Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 879/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_879/2008

Urteil vom 21. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
J.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch die Gemeinde Thalwil, Sozialdienst, Alte Landstrasse 108, 8800
Thalwil,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 25. August 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch der 1976 geborenen J.________
um Zusprechung einer Invalidenrente und von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit
Verfügung vom 8. März 2007 ablehnte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 25. August 2008 abwies,
dass J.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit dem Antrag, in teilweiser Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
sei die Invalidenversicherung zu verpflichten, ihr Arbeitsvermittlung zu
gewähren,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG (in der vorliegend anwendbaren, bis 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) eingliederungsfähige invalide
Versicherte Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten
Arbeitsplatzes sowie auf begleitende Beratung im Hinblick auf die
Aufrechterhaltung eines bestehenden Arbeitsplatzes haben,
dass es, soweit die Arbeitsfähigkeit lediglich insoweit eingeschränkt ist, als
der versicherten Person leichte Tätigkeiten vollzeitig zumutbar sind, zur
Begründung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung zusätzlich einer spezifischen
Einschränkung gesundheitlicher Art bedarf (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 421/01 vom 15. Juli 2002, in: AHI 2003 S. 268 ff.), ist
doch die Suche nach einer Anstellung, in deren Rahmen leichte Tätigkeiten
vollzeitig verrichtet werden können, nicht mit speziellen Anforderungen,
beispielsweise an den künftigen Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber, verknüpft,
die den Beizug einer Fachperson rechtfertigen würden (vgl. Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 427/05 vom 24. März 2006, in: SVR 2006 IV Nr. 45 S.
162),
dass die Beschwerdeführerin gemäss den für das Bundesgericht im Rahmen von Art.
97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit spätestens ab
Februar 2005 wieder voll arbeitsfähig war,
dass die Versicherte zwar ihre frühere Erwerbstätigkeit als Filialleiterin
eines Modeschmuckgeschäfts aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten
kann, indessen keine invaliditätsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer
leidensangepassten Stelle ausgewiesen sind, welche das Fachwissen und eine
entsprechende Unterstützung der Vermittlungsbehörden erforderlich machen
würden,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, zu einem
abweichenden Ergebnis zu führen, ist doch nicht einzusehen, weshalb die
Versicherte, die für eine leichte, im Sitzen auszuübende Arbeit ohne Nässe-,
Kälte-, Hitze- und Staubexposition grundsätzlich voll leistungsfähig ist, für
das Auffinden eines entsprechenden Arbeitsplatzes auf die besondere Hilfe der
Invalidenversicherung angewiesen sein soll, verfügt die Beschwerdeführerin doch
trotz ihrer krankheitsbedingten Schwierigkeiten über ein Ausmass an
Leistungsvermögen, das den Anspruch auf Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18
Abs. 1 IVG ausschliesst, nachdem es an einer spezifischen Einschränkung
gesundheitlicher Art fehlt,
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber, dem Bundesamt für
Sozialversicherungen und der Rentenanstalt Swiss Life schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Januar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer