Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 888/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_888/2008

Urteil vom 26. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
T.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 15. September 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Verfügung vom 28. Mai 2002 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen
den Leistungsanspruch des 1971 geboren T.________ ab, was das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. Mai 2003
bestätigte.
A.b Auf eine neue Anmeldung zum Rentenbezug vom 28. Mai 2003 trat die
Verwaltung mit Verfügung vom 11. Dezember 2003 und Einspracheentscheid vom 19.
März 2004 nicht ein. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. August 2004
ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die von T.________ erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil I 781/04 vom 17. Februar 2005 ab.
A.c Mit Verfügung vom 15. August 2005 trat die IV-Stelle auf eine weitere
Neuanmeldung vom 20. April 2005 wiederum nicht ein und bestätigte dies mit
Einspracheentscheid vom 12. Januar 2006.
A.d Am 12. Januar 2007 erging die dritte Neuanmeldung zum Bezug von
IV-Leistungen. Mit Vorbescheid vom 14. Mai 2007 und Verfügung vom 21. Juni 2007
trat die IV-Stelle auch darauf gestützt auf Stellungnahmen des Regionalen
Ärztlichen Dienstes nicht ein.

B.
Soweit es darauf eintrat, wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen
die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 15. September 2008 ab.

C.
T.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Entscheides zur
genaueren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen; eventualiter habe diese
ein Obergutachten zu veranlassen; ferner beantragt er die unentgeltliche
Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 18. November 2008 weist das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG). Diese gesetzliche Kognitionsbeschränkung in tatsächlicher Hinsicht
gilt namentlich für die Einschätzung der gesundheitlichen und leistungsmässigen
Verhältnisse (Art. 6 ATSG), wie sie sich im revisions- oder
neuanmeldungsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum entwickelt haben
(Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006, E. 3.1).

2.
2.1 Bei der Neuanmeldung eines Leistungsanspruchs (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung
mit Abs. 3 IVV) ist zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer
anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 f.).

2.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung einer relevanten Sachverhaltsänderung ist
somit die Situation, wie sie sich bei Erlass der vom kantonalen Gericht mit
Entscheid vom 1. Mai 2003 geschützten Verfügung vom 28. Mai 2002 darstellte,
was das kantonale Gericht zu Recht erkannte. Die Vorinstanz hat in diesem
Rahmen erwogen, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich
seit der genannten Verfügung der massgebliche medizinische Sachverhalt in einer
für den Rentenanspruch so erheblichen Weise geändert hat, dass die
Beschwerdegegnerin auf die am 12. Januar 2007 eingegangene Neuanmeldung hätte
eintreten müssen. Der Vergleich der medizinischen Aktenlage vor und nach der
ursprünglichen ablehnenden Verfügung vom 28. Mai 2002 ergebe, dass insgesamt
keine Anhaltspunkte für eine leistungsrelevante Veränderung der
gesundheitlichen Verhältnisse bestünden. Die Befunderhebung und Symptome
stimmten überein. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers und die sich
darauf abstützenden Berichte des Hausarztes Dr. med. W.________, Facharzt FMH
für Allgemeine Medizin (vom 22. Januar 2007), und des Dr. med A.________,
Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates (vom 23. März 2006), genügten für die Glaubhaftmachung
nicht, zumal sich aus den neueren Arztberichten klare Hinweise ergäben, dass
sich die gesundheitliche Situation gerade nicht verändert habe.

2.3 Die Vorinstanz hat damit eine neuanmeldungsrechtlich relevante
Sachverhaltsfeststellung getroffen, die nach der gesamten Aktenlage weder
offensichtlich unrichtig ist noch auf einer Rechtsverletzung beruht, sodass sie
für das Bundesgericht verbindlich ist (oben E. 1). Was der Beschwerdeführer
dagegen vorbringt, ist unbehelflich. Insbesondere will Dr. med. A.________
anlässlich der Kernspintomografie der LWS vom 22. Februar 2006 zwar eine im
Vergleich zur Voraufnahme (1999) zunehmende Dehydratation L4/5 festgestellt
haben. Die Vorinstanz hat dazu richtig bemerkt, dass der Arzt dabei keine
wesentliche Höhenminderung festgestellt hat. Als Hauptproblem hat er die
massive Dekonditionierung bezeichnet, welche sich aufgrund eines fehlenden
Rumpfmuskeltrainings entwickelt hatte, und der durch regelmässige tägliche
Übungen zur Verbesserung der Eigenstabilität des Rückens entgegengewirkt werden
könne.

3.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz nicht Bundesrecht verletzt, wenn sie die
Ablehnung des erneuten Rentengesuchs bestätigt hat; denn es fehlt an der für
den Erfolg einer Neuanmeldung in erster Linie erforderlichen
anspruchsrelevanten Verschlechterung der invaliditätsmässigen Verhältnisse seit
der letzten rechtskräftigen Ablehnung.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz