Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 853/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_853/2008

Urteil vom 3. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse
7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4.
September 2008.

In Erwägung,
dass A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 4. September 2008 betreffend Revision
der Viertelsrente der Invalidenversicherung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben hat,
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mangels
ausgewiesener Bedürftigkeit und wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses
abgewiesen worden ist (Verfügung vom 2. Dezember 2008),
dass die Vorbringen in der Beschwerde die vorinstanzliche Beweiswürdigung
betreffen,
dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz und die darauf gestützte
Sachverhaltsfeststellung Bundesrecht verletzen, wenn namentlich das kantonale
Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch
eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des
Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen
Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil
9C_535/2008 vom 3. Dezember 2008 E. 5.2.1 mit Hinweisen),
dass die Vorbringen in der Beschwerde sich im Wesentlichen darin erschöpfen,
die eigene Beweiswürdigung darzulegen, ohne anzugeben, inwiefern die
vorinstanzliche rechtswidrig oder mit einem klaren Mangel behaftet ist, was
eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid darstellt
(Urteil 9C_802/2008 vom 22. Dezember 2008 E. 1.2.2 mit Hinweis),
dass die Vorinstanz alle, auch die in der Beschwerde erwähnten medizinischen
Berichte berücksichtigt und dargelegt hat, weshalb auf diese und nicht auf jene
(fach-)ärztliche Beurteilung abzustellen sei (BGE 122 V 157 E. 1c S. 160),
dass mit der Verneinung eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ein
Revisionsgesuch ohne weiteres abzuweisen ist (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198), die
vorinstanzlichen Ausführungen zur Bemessung des Invaliditätsgrades somit keine
Bedeutung haben,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3
BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse Zug und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler