Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 902/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_902/2008
{T 0/2}

Urteil vom 27. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann, Waisenhausstrasse 17, 9000 St.
Gallen,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 17. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 4. März 2008 sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau der
1967 geborenen S.________ vom 1. November 2003 bis 30. Juni 2005 eine halbe
Rente der Invalidenversicherung zu. Für die Zeit danach verneinte sie einen
Leistungsanspruch.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Thurgau mit Entscheid vom 17. September 2008 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei ihr, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, ab
1. November 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die
Sache zu weiterer Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage
mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass bei der
Beschwerdeführerin kein die Beschwerden erklärendes somatisches Korrelat
vorhanden ist und die in psychischer Hinsicht erhobenen Befunde dem Formenkreis
der somatoformen Schmerzstörung angehören (zur dissoziativen Störung vgl.
Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), die Voraussetzungen jedoch nicht
gegeben sind, um ausnahmsweise eine durch die somatoforme Schmerzstörung
verursachte Invalidität berücksichtigen zu können (vgl. BGE 132 V 65 E. 4.2.2
S. 71; 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff.). Diese Schlussfolgerung ist nicht
offensichtlich unrichtig noch ist darin eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu
erblicken. Dass in den Berichten der Klinik G.________ und von Dr. med.
F.________ eine orthopädische Begutachtung vorgeschlagen wurde, lässt die
rheumatologische Beurteilung, wonach kein erheblicher somatischer Befund
bestehe, nicht als unvollständig oder offensichtlich unrichtig erscheinen. Auch
im Bericht der Klinik K.________ vom 4. November 2003 werden nur geringfügige
objektivierbare somatische Befunde festgestellt. Sodann sind die festgestellten
psychischen Leiden normale Begleiterscheinungen somatoformer Störungen und
keine selbständigen Komorbiditäten. Schliesslich ändert der Umstand, dass
psychosoziale Faktoren in den Arztberichten nicht ausdrücklich erwähnt werden,
nichts daran, dass die rechtsprechungsgemässen Kriterien, welche ausnahmsweise
eine somatoforme Störung als invalidisierend erscheinen liessen (BGE 130 V
352), überwiegend nicht ausgewiesen sind. Da keine erheblichen Zweifel an
Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der getroffenen Tatsachenfeststellungen
bestehen (vgl. Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007 E. 3.2), hat das
kantonale Gericht zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung von
Beweisweiterungen abgesehen (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S.
162), ohne sich hiebei in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu ergehen
(Urteil 1P.26/2007 vom 4. Juli 2007 E. 4.1.1). Die weitestgehend
appellatorischen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht in Zweifel zu ziehen (Urteil 9C_569/
2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2). Die tatsächlichen Feststellungen sind nicht
mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die rechtliche Würdigung des
kantonalen Gerichts ist bundesrechtskonform.

3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin