Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 874/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_874/2008
{T 0/2}

Urteil vom 11. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
G.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 18. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2008 teilte die IV-Stelle des Kantons Solothurn
G.________ (geb. 1954) mit, die ihr mit Wirkung ab 1. März 2004 zugesprochene
Viertelsrente (Verfügung vom 25. November 2004) werde infolge seither
eingetretener Änderung der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens
auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats revisionsweise
aufgehoben (Invaliditätsgrad: 30 %).

B.
G.________ liess dagegen beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Beschwerde erheben. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Dieses wies das Gericht mit
Verfügung vom 18. September 2008 mangels Bedürftigkeit ab; gleichzeitig setzte
sie der Versicherten eine Frist bis 10. Oktober 2008 zur Zahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 600.-, widrigenfalls auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt G.________
beantragen, in Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. September 2008
sei ihr für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
die "unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten Anwalt als
unentgeltlichem Rechtsbeistand" zu bewilligen. Des Weitern ersucht sie um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche
Verfahren.

D.
Am 18. November 2008 hat das Bundesgericht die Vorinstanz schriftlich
aufgefordert, eine begründete Stellungnahme zu den einzelnen, in der Beschwerde
erhobenen Einwänden einzureichen, und die Praxis des kantonalen
Versicherungsgerichts betreffend Höhe des im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung
berücksichtigen Vermögensfreibetrags (sog. "Notgroschen") darzulegen. Die
daraufhin eingereichte Stellungnahme des Versicherungsgerichts vom 25. November
2008 ist der Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2008 zur Kenntnis und
allfälligen Stellungnahme zugestellt worden. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2008
hält diese an ihrem in der Beschwerde vertretenen Standpunkt fest.

Erwägungen:

1.
Bei der vorinstanzlichen Verfügung, mit welcher der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für das kantonale
Beschwerdeverfahren verweigert wurde, handelt es sich um einen selbständig
eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338;
Urteil 8C_530/2008 vom 25. September 2008, E. 2, mit weiteren Hinweisen). Auf
die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
2.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. f ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet
sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden
Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Nach der Praxis sind die
Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt,
wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und
die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 129 I 129
E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E.
5b S. 372, je mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur
Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225
E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205 mit Hinweisen). Die prozessuale
Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des
Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören
einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2;
Urteil 9C_234/2008 vom 4. August 2008, E. 4.1). Bei der Beurteilung der
Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia
193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10; 103 Ia 99 E. 4 S. 101; Urteil U 545/06
vom 9. Januar 2008, E. 8).
2.2.2 Hat der Gesuchsteller Vermögen, kann ihm zugemutet werden, dieses zur
Finanzierung des Prozesses zu verwenden, soweit es einen angemessenen
Vermögensfreibetrag, den sog. "Notgroschen", übersteigt. Bei dessen Festsetzung
ist nach der Rechtsprechung den Verhältnissen des konkreten Falles, wie
namentlich Alter und Gesundheit des Gesuchstellers, Rechnung zu tragen. Das
Bundesgericht und frühere Eidgenössische Versicherungsgericht haben in
besonderen Fällen Vermögensfreibeträge von Fr. 20'000.- und mehr zuerkannt
(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 362/05 vom 9. August 2005 E. 5.3, mit
Hinweisen). Ein allfälliger Überschuss zwischen dem Einkommen und dem Notbedarf
des Gesuchstellers ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts-
und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Dabei sollte der monatliche
Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen
innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss der
Gesuchsteller mit dem ihm verbleibenden Überschuss in der Lage sein, die
anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu
leisten (Pra 2008 Nr. 67 S. 444, E. 3.1 [5A_336/ 2007]; Urteil 4A_87/2007 vom
11. September 2007 [E. 2.1], mit Hinweisen; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 770/05 vom 2. November 2006 [E. 5.8]; vgl. auch BGE 118
Ia 5 E. 3a S. 8 f.).
2.2.3 Das Bundesgericht prüft frei, ob die rechtsprechungsgemässen Kriterien
zur Bestimmung der Bedürftigkeit (gemäss Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 61 lit. f
ATSG) zutreffend gewählt worden sind; die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz insbesondere zur Einkommens- und Vermögenssituation überprüft es nur
darauf hin, ob sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl.
auch Pra 2008 Nr. 67 S. 444, E. 3.1 [5A_336/2007]).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zu Recht mangels prozessualer Bedürftigkeit -
insbesondere unter Verweis auf einen den "Notgroschen" ("Sparbatzen"; vgl. E.
2.2.2 hievor) übersteigenden Vermögensbetrag - verneint hat.
3.1
3.1.1 Im vorliegenden Fall ist aktenkundig und wird von der Vorinstanz nicht
bestritten, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann lediglich
über ein Einkommen von durchschnittlich Fr. 2'900.- monatlich verfügt (ohne die
verfügungsweise eingestellte Invalidenrente und Ergänzungsleistungen) und die
Ehegatten zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts (anrechenbare monatliche
Belastungen plus - gemäss Ziff. 6 des URP-Erhebungsbogens - zivilprozessualer
Zuschlag von 20 % ) auf ihr Vermögen zurückgreifen müssen. Dieses betrug im
Zeitpunkt der Einreichung des vorinstanzlichen Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege nach den weder offensichtlich unrichtigen noch rechtsfehlerhaft
getroffenen - und von der Beschwerdeführerin auch nicht bestrittenen -
Feststellungen der Vorinstanz Fr. 25'226.-.
3.1.2 Ausgehend von dieser Sachlage hat die Vorinstanz sowohl im
URP-Erhebungsbogen vom 25. Juni 2008 (lit. c) als auch in ihrer Verfügung vom
18. September 2008 und ihrer letztinstanzlich eingereichten Stellungnahme vom
25. November 2008 darauf verzichtet, den für die Bedürftigkeitsprüfung
massgebenden zivilprozessualen Notbedarf zu ermitteln, diesen dem massgebenden
Einkommen gegenüberzustellen und einen allfälligen Einkommensüberschuss
respektive eine Unterdeckung exakt zu beziffern. Vielmehr hat sie die
Bedürftigkeit in der Verfügung vom 18. September 2008 einzig mit der - so
bezeichneten - "Kurzbegründung" verneint, aufgrund des ausgewiesenen
Vermögensstandes sei es der Gesuchstellerin möglich und zumutbar, für die
voraussichtlich anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten selber aufzukommen;
jedenfalls übersteige das Vermögen jenen (in der Verfügung nicht näher
bezifferten) "Sparbatzen", welcher Vermögenslosigkeit nicht ausschliesse. In
ihrer Stellungnahme vom 25. November 2008 präzisierte die Vorinstanz alsdann
auf entsprechende Nachfrage des Bundesgerichts, gemäss Praxis des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn sei der im Rahmen der
Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigende Vermögensfreibetrag (Notgroschen)
umso höher und grosszügiger anzusetzen, je prekärer die wirtschaftliche und
soziale Situation des Gesuchstellers ist. So solle "einem Gesuchsteller (...)
nicht zugemutet werden, ein Vermögen von Fr. 20'000.- für die Bezahlung von
Prozesskosten anzugreifen, wenn er nicht in der Lage ist, seine künftigen
Lebens- und Krankheitskosten aus seinem Einkommen zu bestreiten". Im
vorliegenden Fall mit einem ausgewiesenen Vermögen von Fr. 25'226.- erscheine
ein Notgroschen von Fr. 20'000.- "angesichts der Einkommensverhältnisse der
Ehegatten gemäss URP-Zeugnis" als "angemessen" und reiche der verbleibende
Vermögensbetrag von Fr. 5'226.- erfahrungsgemäss aus, um den vorliegenden
Prozess zu finanzieren; dies umso mehr, als die allenfalls zu vergütenden
Verfahrenskosten von Fr. 600.- nicht überschritten würden. Im Übrigen sei zu
beachten, dass der von der Versicherten geforderte Kostenvorschuss mit Datum
vom 7. Oktober 2008 bei der Gerichtskasse eingegangen sei.
3.1.3 Die Beschwerdeführerin hält entgegen, mit den aktuellen Einkünften von
monatlich durchschnittlich Fr. 2'900.- aus selbständiger Erwerbstätigkeit des
Ehemannes sei das von ihr in der vorinstanzlich eingereichten Beschwerde
errechnete und belegte (gemeinsame) Existenzminimum in der Höhe von Fr.
4'540.80 (einschliesslich persönliche AHV-Beiträge, freiwillige
Krankentaggeldversicherung, Beiträge an die Säule 3a und Risiko
Lebensversicherung des Ehegatten) bei weitem nicht gedeckt, mithin der
monatliche Vermögensverzehr beträchtlich; ein Vermögen von Fr. 20'000.- bis Fr.
25'000.- - im Zeitpunkt der Einreichung der letztinstanzlichen Beschwerde
ausgewiesen nurmehr Fr. 18'243.61.- - erscheine unter diesen Umständen als
verhältnismässig gering und stehe der Bejahung der Bedürftigkeit nicht
entgegen.

3.2 Die Vorinstanz geht bei notwendigem Vermögensverzehr zur Bestreitung der
Lebenskosten offenbar von einem allgemein gültigen (pauschalen) Notgroschen von
Fr. 20'000.- aus. Jedenfalls hat sie den "Sparbatzen" ohne konkrete Bezugnahme
auf die individuellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (wie Alter der
Eheleute [Beschwerdeführerin: Jahrgang 1954; Ehegatte: Jahrgang 1955],
Gesundheit der Versicherten, Selbständigerwerbenden-Status des einzig
verdienenden Ehegatten), insbesondere ungeachtet der Höhe des laufenden
Vermögensverzehrs (Differenz zwischen prozessualem Zwangsbedarf und
massgebenden Einnahmen) festgesetzt. Namentlich dann, wenn das verfügbare
Vermögen den praxisüblichen Notgroschen - wie hier - nur um wenige tausend
Franken übersteigt, darf aber das Ausmass des laufenden Vermögensverzehrs bei
der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Eigenfinanzierung der Prozess- und
Anwaltskosten nicht völlig ausgeblendet werden. Mit Blick auf die geforderte
Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. E. 2.2 hievor;
vgl. auch Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I 362/05 vom 9. August 2005,
E. 5.3, und B 52/02 vom 20. Dezember 2002, E. 5.3; Alfred Bühler, Die
Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche
Prozessführung, Bern 2001, S. 154 ff.; vgl. ferner auch lit. B des
Kreisschreibens des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. April 1990
betreffend Anwendung des Zeugnisses über die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
den §§ 160 ff. ZPO (http://www.so.ch/gerichte/obergericht/
weisungen-und-kreis-schreiben. html) hat die Vorinstanz, indem sie hinsichtlich
des zugebilligten Vermögensbeitrags ungeachtet der spezifischen Gegebenheiten
des Einzelfalls auf eine als allgemein gültig erachtete Pauschale abgestellt
hat, den für die Bedürftigkeitsprüfung nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 61 lit.
f ATSG rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt; insoweit
entfällt eine letztinstanzliche Bindungswirkung (Art. 105 BGG). Der blosse
Verweis in der Verfügung vom 18. September 2008 auf einen nicht näher
bezifferten "Sparbatzen" kommt zudem im Ergebnis einer - rechtsfehlerhaften -
Unterschreitung des einzelfallbezogen zu handhabenden Ermessens gleich, woran
die Ausführungen der Vorinstanz in der Stellungnahme vom 25. November 2008
(vgl. E. 3.1.2 hievor) nichts zu ändern vermögen.

3.3 Bei einem Monatseinkommen von durchschnittlich Fr. 2'900.- (E. 3.1.1
hievor) liegt der Vermögensverzehr der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten
nach Lage der Akten bei monatlich mindestens Fr. 800.- bis 1000.- ; er ist
damit vergleichsweise hoch, und zwar bereits dann, wenn der Zwangsbedarf
(gemäss lit. C des kantonalen URP-Formulars [mit zivilprozessualem Zuschlag von
20 %]) ohne Berücksichtigung der vom selbständigerwerbenden, im massgebenden
Zeitpunkt bereits 53-jährigen Ehegatten aktenkundig geleisteten Beiträge an die
3. Säule in der Höhe von monatlich Fr. 500.- sowie dessen ausgewiesenen Kosten
für die (beim selbständigerwerbenden Alleinverdiener im fortgeschrittenen Alter
grundsätzlich nachvollziehbare) freiwillige Krankentaggeldversicherung gemäss
VVG von monatlich Fr. 388.80 ermittelt wird ([monatlicher Grundbetrag: Fr.
1'550.-; Miete: Fr. 805.-; obligatorische Krankenpflegeversicherung: 2 x
281.60, abzüglich - bisher nicht beanspruchter - Prämienverbilligung;
Persönliche AHV-Beiträge Ehemann: Fr. 180.-; Steuern: Fr. 170.-; U-Abo
Ehegatten: Fr. 138.-; Risiko Lebensversicherung: Fr. 15.-;
Mobiliarversicherung: Fr. 35.-] plus 20 %). Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen
Entscheids war daher von einer seit Gesuchseinreichung (Ende Juli 2008) bereits
erfolgten Vermögensschmälerung und mit einer innert Kürze eintretenden
Unterschreitung des nach kantonalen Praxis in der Regel gewährten Notgroschens
von Fr. 20'000.- zu rechnen; dies ist denn auch tatsächlich geschehen
(ausgewiesenes Vermögen im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vor
Bundesgericht im Oktober 2008: Fr. 18'243.- gemäss Kontoauszug vom 16. Oktober
2008). Unter diesen Umständen ist die Begleichung der Gerichts- und
Anwaltskosten aus dem bescheidenen Vermögen innert angemessener Frist als
unzumutbar einzustufen und die Bedürftigkeit zu bejahen. Die Sache geht daher
an die Vorinstanz zurück, damit sie die weiteren Voraussetzungen der Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Nichtaussichtslosigkeit
der kantonalen Beschwerde; gerechtfertigte anwaltliche Vertretung im kantonalen
Prozess; Art. 61 lit. f ATSG) prüfe.

4.
Von der Erhebung von Gerichtskosten ist abzusehen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Dem
Prozessausgang entsprechend steht der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG). Diese geht zu Lasten des Kantons
Solothurn, da der Gegenpartei im Verfahren um die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (RKUV Nr. U 184 S. 78
E. 5 [U 24/93]; vgl. auch Urteil 8C_148/2008 vom 7. August 2008, E. 5.2) Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ist
damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung des Kantons
Solothurn vom 18. September 2008 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Prüfung im Sinne der Erwägungen,
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erneut entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Solothurn hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Solothurn und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz