, die bezüglich der für sie in Frage kommenden Tätigkeiten einer
Umschulung bedurft hätte (Urteil 9C_437/2008 vom 19. März 2009 E. 4 mit
weiteren Hinweisen).

4.3 Im Lichte der dargelegten Grundsätze (E. 4.2.1 hievor) und der relativ
hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat, verletzte die Vorinstanz
kein Bundesrecht, wenn sie einen iv-rechtlich erheblichen fehlenden Zugang des
Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt verneinte. Dieser war im massgeblichen
Verfügungszeitpunkt (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) 60 Jahre alt und daher zwar nicht
leicht vermittelbar. Indes durfte das kantonale Gericht die Anstellungschancen
auf dem von Gesetzes wegen als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt für
intakt erachten. Dies gilt umso mehr, weil nach den verbindlichen
Feststellungen des kantonalen Gerichts die dem Beschwerdeführer offen stehenden
zumutbaren Tätigkeiten nicht so vielen Einschränkungen unterliegen, dass eine
Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre, zumal die von Dr.
med. N.________ detailliert aufgelisteten Einschränkungen zumindest teilweise
ineinander enthalten sind (z.B. schliesst das Erfordernis leichter Tätigkeit
eine regelmässige Kraftanwendung des linken Armes weitgehend aus). Vor dem
Hintergrund des vergleichsweise weiten Spektrums weiterhin zumutbarer (Hilfs-)
Tätigkeiten schadet auch die unterbliebene weitere Konkretisierung möglicher
Arbeitsstellen durch die Beschwerdegegnerin und der Verzicht der Vorinstanz auf
eine konkrete Abklärung durch die Berufsberatung nicht (E. 4.2.1 hievor).
Insbesondere liegt darin weder eine Verletzung des beschwerdeführerischen
Anspruchs auf rechtliches Gehör noch ist das kantonale Gericht in Willkür
verfallen. Dass die Vorinstanz das Scheitern des im Rahmen eines
Eingliederungsprogrammes der Arbeitslosenversicherung unternommenen
Arbeitsversuches (Bestätigung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums vom
14. März 2007) nicht als ausschlaggebendes Beweismittel gegen die
Stichhaltigkeit der Einschätzungen des Gutachters Dr. med. N.________ würdigte,
ist ebenfalls nicht willkürlich. Schliesslich verstiess die Vorinstanz auch
nicht gegen die (bundesrechtlichen) Beweiswürdigungsregeln, indem sie im
Nachgang zum gescheiterten Arbeitsversuch auf weitere Abklärungen verzichtet
hat, nachdem nicht nur der Gutachter Dr. med. N.________ sondern auch die Dres.
med. A.________ und D.________ eine teilweise bzw. - aus rheumatologischer
Sicht - volle Arbeitsfähigkeit für angepasste (leichte, wechselbelastende)
Tätigkeiten attestierten (Berichte vom 26. April 2006 und 3. November 2005).

4.4 Mit dem Einkommensvergleich setzt sich der Beschwerdeführer nicht
auseinander, weshalb das Bundesgericht keine Veranlassung hat, sich zu diesem
zu äussern (E. 1 hievor).

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie
der Schweiz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle