Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 90/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_90/2008

Urteil vom 12. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
5. Dezember 2007.

Nach Einsicht
in die von M.________ erhobene Beschwerde vom 31. Dezember 2007
(Abgangsvermerk) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.
Dezember 2007,
in das Schreiben des Bundesgerichtes vom 8. Januar 2008 an M.________, wonach
die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich ist,
in die Eingabe des M.________ vom 25. Januar 2008 (Poststempel),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Begründung sachbezogen sein muss und der Beschwerdeführer sich bei der
Anfechtung eines Abschreibungsentscheids mit der von der Vorinstanz
angenommenen Gegenstandslosigkeit zu befassen hat,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2008 diesen gesetzlichen
Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich
nicht genügt, da sich dieser nichts entnehmen lässt, was Bezug zum vom
Bundesverwaltungsgericht festgestellten Abschreibungsgrund (Rückzug der
vorinstanzlichen Beschwerde gemäss Eingabe vom 26. November 2007) hätte,
dass damit auf die Beschwerde wegen offensichtlich fehlender hinreichender
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b) im vereinfachten Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle