Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 885/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_885/2008

Urteil vom 8. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Johne,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial- versicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 3. September 2008.

Sachverhalt:

A.
S.________, geboren 1969, verfügt über eine Matura Typus C sowie über ein
Diplom als Schauspieler (erlangt an der Schule X.________, am 7. Oktober 1994).
Nach mehreren erfolglosen Bewerbungen an deutschsprachigen Filmregieschulen,
einem abgebrochenen Studium der Theaterwissenschaften und einer ebenfalls nicht
abgeschlossenen Ausbildung "Szenisches Gestalten" an der Kunsthochschule,
stellte er am 8. September 2000 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. In der Folge bezog er Leistungen
von dieser Kasse, welche unter anderem für die Kosten einer vom 30. April bis
31. August 2001 dauernden Ausbildung zum Internet Publisher aufkam. Ab 1.
Oktober 2001 bezog S.________ Sozialhilfe, zunächst von der Stadt A.________
(Bestätigung des Sozialzentrums vom 18. Dezember 2001), ab 8. März 2004 von der
Sozial- und Wirtschaftshilfe der Stadt B.________.

Im Dezember 2005 meldete sich S.________ unter Hinweis auf eine psychische
Erkrankung, bestehend seit ungefähr 1998/1999, bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an (Berufsberatung, Umschulung auf eine andere Tätigkeit,
Rente). Die IV-Stelle des Kantons Zürich führte erwerbliche Abklärungen durch
und holte Berichte ein der Klinik C.________ (im Folgenden: C.________; Dres.
med. D.________ und E.________), vom 11. Januar 2006, sowie des Dr. med.
F.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. November 2006 (dem
weitere Unterlagen beilagen bezüglich einer Hospitalisation vom 5. Oktober bis
23. Dezember 2005 in der C.________ [Austrittsbericht vom 27. Dezember 2005]).
Nach Eingang einer Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Dr.
med. G.________) vom 24. November 2006 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid
vom 19. Dezember 2006 die Zusprechung einer ganzen Rente ab Oktober 2006 in
Aussicht und verfügte am 15. März 2007 entsprechend.

B.
S.________, vertreten durch die Sozial- und Wirtschaftshilfe der Stadt
B.________, liess hiegegen Beschwerde führen und insbesondere die Zusprechung
einer ganzen Invalidenrente spätestens ab November 2004 beantragen.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob nach vorgängiger
Androhung einer reformatio in peius die Verfügung der IV-Stelle vom 15. Mai
2007 auf und stellte in Abweisung der Beschwerde des S.________ mit Entscheid
vom 3. September 2008 fest, dass der Invaliditätsgrad (gerundet) 55 % betrage
und ab 1. Oktober 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bestehe.

C.
S.________, weiterhin vertreten durch die Sozial- und Wirtschaftshilfe der
Stadt B.________, lässt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides beantragen,
soweit darin die bisherige ganze auf eine halbe Rente gekürzt werde; bis zur
Beendigung des Beschwerdeverfahrens sei ihm mindestens die unbestrittene halbe
Rente "auszurichten". Eventualiter seien die Akten zur Durchführung beruflicher
Eingliederungsmassnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem sei auf die
Feststellungen der Fachmediziner abzustellen und der Einkommensvergleich gemäss
den der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. März 2007 zu Grunde liegenden
Zahlen vorzunehmen. Das kantonale Gericht bzw. die IV-Stelle seien zu weiteren
Abklärungen bezüglich der anwendbaren Normen anzuhalten, um hernach über den
Rentenanspruch neu zu verfügen. Es sei ihm spätestens ab November 2004 eine
mindestens hälftige IV-Rente zuzusprechen. Schliesslich ersucht er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung.

Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung. Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der
Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf
eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades
bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16
ATSG), zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach Ablauf der einjährigen Wartefrist
(Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der hier anwendbaren, bis 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Form), zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.) sowie zu
dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 130 III 321 E. 3.2 u. 3.3 S.
324 f.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
dem Versicherten (erst) ab Oktober 2006 eine Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von nunmehr (gerundet) 55 % zusprach.

4.
4.1 Die Vorinstanz erwog, gestützt auf die Einschätzungen der Ärzte an der
C.________ und des Dr. med. F.________ sei von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit
in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Was den Beginn
des Rentenanspruches anbelange, gelte es zu beachten, dass die psychische
Gesundheitsbeeinträchtigung gemäss Dr. med. F.________ nicht in einem stabilen
Defektzustand bestehe. Die im Oktober 2005 aufgetretene akute schizophreniforme
psychische Dekompensation sei ein einmaliges Ereignis gewesen und sowohl die im
Jahre 1985 erstmals diagnostizierten rezidivierenden depressiven Episoden als
auch die psychotische Störung seien rückläufig. Der Rentenbeginn bestimme sich
daher gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Form). Dass die IV-Stelle in ihrer ausreichend begründeten Verfügung
den Beginn der einjährigen Wartezeit mit einer durchschnittlichen
Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % auf den 5. Oktober 2005 festgesetzt
habe, sei in antizipierter Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe die
bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiswürdigung verletzt und den
Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie ihm entgegen den fachärztlichen
Einschätzungen, welchen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen sei,
und ohne zusätzliche Abklärung, lediglich eine hälftige Arbeitsunfähigkeit
zugestehe. Gegen Bundesrecht verstosse auch die Festsetzung des Rentenbeginns,
zumal er "mindestens seit 1999 bzw. 2001" zu mehr als 20 % in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, weshalb die Rente wegen verspäteter
Anmeldung (im November 2005) ab November 2004 zuzusprechen sei.

5.
5.1 Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte bereits im
Anschluss an den überraschenden (Unfall-) Tod seines Vaters im Jahre 1985 an
depressiven Episoden gelitten und sich am 12. Mai 1999 wegen einer schweren
psycho-physischen Krise in psychotherapeutische Behandlung begeben hatte
(Zeugnis des Dr. med. H.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH,
vom 11. Mai 2000). Die damaligen Beschwerden hatten von März bis Oktober 1999
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkt und zum Abbruch des am 17. August
1998 begonnenen Nachdiplomstudiums "Szenisches Gestalten" an der Schule für
Gestaltung geführt (Zeugnis des Dr. med. H.________ zu Handen der
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 16. November 2000). In der Folge
erlangte der Beschwerdeführer wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Zeugnis des
Dr. med. F.________ vom 15. November 2000). Am 10. Februar 2005 bescheinigte
Dr. med. F.________ - ebenfalls zu Handen der Arbeitslosenkasse -, dass der
Versicherte ab Mitte Mai 2003 bis Ende Januar 2005 stark depressiv und
vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Mittlerweile habe er sich bei
intensiver Therapie gut erholt und sei seit Februar 2005 wieder arbeitsfähig.

Aktenkundig ist weiter, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2005 im Zuge
einer akuten schizophreniformen psychotischen Störung (ICD-10 F23.3) bis zum
23. Dezember 2005 in der C.________ hospitalisiert war. Der Austritt aus dieser
Klinik erfolgte entgegen ärztlichem Rat (der Versicherte wollte die Feiertage
im Tessin verbringen und anschliessend eine eigene Wohnung beziehen;
Austrittsbericht vom 27. Dezember 2005). Hinsichtlich der seitherigen
Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte der C.________ aus, sowohl in der bisherigen
als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Versicherte
halbtags einsetzbar (die zusätzliche Angabe, die Einsatzfähigkeit beschränke
sich auf "3-4 Stunden/Woche" wurde handschriftlich durchgestrichen). Dr. med.
F.________ gab am 10. Oktober 2006 an, als Hilfsarbeiter sei der
Beschwerdeführer halbtags arbeitsfähig, zu Beginn in geschütztem Rahmen. Am 22.
November 2006 führte Dr. med. F.________ aus, in den zuletzt ausgeübten
Tätigkeiten (Hilfsarbeiten, Web-Publishing, Drehbuchautor) sei der Versicherte
vollständig arbeitsunfähig, und zwar mindestens seit Herbst 2005. Ab dem Jahre
1999 sei er wegen depressiver Phasen jährlich während mehrerer Monate
arbeitsunfähig gewesen, wobei auch die schizotype Störung eine
Teilarbeitsunfähigkeit bewirkt habe. Diese sei indes schwierig zu beziffern, da
er Ausbildungen und Kurse trotz Schwierigkeiten teilweise erfolgreich habe
besuchen können. Aktuell arbeite der Versicherte geschützt einmal wöchentlich
in der Küche eines Mittagstisches; eine Diskussion angepasster beruflicher
Tätigkeit sei wegen des grossen Bedürfnisses nach beruflicher Anerkennung
erschwert. Das Ziel, Regisseur zu werden, habe der Beschwerdeführer noch nicht
vollständig aufgegeben. Prognostisch könne allgemein-psychiatrisch eine
langsame Besserung erwartet werden, vermutlich ohne Residuen der Krise von
2005. Beruflich sei die Prognose aber deutlich limitiert. Vorerst werde der
Versicherte weiterhin einmal wöchentlich in einer Cafeteria arbeiten. Seit Ende
Oktober 2006 verrichte er zusätzlich zweimal zwei Stunden pro Woche
Hilfsarbeiten in der Bibliothek der Stadt B.________. In seinen nach
Verfügungserlass (vom 15. März 2007) datierenden (telefonischen) Beurteilungen
vom 23. Juli und 21. Oktober 2007 gab Dr. med. F.________ an, eine verwertbare
Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft bestehe ("absolut") nicht.

5.2 Die vom Versicherten geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit
bestätigen nach dem Gesagten weder die Ärzte an der C.________ noch - bezogen
auf den hier massgeblichen Zeitraum bis zum Verfügungserlass vom 15. März 2007
- Dr. med. F.________. Hingegen ist dem Arztbericht der C.________ vom 11.
Januar 2006 sowie der Einschätzung des Dr. med. F.________ vom 10. Oktober 2006
zu entnehmen, dass in der bisherigen Berufstätigkeit und in einer
behinderungsangepassten Tätigkeit seit Oktober 2005 eine 50 %ige
Arbeitsfähigkeit besteht (wobei Dr. med. F.________ präzisierte, die
Einsatzfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit beschränke sich auf Hilfsarbeiten,
zu Beginn habe der Einsatz in geschütztem Rahmen zu erfolgen; E. 5.1 hievor).
Wenn RAD-Arzt G.________ am 24. November 2006 die Existenz einer
leidensangepassten Tätigkeit bei schizophreniformen paranoid-psychotischen
Störungen generell verneint, ist seine allgemein gehaltene, nicht näher
begründete Einschätzung nicht geeignet, die auf eigenen Untersuchungen
beruhenden und den konkreten Umständen des Einzelfalles Rechnung tragenden
Beurteilungen der Ärzte an der C.________ und des Dr. med. F.________ ernsthaft
in Zweifel zu ziehen. Soweit Dr. med. F.________ gegenüber der Sozialberatung
der Stadt B.________ auf deren telefonische Anfrage eine verwertbare
Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft mündlich verneinte, sind seine
Einschätzungen bereits deshalb in diesem Verfahren nicht relevant, weil sie
nach Erlass der Verfügung vom 15. März 2007 datieren (zum eingeschränkten
Beweiswert telefonischer Auskünfte vgl. im Übrigen Urteil I 496/98 vom 9. Juli
1999 E. 3e). Eine seit Verfügungserlass eingetretene Verschlechterung des
Gesundheitszustandes wäre in einem Revisionsverfahren geltend zu machen (Art.
17 Abs. 1 ATSG). Die vorinstanzlich auf 50 % festgesetzte Arbeitsfähigkeit
sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit ist nach dem
Gesagten - auch wenn Dr. med. F.________ weitere einschränkende Bedingungen
formulierte - nicht offensichtlich unrichtig und damit letztinstanzlich bindend
(E. 1 hievor).

5.3 Wenn das kantonale Gericht in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in
der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Form) den Beginn des Wartejahres
ohne weitere Abklärungen auf den 5. Oktober 2005 terminierte, weil es an einem
stabilen Defektzustand oder einem inzwischen stabilisierten Gesundheitszustand
fehle, verstösst dies ebenfalls nicht gegen Bundesrecht. Namentlich der
behandelnde Dr. med. F.________ wies auf die wechselhaft verlaufende
Erkrankung, die in "guten Zeiten" immer wieder vorhanden gewesene
Arbeitsfähigkeit und die (begrenzte, langsame) Besserung des
Gesundheitszustandes hin (Einschätzung vom 22. November 2006; E. 5.1 hievor).
Auch die von Mitte Mai 2003 bis Ende Januar 2005 durch Dr. med. F.________
wegen einer stark depressiven Phase zu Handen der Arbeitslosenkasse (pauschal)
bescheinigte vollständige Arbeitsunfähigkeit lässt die vorinstanzliche
Tatsachenfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig oder sonstwie
bundesrechtswidrig erscheinen. Gegenüber der IV-Stelle führte Dr. med.
F.________ in seinem Arztbericht vom 22. November 2006 zwar (ebenfalls) an,
seit dem Jahre 1985 hätten wiederholt mehrmonatige Arbeitsunfähigkeiten
bestanden, er nennt konkret aber einzig die von März bis September 1999
bestandene Arbeitsunfähigkeit und erwähnte mit keinem Wort, der Versicherte sei
ab Frühjahr 2003 bis anfangs 2005 durchgehend arbeitsunfähig gewesen. Dass Dr.
med. F.________ eine anspruchserhebliche Arbeitsunfähigkeit von rund 1 ½ Jahren
nicht erwähnt hätte, ist indes unwahrscheinlich. Gegen eine solche spricht im
Übrigen auch der Hinweis des Dr. med. F.________, der Beschwerdeführer habe in
den Jahren 2003 bis 2004 zusammen mit einem Kollegen ein Drehbuch geschrieben
und dieses verschiedenen Filmproduzenten angeboten.

6.

6.1
Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte
Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (und nicht, was sie
bestenfalls verdienen könnte; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; Urteil 9C_488/2008
vom 5. September 2008, E. 6.4). Wenn möglich wird dabei am zuletzt erzielten
Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Lässt sich auf Grund der
tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
realisierte Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, sind Erfahrungs- und
Durchschnittswerte heranzuziehen (vgl. AHI 1999 S. 240 E. 3b). Auf sie darf
jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der
für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und
beruflichen Faktoren abgestellt werden (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205 f.; Urteil I 97/00 vom 29. August
2002 E. 1.2). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermitteln, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall
bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte
miteinander zu vergleichen. Dabei genügt unter Umständen eine Gegenüberstellung
blosser Prozentzahlen (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; 104 V 135 E. 2b S. 136 f.).

6.2 Die Vorinstanz erwog, der Versicherte sei vor Eintritt des
Gesundheitsschadens wiederholt arbeitslos gewesen, weshalb das Valideneinkommen
anhand von Tabellenlöhnen zu bestimmen und gestützt auf die vom Bundesamt für
Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2006, Tabelle
TA1 S. 25, Zentralwert, Anforderungsniveau 4, angepasst an die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit in jenem Jahr (41,6 Stunden; die Volkswirtschaft 5/
2008 S. 86 Tabelle B9.2), auf rund Fr. 59'197.- zu beziffern sei.

Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, in Würdigung des eingeschlagenen
Ausbildungsweges (Matura Typus C; Abschluss der Filmschauspielschule; Beginn
des Studiums der Theaterwissenschaften sowie des Lehrganges "Szenisches
Gestalten") sei es absolut stossend, wenn die Vorinstanz das Valideneinkommen
ausgehend vom Lohn einer Hilfskraft bestimme. Das ohne Gesundheitsschaden
erzielbare Einkommen hätte in Anbetracht seiner qualifizierten Ausbildung
ausgehend vom LSE-Tabellenlohn 2004, Tabelle TA 1, Ziff. 92, Unterhaltung und
Kultur, Anforderungsniveau 3, bestimmt und auf Fr. 72'962.- festgesetzt werden
müssen.

6.3 Der Versicherte hatte sowohl nach Erlangen des Diploms als Filmschauspieler
im Jahre 1994 als auch nach den vorzeitig beendeten Studien als Regisseur in
der Unterhaltungsbranche zwar verschiedentlich in Filmprojekten mitgearbeitet,
indessen lediglich bei weitem nicht existenzsichernde und stark schwankende
Einkünfte erzielt. Auch nach Beendigung der von der Arbeitslosenversicherung
finanzierten Ausbildung zum Web-Publisher gelang es dem Versicherten nicht,
sich in der Berufswelt zu etablieren (im Wesentlichen wegen mangelnder
Motivation und Begeisterung, fehlender Ausdauer, Disziplin und
organisatorischem Geschick; Einschätzung des Dr. med. F.________ vom 22.
November 2006). Aus dem früheren Lohnverlauf ergeben sich daher keine
verlässlichen konkreten Anhaltspunkte für den im Zeitpunkt des
Einkommensvergleichs zu gewärtigenden Validenlohn.
6.4
6.4.1 Es ist wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung im Filmbereich tätig geblieben und entweder in seinem
erlernten Beruf als Filmschauspieler oder in der angestrebten Tätigkeit als
Filmregisseur erwerbstätig wäre. Die Vorinstanz trägt den Umständen des
Einzelfalles daher zu wenig Rechnung, wenn sie den Validenlohn gestützt auf den
in der LSE ausgewiesenen Zentralwert für Männer im Anforderungsniveau 4
(einfache und repetitive Tätigkeiten) festsetzt.
6.4.2 Soweit der Beschwerdeführer das Valideneinkommen gestützt auf den
Tabellenlohn im Bereich Unterhaltung, Kultur, Sport, festgesetzt haben will,
welcher gemäss LSE 2006 Tabelle TA 1 S. 25 (Ziff. 92) im Anforderungsniveau 3
(Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) für Männer Fr. 6'016.- betrug, kann
ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar soll bei der Invaliditätsbemessung
grundsätzlich nicht auf (unverbindliche) Empfehlungen eines Berufsverbandes
abgestellt werden, sondern es sind die (auf tatsächlich erzielten Gehältern
beruhenden) Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen (Urteil I 708/06 vom 23.
November 2006 E. 4.6). Indes gilt es mit Blick auf die konkreten Umstände zu
beachten, dass in der Film- und Theaterbranche die Einkommen - von wenigen
(prominenten) Ausnahmen abgesehen - in der Regel tief sind und (Film-)
Schauspieler sowie andere Film- und Videoschaffende überwiegend nur
projektbezogen angestellt werden (wobei die Anstellungsdauer sehr
unterschiedlich ist, sich aber in der Regel auf wenige Monate beschränkt; vgl.
zum Ganzen Aleksandra Kratki/Hans Läubli, Die Situation der Alters- und
Invaliditätsvorsorge der Kunstschaffenden in der Schweiz, Bericht im Auftrag
der Vereinigten Theaterschaffenden der Schweiz, Stand Mai 2000, Ziff. 3.4 Film
und Video [Audiovision], abrufbar unter: www.theaterschaffende.ch; Website
besucht am 30. März 2009). Die nur, aber immerhin, als Anhaltspunkt tauglichen,
von den VTS im September 2007 verabschiedeten "Richtgagen und Richtlöhne im
Freien Theater" (abrufbar ebenfalls unter www.theaterschaffende.ch), sehen
beispielsweise bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad ein jährliches
Brutto-Einkommen von Fr. 44'250.- (somit monatlich Fr. 3'687.50) vor; der
durchschnittliche Lohn an schweizerischen Theatern mit Gesamtarbeitsverträgen
wird vom Geschäftsleiter des Schweizerischen Bühnenkünstlerverbandes (SBKV) in
der Zeitschrift Ensemble Theater Film Fernsehen Nr. 55 (Januar bis März 2007,
S. 1 f.) auf Fr. 4'000.- bis Fr. 6'000.- beziffert, wobei die
Durchschnittslöhne der "freischaffenden Szene", welche mit Abstand den grössten
Anteil der Schweizer Kulturschaffenden ausmachten, lediglich ungefähr Fr.
3'000.- monatlich betrügen. Die Einkommen der Filmschaffenden dürften sich in
ähnlicher Grössenordnung bewegen (vgl. Karin Vollrath, Verträge, Löhne,
Arbeitsbedingungen, in: SSFV [Schweizer Syndikat Film und Video] Info 1/2008,
S. 14). Auch wenn die auf brancheninternen Umfragen beruhenden oder lediglich
Empfehlungen beinhaltenden Angaben - bereits mit Blick auf deren nicht
nachprüfbare Repräsentativität - für die Ermittlung des Invaliditätsgrades zu
wenig verlässlich sind, zeigen sie doch, dass die Erzielung eines
Jahreseinkommens von Fr. 72'962.- für einen Filmschauspieler oder -regisseur
unrealistisch ist und die in der LSE für den Bereich "Unterhaltung, Kultur,
Sport" angeführten Durchschnittslöhne - auch mit Blick auf die Tatsache, dass
die meisten Filmschaffenden in der Schweiz nicht unselbstständig, sondern
freiberuflich tätig sind - den konkreten beruflichen Gegebenheiten der
Filmschauspieler oder -regisseure nicht angemessen Rechnung tragen.
6.4.3 Eine Rückweisung der Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des
durchschnittlichen Einkommens eines Filmschauspielers oder -regisseurs ist
indes nicht angezeigt, weil im Kunst- und namentlich im Filmbereich wegen der
besonderen Natur dieses Wirtschaftszweiges (stark schwankende, häufig
unregelmässige Einkommen, die zudem stark von der Popularität der Person
abhängen) Durchschnittslöhne, soweit überhaupt zuverlässig ermittelbar, für die
Invaliditätsbemessung im konkreten Fall nicht hinreichend aussagekräftig sind.
Dies gilt umso mehr, als Prognosen über den mutmasslichen Bekanntheitsgrad des
Versicherten rein spekulativ wären. Unter den gegebenen Umständen sind die
Einschränkungen des Beschwerdeführers im erwerblichen Bereich aufgrund eines
Prozentvergleichs zu ermitteln und bei einer 50 %igen Einsatzfähigkeit sowohl
in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit auf 50 %
festzusetzen, zumal für beide hypothetischen Einkommen der Lohn massgebend ist,
den der Versicherte entweder in der Filmbranche oder durch Hilfsarbeiten
erzielen könnte. Damit lässt sich die Erwerbseinbusse anhand der in Prozenten
angegebenen Arbeitsunfähigkeit festlegen (BGE 104 V 135 E. 2b S. 137 und 114 V
310 E. 3a S. 313). Die im angefochtenen Entscheid ab 1. Oktober 2006
zugesprochene halbe Rente ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

7.
Die IV-Stelle hat den Beschwerdeführer in der bisherigen wie auch in einer
angepassten Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig erachtet und auf dieser
Grundlage (mit Recht) keine beruflichen Massnahmen ins Auge gefasst. Ist der
Beschwerdeführer indes, wie die Vorinstanz bundesrechtskonform festgestellt hat
(E. 5.2 hievor), teilarbeitsfähig, kann gemäss dem Grundsatz "Eingliederung vor
Rente" eine Rente erst zugesprochen werden, wenn zuvor der Anspruch auf
berufliche Massnahmen geprüft worden ist. Auch wenn in der vorinstanzlichen
Beschwerde keine beruflichen Massnahmen beantragt worden waren, hätte das
kantonale Gericht den Streitgegenstand daher entsprechend ausdehnen müssen
(Urteil I 848/02 vom 18. August 2003 E. 4.2 mit Hinweis). Weil berufliche
Massnahmen nicht rückwirkend Erfolg haben können, tangiert ein allfälliger
Anspruch auf ebensolche die Rentenberechtigung ab Oktober 2006 nicht. Die Sache
ist indes an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie prüft, ob und
gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Zusprechung
solcher Massnahmen erfüllt sind. Denn die Akten erlauben keine zuverlässige
Beurteilung der für eine Umschulung erforderlichen Faktoren (namentlich der
subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie der
Eingliederungswirksamkeit und der annähernden Gleichwertigkeit des mit der
Massnahme angestrebten Berufs im Vergleich zur angestammten Tätigkeit als
Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips; BGE 129 V 67 E. 1.1.1 S. 68 mit
Hinweisen; Urteile I 210/05 vom 10. November 2005 E. 3.3.1 und I 794/02 vom 19.
November 2003 E. 2). Je nachdem wird die IV-Stelle auch über den Anspruch auf
andere Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zu befinden haben.

8.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur erneuten Abklärung (mit noch
offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als
vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2
BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende
Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 132 V 215 E. 6.1
S. 235; Urteil 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4.1). Entsprechend dem Ausgang
des Verfahrens sind die Gerichtskosten daher der unterliegenden
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Insoweit ist das Gesuch des Beschwerdeführers
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Dem durch die
Sozial- und Wirtschaftshilfe der Stadt B.________ vertretenen Beschwerdeführer
steht keine Parteientschädigung zu (BGE 126 V 11 E. 4 S. 12 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird an die IV-Stelle des
Kantons Zürich zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der
Erwägungen, über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art neu
verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle