Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 852/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_852/2008

Urteil vom 16. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiber Fessler.

Parteien
L.________, Beschwerdeführer,

gegen

SWICA Krankenversicherung, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 19. August 2008.

Sachverhalt:

A.
L.________ ist bei der SWICA Krankenversicherung (nachfolgend: Swica)
obligatorisch krankenpflegeversichert. Am 18. Juni 2007 (Ausstellungsdatum des
Zahlungsbefehls) setzte die Swica die Prämie für Dezember 2006 (Fr. 288.50)
samt Mahnspesen und Inkassogebühren (Fr. 125.-) in Betreibung. Mit Verfügung
vom 23. Juli 2007 hob sie den hiegegen erhobenen Rechtsvorschlag auf und
verpflichtete den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 413.50, zuzüglich
Betreibungskosten von Fr. 43.-, was sie mit Einspracheentscheid vom 10.
September 2007 bestätigte.

B.
Die Beschwerde des L.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich insofern teilweise gut, als es den Einspracheentscheid vom 10. September
2007 hinsichtlich der Betreibungskosten von Fr. 43.- aufhob. Im Übrigen wies es
das Rechtsmittel in Aufhebung des Rechtsvorschlages in der mit Zahlungsbefehl
vom 18. Juni 2007 eingeleiteten Betreibung in Bezug auf die Forderung von Fr.
413.50 ab (Entscheid vom 19. August 2008).

C.
L.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
Rechtsbegehren, die Betreibung der Prämienforderung für Dezember 2006
einschliesslich Mahnspesen und Inkassogebühren sei zurückzuziehen und ihm eine
angemessene Verfahrensentschädigung (Übernahme der aufgelaufenen Kosten von
rund 200 Franken) zuzusprechen.

Die Swica beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid verpflichtet den Beschwerdeführer zur Bezahlung von
Fr. 413.50 (Fr. 288.50 [Prämien Dezember 2006] + Fr. 125.- [Mahnspesen und
Inkassogebühren]).

2.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die in
Betreibung gesetzte Prämie für Dezember 2006 sei bezahlt. In dem vom
Krankenversicherer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kontoauszug
fehle die am 27. Januar 2004 geleistete Zahlung von Fr. 258.70. Dieses
Vorbringen ist nicht stichhaltig. Gemäss dem in diesem Verfahren eingereichten
Kontoauszug vom 4. Dezember 2008 war die betreffende Zahlung am 2. Februar 2004
bei der Beschwerdegegnerin eingegangen und wurde unter diesem Datum als
«Teilzahlung Prämien Juli/August 02» verbucht. Der Betrag von Fr. 258.70 wurde
somit - in Anwendung von Art. 87 Abs. 1 OR - auf eine früher verfallene
Prämienschuld angerechnet.

3.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss weiter, die vorinstanzliche Überprüfung
des angeblichen Prämienausstandes sei nicht nachvollziehbar. Es sei unklar,
welche Zahlungen für welche Monate verwendet worden seien. Diese Vorbringen
sind ebenfalls nicht stichhaltig. Der Kontoauszug vom 4. Dezember 2008, welcher
auch die im Zeitraum von August 2003 bis Juli 2004 geleisteten und zur Tilgung
der verfallenen Prämien der Monate November 2001 bis Dezember 2002 verwendeten
Zahlungen enthält, erlaubt, den (tatsächlichen) Bestand der in Betreibung
gesetzten Prämienforderung mit zumutbarem Aufwand zu verifizieren. Insbesondere
ergibt sich daraus, dass mit der am 7. Februar 2005 eingegangenen «Restzahlung
Prämien November/Dezember 04» von Fr. 269.90 alle Ende Dezember 2004 fälligen
Prämien bezahlt waren. Für 2004 waren sogar Fr. 10.80 zu viel bezahlt worden.
Sodann waren mit der unter dem 30. Januar 2006 verbuchten «Restzahlung Prämien
November/Dezember 05» von Fr. 288.50 alle Prämien für 2005 bezahlt worden. Die
Einzahlungen ergaben sogar einen positiven Saldo von Fr. 18.60 zu Gunsten des
Versicherten. Der Betrag von Fr. 29.40 (Fr. 10.80 + Fr. 18.60) ergibt zusammen
mit der Zahlung vom 27. Februar 2006 über Fr. 259.10, welche mit dem Vermerk
«Prämie März 06» verbucht wurde - und entgegen der vorinstanzlichen Annahme
nicht an die Prämienzahlungen für das Jahr 2004 anzurechnen ist - die effektiv
für diesen Monat geschuldete Prämie von Fr. 288.50. Die Beschwerde ist somit
unbegründet.

4.
Mit Blick auf die erst im letztinstanzlichen Verfahren von der
Beschwerdegegnerin geschaffene Klarheit, sind ihr kraft Verursacherprinzip die
Hälfte der Gerichtskosten, dem unterliegenden Beschwerdeführer die andere
Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Die unterliegende Partei hat grundsätzlich
keinen Anspruch auf Parteientschädigung. (Art. 68 Abs. 1 BGG). Dies gilt umso
mehr, wenn sie nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere rechtskundige
Person vertreten ist (vgl. SEILER UND ANDERE, Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 16 zu Art. 68 BGG). Es besteht vorliegend
kein Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Beschwerdegegnerin hat keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_152/2007 vom
19. Oktober 2007 E. 5).

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer zu Fr. 250.-, der
Beschwerdegegnerin zu Fr. 250.- auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler