Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 906/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_906/2008 {T 0/2}

Urteil vom 2. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
U.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, Hauptstrasse 11a,
8280 Kreuzlingen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
24. September 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau das von U.________, geboren 1953, am 8.
Februar 2005 eingereichte Leistungsgesuch mit Verfügung vom 30. März 2007
abwies,
dass die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 10. Juli 2007 guthiess, die Verfügung vom 30. März
2007 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und
Neuverfügung zurückwies,
dass die IV-Stelle diesem Entscheid folgend weitere medizinische Abklärungen
tätigte, insbesondere ein rheumatologisches Gutachten einholen liess, welches
Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, am 17.
November 2007 erstattete, und im Wesentlichen gestützt darauf mit Verfügung vom
21. April 2008 einen Rentenanspruch mangels leistungsbegründender Invalidität
(Invaliditätsgrad 3 %) wiederum verneinte,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 24. September 2008 abwies,
dass U.________ mit Beschwerde Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und
Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung und
anschliessenden Neuverfügung beantragen lässt,
dass das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der schlüssigen
medizinischen Aktenlage, insbesondere des Gutachtens der Dr. med. S.________
vom 17. November 2007, mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), festgestellt hat, dass der
Beschwerdeführer wegen seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere
jenen am rechten Fuss (Hallux rigidus), zwar seine angestammte Tätigkeit als
Maschinenführer nicht mehr ausüben kann, er hingegen in einer
leidensangepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95
BGG) erscheinen zu lassen,

dass sich die Vorbringen in der Beschwerde weitgehend in - im Rahmen der Art.
95 f. BGG unzulässiger - appellatorischer Kritik tatsächlicher Natur am
Gutachten der Dr. med. S.________ erschöpfen, welches indessen die von der
Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den vollen Beweiswert (vgl. BGE
125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt und konkret beweiskräftig ist, wie im
angefochtenen Entscheid dargetan ist,
dass insbesondere keine fachärztliche Stellungnahme bei den Akten liegt, welche
dem Beschwerdeführer in eingehender Auseinandersetzung mit den
Schlussfolgerungen der Expertin eine geringere Arbeitsfähigkeit in einer
adaptierten Verweisungstätigkeit attestieren würde,
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen
Abklärung bedarf, weshalb von der beantragten Rückweisung abzusehen ist
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
dass schliesslich auf die Kritik des Beschwerdeführers am vorinstanzlich
bestätigten Einkommensvergleich nicht näher einzugehen ist, würde sich doch
selbst bei Gewährung des maximal zulässigen Leidensabzuges von 25 % (siehe BGE
126 V 75 E. 5b/cc S. 80) nichts daran ändern, dass der zu einer Rente
berechtigende Mindestinvaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit
1. Januar 2008 geltenden und hier anwendbaren Fassung) nicht erreicht würde,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Dezember 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer i.V. Fessler