Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 869/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_869/2008

Urteil vom 9. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Öffentliche Krankenkasse Basel, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
24. Juli 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Oktober
2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 24. Juli 2008,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG in der Beschwerde unter anderem in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe vom 17. Oktober 2008 dieser Mindestanforderung nicht genügt,
da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass der von der Beschwerdeführerin für den prämienpflichtigen Zeitraum
(Dezember 2006 bis Februar 2007) geltend gemachte Auslandaufenthalt der
jüngsten Tochter eine unzulässige neue Tatsache und das eingereichte
Veranlagungsprotokoll vom 18. Oktober 2007 betreffend die kantonalen Steuern
2006 ein unzulässiges neues Beweismittel darstellen (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass abgesehen davon die Beschwerdeführerin darauf hinweist, für alle ihre
Kinder sei «gemeinsames Sorgerecht und Obhut der Rechtszustand», was aufgrund
ihres Wohnsitzes in der Schweiz denjenigen der jüngsten Tochter hier nach sich
zieht (Art. 25 Abs. 1 ZGB), wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat,
dass - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244) - auf
die ungenügende Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten
ist,
dass bei diesem Ergebnis das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler