Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 916/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_916/2008

Urteil vom 24. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Parteien
R.________ & Co., Beschwerdeführerin,
vertreten durch Herrn G.________,

gegen

Ausgleichskasse der Wirtschaftskammer Baselland, Viaduktstrasse 42, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 13.
August 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle stellte die Ausgleichskasse der
Wirtschaftskammer Baselland fest, dass die ihr als Arbeitgeberin angeschlossene
Firma R.________ & Co. in den Jahren 1997 bis 1999 über an H.________
ausgerichtete Zahlungen von insgesamt Fr. 230'188.- nicht abgerechnet hatte.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2000 verpflichtete die Kasse die R.________ & Co.
zur Nachzahlung ausstehender Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von
insgesamt Fr. 28'828.10 (einschliesslich Verwaltungskosten), wobei sie die
Verfügung einzig der Firma eröffnete. Beschwerdeweise liess die R.________ &
Co. die Aufhebung der Nachzahlungsverfügung beantragen. Das
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (nunmehr: Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) wies das Rechtsmittel mit
Entscheid vom 19. Dezember 2001 ab, ohne H.________ als Mitinteressierten zum
Verfahren beizuladen. Die von der R.________ & Co. daraufhin eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht
(heute: Bundesgericht) mit Urteil H 50/02 vom 4. Juni 2002 in dem Sinne gut,
als es den kantonalen Entscheid und die Nachzahlungsverfügung aufhob und die
Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen
verfahre, d.h. die streitige Verfügung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs dem
mitbetroffenen H.________ eröffne.
A.b Am 22. Juli 2002 eröffnete die Ausgleichskasse die Nachzahlungsverfügung
über den Betrag von Fr. 28'828.10 zuzüglich Zins von Fr. 6'357.45 sowohl der
R.________ & Co. als auch H.________. Die R.________ & Co. erhob Beschwerde mit
dem Antrag auf Aufhebung der Nachzahlungsverfügung. Das nunmehr zuständige
Kantonsgericht Basel-Landschaft lud H.________ als Mitinteressierten zum
Verfahren bei und wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2003 ab,
d.h. bestätigte die Nachzahlungsverfügung sowohl in grundsätzlicher als auch in
masslicher Hinsicht (Lohnsumme 1997-1999 von Fr. 230'188.-). Die R.________ &
Co. führte dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es
seien der kantonale Entscheid sowie die Nachzahlungsverfügung vom 12. Oktober
2000 bzw. 22. Juli 2002 aufzuheben und eventualiter "die zusätzlich verlangten
Lohnbeiträge bis auf den bis 1999 noch nicht zurückbezahlten Betrag von [Fr.]
42'707.60 zu erheben." Nach Beiladung von H.________ zum Verfahren hiess das
Eidgenössische Versicherungsgericht das Rechtsmittel in dem Sinne gut, als es
den Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Dezember 2003 aufhob und die Sache an
die Vorinstanz zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über
die Beschwerde neu entscheide. Das Gericht ging davon aus, dass die Tätigkeit
des H.________ für die R.________ & Co. als unselbstständige zu qualifizieren
sei. Die Rückweisung erfolgte, weil im angefochtenen Entscheid der Sachverhalt
betreffend die Frage nach der Höhe des dem Beigeladenen zustehenden
Lohnanspruches unvollständig festgestellt worden war. Dementsprechend wies es
die Vorinstanz an, zu prüfen, auf welchen Lohn H.________ einen Rechtsanspruch
hatte (Urteil H 83/04 vom 23. Juni 2005).

In Nachachtung dieses Urteils sistierte das Kantonsgericht das Verfahren bis
zum Abschluss des im April 2003 zwischen H.________ und der R.________ & Co.
vor Bezirksgericht Arlesheim anhängig gemachten Forderungsstreits. Nachdem das
Bezirksgericht das Verfahren zufolge zwischen H.________ und der R.________ &
Co. geschlossenen Vergleichs abgeschrieben hatte (Verfügung vom 2. Februar
2006), hob das Kantonsgericht die Verfahrenssistierung auf, holte bei den
Parteien des Vergleichs Stellungnahmen ein und wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 27. September 2006 ab.

Die von der R.________ & Co. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das
Bundesgericht gut, hob den kantonalen Entscheid vom 27. September 2006 und die
Verfügung der Ausgleichskasse vom 12. Oktober 2000/22. Juli 2002 auf und wies
die Sache an die Kasse zurück, damit sie die Lohnbeiträge im Sinne der
Erwägungen neu festsetze (Urteil H 228/06 vom 16. August 2007).
A.c Mit Nachzahlungsverfügung vom 14. Dezember 2007 forderte die
Ausgleichskasse von der R.________ & Co. Beiträge in der Höhe von Fr. 18'518.85
(Lohnsumme: Fr. 140'188.-) zuzüglich Zinsen von Fr. 6'440.80. Daran hielt sie
auf Einsprache der R.________ & Co. hin fest (Entscheid vom 8. Februar 2008).

B.
Beschwerdeweise liess die R.________ & Co. beantragen, die Beitragslohnsumme
sei um Fr. 140'000.- auf Fr. 188.-. zu reduzieren. Eventuell sei ihr Irrtum
zuzugestehen. Mit Entscheid vom 13. August 2008 wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, nach Beiladung von H.________ zum Verfahren, die Beschwerde
ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Die R.________ & Co. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Sie sei von der
AHV-Beitragspflicht von dem vom Beigeladenen im Juni/Juli 1999 zurückbezahlten,
zuviel an sich genommenen Lohn von Fr. 140'000.- zu befreien. Die
Ausgleichskasse sei anzuweisen, "eine Nachtragsrechnung für die Beitragssumme
von Fr. 118.- zu erstellen".

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen und der als Mitinteressierte zum Verfahren beigeladene
H.________ verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Im Urteil H 228/06 vom 16. August 2007 gelangte das Bundesgericht zum
Ergebnis, dass es der Ausgleichskasse obliege nachzuweisen, dass H.________ in
der massgebenden Zeit über den von der R.________ & Co. nunmehr anerkannten
Betrag von Fr. 140'188.- (ursprünglich streitige Lohnsumme von Fr. 230'188.-
abzüglich gemäss Vergleich von H.________ an die R.________ & Co. zu leistende
Zahlung) hinaus einen Lohnanspruch erworben habe, weil es sich dabei um eine
die Beitragsschuld begründende Tatsache handle. Daran ändere sich selbst dann
nichts, wenn man mit dem Kantonsgericht von der Vermutung der Richtigkeit der
Lohnausweise ausgehe, weil diese, da sie natürlicher und nicht rechtlicher
Natur sei, keine Umkehr der Beweislast bewirke. Da der Ausgleichskasse dieser
Beweis nicht gelinge, habe sie die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, so
dass von einer (anerkannten) Lohnsumme von Fr. 140'188.- auszugehen sei. Es
wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie die geschuldeten
Beiträge einschliesslich Zins neu festsetze.

2.2 Nach den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid hat das
Bundesgericht im Urteil vom 16. August 2007 die Höhe der Lohnsumme, auf welcher
die Ausgleichskasse Beiträge zu erheben hatte, verbindlich (auf Fr. 140'188.-)
festgelegt. Wie bereits vor Vorinstanz macht die R.________ & Co. geltend, sie
habe sich in diesem vorangehenden bundesgerichtlichen Verfahren in einem Irrtum
befunden, indem sie sich über die von H.________ im Juni/Juli 1999 geleistete
Rückzahlung von Fr. 140'000.- nicht mehr "beschwert" habe.

Soweit die R.________ & Co. mit diesem Vorbringen sinngemäss eine Korrektur des
Urteils vom 16. August 2007 beantragt, ist zu prüfen, ob ihre Eingabe - da eine
solche nur über den Weg der Revision möglich wäre - als Revisionsgesuch
entgegengenommen werden kann. Indessen ist der einzige in Frage kommende
Revisionsgrund - das nachträgliche Beibringen erheblicher Tatsachen, deren
Beibringung im früheren Verfahren nicht möglich war (Art. 123 Abs. 2 lit. a
BGG) - offensichtlich nicht erfüllt, weil die R.________ & Co. nicht etwa
nachträglich von der nunmehr geltend gemachten Rückzahlung erfuhr, sondern
diese ihr im damaligen Verfahren bereits bekannte Tatsache nicht vorgebracht
und in ihrem Rechtsbegehren (in welchem sie ausdrücklich beantragte, sie sei
von der "AHV-Beitragspflicht von 90'000.- Franken zu befreien")
unberücksichtigt gelassen hat. Dies aber vermag keine Basis für eine Revision
im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zu bilden.

2.3 Ist die der Beitragspflicht unterliegende Lohnsumme mit Urteil vom 16.
August 2007 verbindlich (auf Fr. 140'188.-) festgelegt worden, könnte im
vorliegenden Verfahren einzig noch die Ermittlung der auf diesem Betrag zu
entrichtenden Beiträge angefochten werden. Nachdem die R.________ & Co.
indessen hinsichtlich der Beitragsfestsetzung keine Fehler geltend macht und
solche auch nicht ersichtlich sind (vgl. dazu E. 1), ist ihre Beschwerde
abzuweisen.

3.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, H.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Keel Baumann