Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 863/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_863/2008

Urteil vom 6. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 27. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2006 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft dem
1972 geborenen M.________ ab 1. Januar 2005 eine halbe Invalidenrente zu, was
sie nach Einholung u.a. der polydisziplinären Expertise vom 14. November 2006
des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ auf erhobene Einsprache hin
bestätigte (Einspracheentscheid vom 8. November 2007).

B.
Die von M.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Entscheid vom 27. Juni 2008 ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, es sei die Sache, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Verwaltung,
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat insbesondere gestützt auf das polydisziplinäre
Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ vom 14. November
2006 festgestellt, der Beschwerdeführer sei in einer leichten,
wechselbelastenden Tätigkeit 50 % arbeitsfähig, welches Leistungsprofil sich
auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten lasse. Zusätzlicher Abklärungen
bedürfe es nicht. Der Beschwerdeführer wendet hiegegen im Wesentlichen ein, die
Vorinstanz habe verschiedene Berichte - insbesondere jenen des Ospedale
Y.________ vom 31. August 2006 über den vom 14. Juli bis 4. August 2006
absolvierten Therapieaufenthalt - nicht in die Beweiswürdigung einbezogen, sich
mit seinen sachbezüglichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und damit das
rechtliche Gehör verletzt.
2.2
2.2.1 Eine (zusammengefasste) Wiedergabe medizinischer Berichte und Gutachten
allein ist keine umfassende, sorgfältige, objektive und inhaltsbezogene
Beweiswürdigung, wie sie die Rechtsprechung verlangt (BGE 132 V 393 E. 2.1 S.
395; Urteil 8C_734/2008 vom 11. Dezember 2008). Indessen gebieten weder der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG), dass sich das kantonale
Versicherungsgericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen
hätte. Vielmehr sind wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen es
sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E.
4.1 S. 88 mit Hinweisen). Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sind die Gründe
anzugeben, warum das Gericht auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt (BGE 132 V 393 E. 2.1 in fine S. 396).
2.2.2 Der angefochtene Entscheid würdigt, wenn auch inhaltlich eher knapp, die
als beweiskräftig betrachtete Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit im Gutachten
des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ doch auf dem Hintergrund der
medizinischen Aktenlage und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden.
Damit hat die Vorinstanz den Vorwurf, die Experten hätten einzelne Umstände
einseitig bewertet, rechtlich zulässig entkräftet. Weiter übersieht die Kritik
in der Beschwerde, dass die IV-Stelle gerade wegen der vorgängigen
uneinheitlichen Beurteilungen durch die Dres. med. W.________ und Z.________,
beide Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, ein polydisziplinäres
Administrativgutachten hatte erstellen lassen. Daher hat sich das kantonale
Gericht verständlicherweise mit den Auffassungen dieser Ärzte nicht weiter
befasst. Sodann stellt der Beschwerdeführer zwar auch letztinstanzlich die
Schlüssigkeit des Gutachtens des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________
in Frage; aber stichhaltige Einwendungen inhaltlicher Art oder bezüglich der
rechtsprechungsgemässen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a in fine S. 352), die
es als bundesrechtswidrig erscheinen liessen, wenn das Kantonsgericht ihm
Beweiseignung und konkrete Beweiskraft zuerkannte, bringt er nicht vor. Sodann
beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in Bezug auf die
arbeitsmarktliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur die somatischen
Befunde berücksichtigt, die psychisch bedingten Einschränkungen dagegen mit
Stillschweigen übergangen. Auch diese Rüge dringt nicht durch, weil die
Gutachter des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ - ausdrücklich wegen
der psychiatrisch relevanten Befunde - auf eine hälftige Arbeitsfähigkeit für
leichtere Tätigkeiten geschlossen hatten, weshalb sich weitere Darlegungen dazu
erübrigten. Eine sozialpraktische Nichtverwertbarkeit des psychiatrisch
attestierten Leistungsvermögens (BGE 127 V 294 E. 4c S. 298) wäre von den
erfahrenen Administrativgutachtern mit Sicherheit erwähnt worden, wenn eine
solche bestünde, wie der Beschwerdeführer behauptet.
2.2.3 Die geltend gemachte fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit den
Berichten des Dr. med. V.________ und der Frau Dr. med. D.________, Fachärzte
für Psychiatrie und Psychotherapie, ist ebenfalls weder gehörs- noch
beweisrechtlich zu beanstanden. Vielmehr hat die Vorinstanz in E. 7.1 ihres
Entscheides das Nötige dazu gesagt. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer an
den für die Beweiswürdigung relevanten Unterschied von ärztlichem Behandlungs-
und Begutachtungsauftrag zu erinnern (statt vieler Urteil 9C_24/2008 vom 27.
Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Schliesslich verletzt die Beweiswürdigung des
Kantonsgerichts auch nicht deswegen Bundesrecht, weil der Austrittsbericht des
Ospedale Y.________ im angefochtenen Entscheid unerwähnt geblieben ist; denn es
kann diesem Aktenstück nichts über die Arbeitsfähigkeit entnommen werden, zumal
unklar bleibt, ob sich die Diagnose einer schweren depressiven Episode (ICD-10
F32.2) auf den Ein- oder Austrittszeitpunkt bezieht. Zudem hat das Gutachten
des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ diesen Bericht gewürdigt und
begründet, weshalb kein schweres, vollständig chronifiziertes und
therapieresistentes Beschwerdebild vorliegt.

2.3 Nach dem Gesagten hält die vorinstanzliche Entscheidung über die zumutbare
Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) als einer Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397
ff.) sowohl in Bezug auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs als auch unter dem
Gesichtswinkel der freien Beweiswürdigung vor Bundesrecht stand (E. 1). Die
weiteren Elemente der Invaliditätsbemessung liegen nicht im Streit und geben
auch nach der Aktenlage zu keinen Weiterungen Anlass.

3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Coop und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin