Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 844/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_844/2008

Urteil vom 16. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
I.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
27. August 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 22. August 2007 I.________ bei einem
Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. Mai 2005 eine halbe Rente der
Invalidenversicherung zusprach,
dass I.________ dagegen Beschwerde erheben liess, welche das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 27. August 2008
abwies,
dass I.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und
die Zusprechung mindestens einer Dreiviertelsrente beantragen lässt,
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG), die
Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die Vorinstanz das Gutachten des X.________ vom 1. Februar 2007 eingehend,
im Kontext der weiteren medizinischen Aktenlage und insgesamt
bundesrechtskonform (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) gewürdigt, ihm volle
Beweiskraft zuerkannt und darauf gestützt festgestellt hat, die
Arbeitsunfähigkeit von 50 % ergebe sich bereits aus der psychischen
Konstellation (dissoziative Störung), und aufgrund derselben eine zusätzliche
Lohneinbusse von 20 % anzunehmen, scheine in keiner Weise gerechtfertigt,
dass auch die neu eingereichten und daher ohnehin unzulässigen (Art. 99 Abs. 1
BGG) Berichte des Dr. med. X.________ vom 7. April 2007, des Dr. med.
Y.________ vom 3. Dezember 2007 und der Frau Dr. med. A.________ vom 17.
November 2008, soweit sie überhaupt den massgeblichen Zeitraum (BGE 116 V 246
E. 1a S. 248) betreffen, den Beweiswert des Gutachtens X.________ nicht
schmälern (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc S. 353),
dass die vorinstanzlichen Feststellungen nicht offensichtlich unrichtig und
daher für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die psychischen Beeinträchtigungen bereits in die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit eingeflossen sind, ausserdem sich aus dem Gutachten X.________
innerhalb der verbleibenden Arbeitsfähigkeit von 50 % keine weitere
Einschränkung der Leistungsfähigkeit ergibt und schliesslich die geltend
gemachte mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache ein invaliditätsfremder
Faktor darstellt, weshalb für die Vornahme eines Leidensabzuges keine
Veranlassung besteht (Urteil 9C_382/2007 vom 13. November 2007 E. 6),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu
tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann