Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 843/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_843/2008

Urteil vom 1. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Maillard.

Parteien
F.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Sicherheitsfonds BVG,
3000 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 30. September 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. November 2008 gegen einen Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. September 2008,

in Erwägung,
dass der Entscheid, gegen welchen sich die Beschwerde richtet, der
Rechtsschrift beizulegen ist (Art. 42 Abs. 3 BGG), und bei Fehlen der
vorgeschriebenen Beilagen das Gericht eine angemessene Frist zur Behebung des
Mangels ansetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet
bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass die Beschwerdeführerin vom Bundesgericht mit Verfügung vom 12. November
2008 aufgefordert worden ist, den Formmangel der fehlenden Beilage bis 24.
November 2008 zu beheben, mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst
unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass die an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse versandte
Verfügung vom 12. November 2008 nicht abgeholt worden ist, weshalb sie als am
letzten Tag der 7-tägigen postalischen Abholfrist zugestellt gilt (Art. 44 Abs.
2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der gesetzten Frist den angezeigten
Formmangel des fehlenden vorinstanzlichen Entscheids nicht behoben hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auch bei erfolgter Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden könnte, weil die Rechtsschrift
offensichtlich keine den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG genügende
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) enthält,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Maillard