Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 887/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_887/2008

Urteil vom 28. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
T.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Löwenstrasse 54, 8001 Zürich,

gegen

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400
Winterthur,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 7. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 8. April 2008 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich
T.________ rückwirkend ab 1. September 2004 eine ganze Rente der
Invalidenversicherung einschliesslich dreier Kinderrenten für seine Söhne zu,
wobei diejenige für den ältesten Sohn A.________ (geboren am 3. Dezember 1987)
auf Ende August 2007 (Abschluss der Ausbildung) befristet wurde.

B.
T.________ erhob Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
und beantragte, die verfügte Rentennachzahlung sei dahingehend abzuändern, dass
die Monatsbetreffnisse der Kinderrente für A.________ für den Zeitraum ab
dessen Mündigkeit, d.h. ab 1. Januar 2006, ihm als stammrentenberechtigtem
Versicherten und nicht mehr (wie vor der Mündigkeit des Sohnes) an seine
frühere Ehefrau auszurichten seien. Überdies ersuchte er um unentgeltliche
Rechtspflege (Kostenbefreiung und unentgeltliche Verbeiständung).
Das Sozialversicherungsgericht stellte dem Rechtsvertreter von T.________ das
Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit zu und setzte mit
prozessleitender Verfügung vom 7. Mai 2008 eine Frist von 30 Tagen an, um das
Formular, "vollständig ausgefüllt, versehen mit [u.a.] den Angaben der
Gemeindebehörde und unter Beilage sämtlicher Belege zur finanziellen Situation
[...] dem Gericht einzureichen, unter der Androhung, dass bei ungenügender
Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen
Situation davon ausgegangen wird, dass keine prozessuale Bedürftigkeit
besteht". Nachdem der Rechtsvertreter das Formular fristgemäss eingereicht
hatte, lehnte das kantonale Gericht mit Zwischen-Verfügung vom 7. Oktober 2008
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen fehlenden
Bedürftigkeitsnachweises ab.

C.
T.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Antrag, es sei ihm
für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und
Verbeiständung zu gewähren. Dasselbe Begehren lässt er zudem für das
letztinstanzliche Verfahren stellen.

Erwägungen:

1.
1.1 Bei der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Oktober 2008, mit welcher dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren
verweigert wurde, handelt es sich um einen selbständig eröffneten
Zwischenentscheid. Die Beschwerde ist daher - abgesehen vom hier nicht
gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn
der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

1.2 Was die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der
Befreiung von den Gerichtskosten anbelangt, ist rechtsprechungsgemäss nur dann
von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil auszugehen, wenn nicht nur die
unentgeltliche Prozessführung verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme
des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die
gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (Urteil 2D_1/2007 vom 2. April
2007 E. 3.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 128 V 199 E. 2b S. 202; 126 I 207 E. 2a
S. 210; 123 I 275 E. 2f S. 278). Das Sozialversicherungsgericht hat (bisher)
vom Beschwerdeführer keinen Kostenvorschuss verlangt, weshalb mit Bezug auf die
Verweigerung der Befreiung von den Gerichtskosten kein nicht
wiedergutzumachender Nachteil angenommen werden kann und insoweit auf die
Beschwerde ans Bundesgericht nicht einzutreten ist.
Demgegenüber bewirkt die mit dem angefochtenen Zwischenentscheid vom 7. Oktober
2008 verfügte Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung für das
Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Gericht nach der Rechtsprechung einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
(Urteil 8C_530/2008 vom 25. September 2008 E. 2.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE
133 IV 335 E. 4 S. 338). Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde
einzutreten.

2.
Nach Art. 61 lit. f ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet
sein (erster Satz). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde
führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (zweiter Satz der
genannten Gesetzesbestimmung). Nach der Praxis sind die Voraussetzungen für die
Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht
aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig ist und die anwaltliche
Verbeiständung notwendig oder doch geboten erscheint (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.
135; 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372,
je mit Hinweisen).
Als bedürftig gilt danach eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für
sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die
Prozesskosten zu bestreiten; dabei sind die Einkommens- wie die
Vermögensverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232; 127 I
202 E. 3b S. 205; 124 I 97 E. 3b S. 98). Massgebend sind die wirtschaftlichen
Gegebenheiten im Zeitpunkt der Entscheidung über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269).

3.
3.1 Im angefochtenen Zwischenentscheid stellte die Vorinstanz aufgrund der
Angaben im Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit u.a. Folgendes
fest: Der Beschwerdeführer beziehe von keiner Sozialbehörde wirtschaftliche
Hilfe und verfüge über kein Vermögen. Werde die Rente der Invalidenversicherung
als einzige Einnahme den geltend gemachten Ausgaben (Anteil am Mietzins,
Aufwendungen für Heizung und Telefon/TV, Prämien für Kranken- und
Unfallversicherung) gegenübergestellt, könnten nicht einmal Letztere gedeckt
werden, geschweige denn der übliche Lebensunterhalt für Essen, Körperpflege,
Kleider usw. Mit Blick darauf mass das kantonale Gericht dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer die verlangte Stellungnahme der Gemeindebehörde mit Angaben zu
Reineinkommen und Vermögen nicht eingereicht hatte, massgebende Bedeutung zu
und schloss auf fehlenden Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit.

3.2 Diese Schlussfolgerung ist, jedenfalls im Lichte der eingeschränkten
Überprüfungsbefungis des Bundesgerichts nach Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG, in
keiner Weise zu beanstanden. Zwar trifft der in der letztinstanzlichen
Beschwerde erhobene Einwand zu, wonach sich das zuhanden der IV-Stelle
verfasste Gutachten der Abklärungsstelle X.________ vom 14. Dezember 2007 dahin
gehend äussert, dass der seit Jahren erwerbslose und ausgesteuerte
Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben bis Ende 2006 vom Sozialamt
wirtschaftliche Hilfe bezogen habe und seither von seiner mit ihm im Konkubinat
lebenden Freundin "mit wenig Geld (Zigaretten, Kaffee trinken)" unterstützt
werde (Expertise S. 21 und 24). Unter Berücksichtigung der auch im
X.________-Gutachten aufscheinenden unklaren wirtschaftlichen Situation
verletzt jedoch - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die
Verneinung der prozessualen Bedürftigkeit wegen Nichteinreichens der (steuer-)
behördlichen Stellungnahme zum Vermögen kein Bundesrecht. Indem das kantonale
Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Hinweis auf die hier
ausgebliebene hinreichende Substantiierung ohne Weiterungen abwies, ist es auch
weder in Willkür noch in überspitzten Formalismus verfallen. Vielmehr darf nach
der Rechtsprechung von einem Rechtsanwalt, dessen Handeln dem Beschwerdeführer
anzurechnen ist, erwartet werden, dass er eine ihm zugegangene prozessleitende
Verfügung mit gebührender Aufmerksamkeit liest (namentlich wenn sie - wie hier
- mit einer einschlägigen Androhung für den Fall unzureichenden Mitwirkens
versehen ist; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 85/05 vom 4.
Mai 2006 E. 5.3). Dabei hätte der Rechtsvertreter erkennen müssen, dass im von
ihm ins Recht gelegten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit
die - nach dem Gesagten unabdingbaren und auch explizit eingeforderten -
Angaben der Gemeindebehörde fehlten. Dennoch beschränkte er sich darauf, das
nicht vollständig ausgefüllte Formular ohne diesbezüglichen Kommentar
einzureichen. Wenn die Vorinstanz daher androhungsgemäss verfuhr und davon
ausging, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe, mag dies zwar streng
erscheinen; eine willkürliche Formenstrenge kann darin aber nicht erblickt
werden. Insbesondere kann dem kantonalen Gericht nicht vorgeworfen werden,
überspitzt formalistisch gehandelt zu haben, weil es auf das Ansetzen einer
Nachfrist oder selbständige weitere Abklärungen verzichtet hat, war der
Beschwerdeführer doch mit gerichtlicher Verfügung vom 7. Mai 2008
unmissverständlich zur Darlegung und Substantiierung seiner finanziellen
Verhältnisse verpflichtet sowie mit aller Deutlichkeit auf die im
Unterlassungsfalle zu gewärtigenden Konsequenzen hingewiesen worden.

4.
Die Beschwerde ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet und daher im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.

5.
In Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege kann auf
die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz
BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung
von den Gerichtskosten gegenstandslos wird.
Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung ist abzuweisen, weil die
Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der
IV-Stelle des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. November 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger