Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 865/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_865/2008

Urteil vom 30. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Seiler,
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
S.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer, Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen,

gegen

Pensionskasse Post, Viktoriastrasse 72, 3013 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 3. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene S.________ war vom 30. November 1998 bis 15. November 2001
bei der Schweizerischen Post als Postaushelfer angestellt und gestützt auf
dieses Arbeitsverhältnis bei der Pensionskasse Post (im Folgenden:
Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert. Am 10. Dezember 2001 meldete er sich
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärung der
medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ermittelte die IV-Stelle des
Kantons Thurgau einen Invaliditätsgrad von 78 % und sprach ihm mit Verfügungen
vom 27. August 2004 und 12. Oktober 2006 ab 1. November 2002 eine ganze
Invalidenrente, eine Zusatzrente für die Ehefrau sowie sechs Kinderrenten, ab
1. Juni 2003 fünf Kinderrenten und ab 1. September 2006 vier Kinderrenten zu.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2005 teilte die Pensionskasse dem Rechtsvertreter von
S.________ mit, dass sie ihm ab 1. Dezember 2001 eine Teilinvalidenrente von
69,133 %, vom 1. Dezember 2001 bis 31. Oktober 2002 einen festen Zuschlag zur
Teilinvalidenrente sowie vom 1. Dezember 2001 bis 31. Mai 2003 sechs
Kinderrenten und ab 1. Juni 2003 fünf Kinderrenten ausrichte. Am 28. November
2006 eröffnete sie dem Versicherten, aufgrund einer Reglementsänderung sei dem
Bezüger einer Invalidenrente das zumutbarerweise noch erzielbare
Erwerbseinkommen in der Überentschädigungsberechnung anzurechnen, was zur
Aufhebung der Invalidenleistungen mit Wirkung ab 1. September 2006 führe.

B.
Am 28. Februar 2008 liess S.________ Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, die
Pensionskasse sei zu verpflichten, ihm ab 1. September 2006 die gesetzlichen
und vertraglichen Invalidenleistungen auszurichten; eventuell sei die Sache zur
weiteren Abklärung und Neufestsetzung der Leistungen an die Pensionskasse
zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau führte einen
doppelten Schriftenwechsel durch und wies die Klage mit Entscheid vom 3.
September 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ sein
vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. Die Pensionskasse schliesst in ihrer
Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2008 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur
Vernehmlassung seiner Pensionskasse.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136
E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhaltes durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Zu den Rechtsverletzungen gemäss
Art. 95 lit. a BGG gehört namentlich auch die unvollständige (gerichtliche)
Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (Urteile 9C_40/2007 vom 31. Juli
2007, E. 1, 9C_360/2007 vom 30. August 2007, E. 3; ULRICH MEYER, N 25, 36 und
58-61 zu Art. 105, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008 [nachfolgend: BSK BGG]; HANSJÖRG SEILER/
NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N
24 zu Art. 97).

2.
2.1 Streitig ist die von der Pensionskasse per 1. September 2006 vorgenommene
Überentschädigungsberechnung. Dabei beanstandet der Beschwerdeführer die von
der Vorinstanz auf Fr. 60'372.- festgesetzte Überentschädigungsgrenze von 90 %
des mutmasslich entgangenen Verdienstes von Fr. 67'080.- ebenso wenig wie das
bei Berücksichtigung von vier Kinderrenten anrechenbare Einkommen von Fr.
73'743.60 bzw. von Fr. 64'119.- bei drei Kinderrenten. Es besteht aufgrund der
Vorbringen in der Beschwerde und der Akten kein Anlass, von diesen Eckwerten
abzuweichen.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt, das kantonale Gericht habe den Sachverhalt unter
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes insofern offensichtlich unrichtig
festgestellt, als es ausser Acht gelassen habe, dass ihm von der
Invalidenversicherung ab 1. August 2007 lediglich noch drei statt wie vorher
vier Kinderrenten ausgerichtet worden seien.

2.3 Die Vorsorgeeinrichtung kann die Voraussetzungen und den Umfang einer
Kürzung der Invalidenleistungen jederzeit überprüfen und ihre Leistungen
anpassen, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Art. 24 Abs. 5 BVV2).
Eine wesentliche Sachverhaltsänderung, welche die Vorsorgeeinrichtung zur
Überprüfung der ausgerichteten Invalidenleistungen berechtigt, stellt auch die
Beendigung des Anspruches eines Invalidenrentenbezügers auf eine oder mehrere
Kinderrenten dar. Umgekehrt hätte die Vorinstanz die erneute Ausrichtung einer
vierten Kinderrente ab 1. August 2008 in zeitlicher Hinsicht ebenfalls in die
Beurteilung der Überversicherungsfrage einbeziehen müssen. Im
Berufsvorsorgeprozess, der im Klageverfahren stattfindet, wird der
Streitgegenstand durch das Klagebegehren definiert (BGE 129 V 450 E. 3.2 S.
453). In der Klage vom 28. Februar 2008 hatte der Beschwerdeführer Leistungen
ab 1. September 2006 beantragt, mithin für einen in die Zukunft zeitlich
offenen Dauerzustand. In solchen Fällen erstreckt sich der Streitgegenstand in
zeitlicher Hinsicht bis zum erstinstanzlichen Gerichtsurteil am 3. September
2008 (Urteil B 39/96 vom 11. September 1998, E. 3; SZS 1999 S. 149 E. 3). Die
Unterlassung der Vorinstanz stellt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
(Art. 73 Abs. 2 BVG) und eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes dar, was vom Bundesgericht als Rechtsverletzung und nicht als
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung - wie vom Beschwerdeführer
gerügt - zu berücksichtigen ist (SEILER, a.a.O., Art. 97 N 24). Aus
prozessökonomischen Gründen und angesichts des Grundsatzes der Raschheit des
Verfahrens (Art. 73 Abs. 2 BVG) rechtfertigt es sich nicht, die Sache an das
kantonale Gericht zurückzuweisen, da sich der Beschwerdeführer zur Frage des
zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens in der Beschwerde und in der
Eingabe vom 15. Dezember 2008 als Replik auf die Vernehmlassung der
Beschwerdegegnerin eingehend äussern konnte und der Sachverhalt liquid ist.

3.
3.1 Nach Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz BVV2 und Art. 27 Abs. 1 dritter Satz des
Vorsorgeplans (in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2005 bzw. 1. Januar 2006
gültigen Fassungen, vgl. BGE 134 V 64 E. 2.3 S. 67, 126 V 468 E. 3 S. 470) wird
im Rahmen der Überentschädigungsberechnung das weiterhin erzielte oder
zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet. Nach
der Rechtsprechung besteht eine Vermutung, wonach das zumutbarerweise noch
erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten
Invalideneinkommen übereinstimmt (BGE 134 V 64 E. 4.1.3 S. 70). Der
versicherten Person ist das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und
tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren
(BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.)

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Gericht habe ihm das
rechtliche Gehör zu seinen Vorbringen, wonach persönliche und
arbeitsmarktbezogene Umstände ihm die Erzielung eines Resterwerbseinkommens in
der Höhe des Invalideneinkommens erschwerten oder verunmöglichten, verweigert
und damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 2 BVV2 (BGE 134
V 64 E. 4.2.1 S. 71) verletzt. Er sei alters- und krankheitsbedingt nicht mehr
in der Lage, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, weshalb ihm kein
zumutbarerweise noch erzielbares Resterwerbseinkommen angerechnet werden dürfe.

3.3 Die Rüge des Beschwerdeführers ist - wie bereits angetönt (vgl. E. 2.3
hievor) - für den Zeitraum ab 1. August 2007 (Wegfall der vierten Kinderrente)
insofern begründet, als auch dieser Zeitraum in die Beurteilung einzubeziehen
ist. Für die davor liegende Zeitspanne zwischen 1. September 2006 und 31. Juli
2007 verkennt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die gemäss Art. 24 Abs.
2 BVV2 und Art. 27 Abs. 1 des Reglements der Pensionskasse anrechenbaren
Einkünfte ohne Einbezug eines zumutbarerweise noch erzielbaren
Erwerbseinkommens auf Fr. 73'743.60 festgesetzt hat. Dieser Betrag umfasst nur
die ungekürzten dem Beschwerdeführer von der Invalidenversicherung und der
Pensionskasse ab dem 1. September 2006 ausgerichteten Rentenleistungen. Für die
aus der Gegenüberstellung von 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes in
der Höhe von Fr. 60'372.- resultierende Überversicherung von Fr. 13'371.60 war
daher ohne Belang, ob die Pensionskasse in ihrer ursprünglichen, dem
Beschwerdeführer am 28. November 2006 mitgeteilten Überversicherungsberechnung
zu Recht ein zumutbarerweise erzielbares Resterwerbseinkommen von Fr. 12'939.-
einbezogen hatte oder nicht. Auf jeden Fall wird in der Beschwerde nichts
vorgebracht, was die Überentschädigungsberechnung der Vorinstanz für den
Zeitraum bis 31. Juli 2007 und für August 2008, dem letzten ganzen Monat vor
dem angefochtenen Entscheid vom 3. September 2008, als offensichtlich unrichtig
oder rechtsfehlerhaft erscheinen liesse.

3.4 Anders verhält es sich für die Zeitspanne vom 1. August 2007 bis 31. Juli
2008, als der Beschwerdeführer eine Kinderrente der IV weniger erhielt. Für
diese Periode hängt ein Leistungsanspruch entscheidend davon ab, ob dem
Beschwerdeführer noch ein zumutbarerweise erzielbares Erwerbseinkommen
angerechnet wird, da er mit Fr. 52'992.- IV-Leistungen um Fr. 7'380.- die
Überentschädigungsgrenze unterschreitet. Ab 1. August 2008 hat der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen wieder Anspruch auf eine vierte
Kinderrente.
3.4.1 Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 78 %, welchem sie ein
Invalideneinkommen von Fr. 14'734.- für eine leidensangepasste Tätigkeit von 30
% zugrunde legte. Dabei stützte sie sich auf das Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) vom 28. Juli 2003 ab. Nach diesem Gutachten besteht in
der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Postaushelfer eine Arbeitsfähigkeit von
unter 30 %. Jede andere ausserhäusliche Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer
aktuell nur zu 30 % infolge der psychopathologischen Befunde zumutbar. In einem
beschützenden Rahmen betrage die Arbeitsfähigkeit initial 50 %, wobei hier der
weitere Verlauf in Anbetracht der noch nicht erfolgten Therapie der
Angstzustände offen sei. Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer
noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 30 % in einer leidensangepassten
Tätigkeit verfügt und deren Verwertung zumutbar ist. Der Einwand des
Beschwerdeführers, er könne sich wegen seiner Panikstörung nicht mehr als 500
bis 1000 Meter von seiner Wohnung entfernen, war den Gutachtern der MEDAS
bekannt. Ihre Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit erfolgte unter
Berücksichtigung der "psychopathologischen" Befunde, d.h. der Panikstörung.
Auch der Umstand, dass die dem Beschwerdeführer zur Auflage gemachte
Psychotherapie während eines Jahres erfolglos blieb, bedeutet nicht
Unzumutbarkeit eines längeren Arbeitsweges als 500 bis 1000 Meter, solange der
Beschwerdeführer nicht einen entsprechenden Arbeitsversuch effektiv realisiert
hat.
3.4.2 Die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit leitet der Beschwerdeführer
im Wesentlichen ebenfalls aus der Panikstörung ab. Nach dem Gutachten der MEDAS
vom 28. Juli 2003 traten die beiden letzten Attacken vor der Untersuchung in
einem mehrmonatigen Intervall im Dezember 2002 und am 9. Mai 2003 auf. Der
allgemeine Arbeitsmarkt kennt aber auch Teilzeitstellen mit flexiblen
Arbeitszeiten und der Möglichkeit des Nachholens von infolge einer Panikattacke
ausgefallener Arbeitszeit, z.B. Reinigungs- oder Aufräumarbeiten. Die
Beschwerdegegnerin weist in der Vernehmlassung darauf hin, dass es bei der
früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der Schweizerischen Post, rund
2'200 Anstellungen mit einem Beschäftigungsgrad von 22 % oder weniger gibt.
Darunter seien auch Beschäftigte zu finden, welche eine ganze Rente der IV
beziehen. Für die fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem
Arbeitsmarkt beruft sich der Beschwerdeführer denn auch einzig auf einen
Bericht des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) vom 15. April 2008 und
eine allgemein gehaltene Anfrage beim Kundendienst der Schweizerischen Post vom
10. April 2008. Weitere Arbeitsbemühungen oder Arbeitsversuche seit Zusprechung
der Invalidenrente sind nicht dargetan oder erstellt. Bereits bei einem
Stundenlohn von Fr. 20.- und bloss acht Arbeitsstunden pro Woche könnte der
Beschwerdeführer ein Einkommen von mehr als Fr. 7'380.- pro Jahr erzielen (Fr.
20.- x 8 x 52 = Fr. 8'320.-), was zu einer Überentschädigung auch für die
Zeitspanne vom 1. August 2007 bis 31. Juli 2008 führt. Unter diesen Umständen
gelingt es dem Beschwerdeführer selbst in Berücksichtigung seines Alters und
der fehlenden beruflichen Ausbildung nicht, die Vermutung eines zumutbarerweise
erzielbaren Erwerbseinkommens umzustossen (vgl. BGE 134 V 64).

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Borella Nussbaumer