Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 845/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_845/2008

Urteil vom 13. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Bibiane Egg,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 17. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1973 geborene A.________ bezog für die wirtschaftlichen Folgen eines am 1.
Januar 1995 erlittenen Verkehrsunfalls, bei dem er sich verschiedene Frakturen
und andere Verletzungen zugezogen hatte, gemäss Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 19. August 1998 ab 1. Januar 1996 bei einem Invaliditätsgrad
von 80 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Im Rahmen einer im Mai
1999 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision zog die IV-Stelle
Arztberichte bei und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung in der
Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS); Expertise vom 16. August 2001), worauf
sie die ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2003 aufgrund eines Invaliditätsgrades
von 48 % auf eine Viertelsrente herabsetzte (Verfügung vom 25. März 2003). Auf
Einsprache hin hob die IV-Stelle die Viertelsrente mit Entscheid vom 26. April
2004 rückwirkend auf den 1. Mai 2003 auf. Mit Urteil vom 6. April 2006 (I 858/
05) bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht letztinstanzlich die
Rentenaufhebung.

Bereits mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 war A.________ wiederum an die
IV-Stelle gelangt und hatte für den Fall, dass seine zu jenem Zeitpunkt noch
beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängige Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen werde, unter Beilage eines Berichts der Psychiaterin Frau Dr. med.
R.________, erneut um Zusprechung einer Invalidenrente ersucht. Die IV-Stelle
holte weiter Berichte der Frau Dr. med. R.________ sowie des Dr. med.
M.________ vom 9. August 2006 ein. Ferner zog sie den Bericht des Kreisarztes
der Schweizerischen Unfalllversicherungsanstalt (SUVA), Dr. med. O.________,
vom 26. Januar 2006 bei. Mangels relevanter Verschlechterung des
Gesundheitszustandes seit Aufhebung der Invalidenrente lehnte sie das
Leistungsgesuch nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren am 2. April 2007
verfügungsweise ab.

B.
Die von A.________ hiegegen eingereichte Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. September
2008 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine
ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu weiteren
medizischen Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Im angefochtenen Entscheid sind die Bestimmungen über den Begriff der
Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG: SR 830.1) sowie
die Rechtsprechung zu der aufgrund eines psychischen Gesundheitsschadens
bewirkten Invalidität (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 mit Hinweisen), den Umfang des
Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 und in der vom
1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) sowie die
Neuanmeldung zum Rentenbezug (Art. 87 Abs. 4 IVV in Verbindung mit Art. 87 Abs.
3 IVV) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
Nachdem die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist, hat die Vorinstanz
zu Recht nur geprüft, ob seit Erlass des Einspracheentscheides vom 26. April
2004, mit welchem die IV-Stelle die Invalidenrente aufgehoben hatte, bis zum
Datum der vorliegend streitigen Verfügung vom 2. April 2007 eine wesentliche
Verschlimmerung im Gesundheitszustand des Versicherten eingetreten ist und
wiederum ein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt. In medizinischer
Hinsicht hat sie nach einlässlicher Würdigung der umfangreichen ärztlichen
Unterlagen, namentlich des früheren Gutachtens der MEDAS vom 16. August 2001,
der Berichte der Psychiaterin Frau Dr. med. R.________ und des SUVA-Kreisarztes
Dr. med. O.________ (vom 26. Januar 2006), aber auch des Berichts des Dr. med.
M.________ vom 14. September 2006 und des Arztes des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD), Dr. med. H.________, vom 13. Februar 2007 festgehalten, seit
26. April 2004 sei keine rentenrelevante Veränderung der Situation eingetreten.
Diese Feststellung ist das Resultat einer sorgfältigen Beweiswürdigung,
beschlägt tatsächliche Aspekte und ist daher für das Bundesgericht verbindlich
(Art. 105 Abs. 1 BGG), soweit das kantonale Gericht den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht
festgestellt hat (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG). Eine
derartige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist entgegen der Behauptung
des Beschwerdeführers nicht erkennbar. Die in der Beschwerde erhobenen Rügen
sind in weiten Teilen als appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des
Sozialversicherungsgerichts im Rahmen der geltenden Kognition des
Bundesgerichts (E. 1 hievor) einer Überprüfung nicht zugänglich. Dies betrifft
namentlich die Würdigung des Berichts des Kreisarztes Dr. med. O.________ vom
26. Januar 2006 und der knappen Aussagen der Psychiaterin Frau Dr. med.
R.________ gemäss Schreiben vom 7. Februar 2007. Eine abweichende
Interpretation dieser Angaben vermag keine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz zu begründen. Insbesondere trifft
die vorinstanzliche Feststellung zu, wonach Frau Dr. med. R.________ im Bericht
vom 7. Februar 2007 dieselben Symptome beschreibt wie in demjenigen vom 10.
April 2003 und den Beschwerdeführer bereits damals als nicht arbeitsfähig
beurteilt hat. Dies hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom
6. April 2006 aber nicht als Folge einer verselbständigten psychischen
Erkrankung gewertet. Dass sich die Einschätzung von Dr. med. O.________ mit
derjenigen von Frau Dr. med. R.________ deckt, beweist deshalb ebenfalls keine
Verschlechterung. Der Einwand, das kantonale Gericht habe zu Unrecht
invaliditätsfremde Gründe für die erschwerte Wiedereingliederung des
Beschwerdeführers verantwortlich gemacht, betrifft ebenfalls eine Feststellung
tatsächlicher Natur. Zwar ist die vorinstanzliche Aussage, es sei
invaliditätsfremd, dass der Beschwerdeführer über 12 Jahre keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, in dieser Form fragwürdig. Dies ändert aber
nichts daran, dass er gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 6. April 2006 jedenfalls ab Juli 2004 in rentenausschliessendem Ausmass
arbeitsfähig war und seine seitherige Absenz vom Arbeitsmarkt invalititätsfremd
ist. Des Weiteren beruht auch die Feststellung der Vorinstanz zu den
somatischen Gesundheitsschäden auf einer nicht offensichtlich unrichtigen
Würdigung des Berichts des Dr. med. I.________ vom 28. November 2006, welchem
keine Zunahme des Arbeitsunfähigkeitsgrades im massgeblichen Zeitraum entnommen
werden kann. Schliesslich ist der Vorwurf, die IV-Stelle habe den
Untersuchungsgrundsatz missachtet, indem sie den medizinischen Sachverhalt nur
unzureichend abklärte, unbegründet. Die Vorinstanz hatte keinen Anlass, zufolge
unzulänglicher medizinischer Entscheidgrundlagen zusätzliche Abklärungen,
allenfalls in Form eines Gutachtens, anzuordnen, da der medizinische
Sachverhalt hinreichend geklärt war. Nachdem das Bundesgericht, wie dargelegt,
an den von der Vorinstanz korrekt festgestellten Sachverhalt gebunden ist,
entfällt eine Rückweisung der Sache zur Durchführung medizinischer Abklärungen
im Sinne des Eventualantrages des Beschwerdeführers.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse der Migros-Betriebe und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer