Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 873/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_873/2008

Urteil vom 3. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Schwanenplatz 7, 6000 Luzern 5,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
9. September 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 2. November 2007 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau das
Gesuch der S.________ um Ausrichtung einer Invalidenrente nach Ermittlung eines
Invaliditätsgrades von 29 % ab.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 9. September 2008 ab.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei ihr in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides eine
IV-Rente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136
E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des medizinischen Dossiers,
insbesondere gestützt auf das Gutachten der Rheumaklinik und Institut für
Physikalische Medizin und Rehabilitation des Kantonsspitals X.________ vom 8.
Juni 2006, festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in leidensangepassten
leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten 80 % arbeitsfähig. Eine psychische
Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer, welche die
somatoforme Schmerzstörung als unüberwindbar erscheinen liesse, bestehe nicht.
Zusätzlicher Abklärungen bedürfe es nicht.

2.2 Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht mangelhaft im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG. Namentlich hat das kantonale Gericht eingehend
begründet, weshalb die von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der
somatoformen Schmerzstörung formulierten Erheblichkeitskriterien nach
Zumutbarkeitsgesichtspunkten nicht zur Anerkennung einer zusätzlichen
Arbeitsunfähigkeit führten, der Arztbericht des Dr. med. C.________ vom 20.
Februar 2008 daran nichts ändere und es keiner zusätzlichen Abklärungen
bedürfe. Diese Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage nicht offensichtlich
unrichtig noch ist darin eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erblicken. Da keine erheblichen
Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen
Tatsachenfeststellung bestehen (vgl. Urteil 8C_364/2007 vom 19. November 2007,
E. 3.2), hat das kantonale Gericht zu Recht von Beweisweiterungen abgesehen.
Daran vermögen die weitgehend appellatorischen Vorbringen in der Beschwerde
nichts zu ändern.

3.
3.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs.
2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung
und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

3.2 Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer