Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 840/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_840/2008

Urteil vom 28. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien
F.________, Deutschland,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. September 2008.

Nach Einsicht
in die von F.________ erhobene Beschwerde vom 7. Oktober 2008 (Datum des
Poststempels) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. September 2008,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen
an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr
keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen
der Vorinstanz (Fiktion gemäss Art. 20 Abs. 2bis VwVG, wonach eine
eingeschrieben versandte Mitteilung spätestens am siebenten Tag nach dem ersten
erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt; Nichteintreten auf die
Beschwerde bei nicht fristgerechter Leistung des verfügten Kostenvorschusses)
zu entnehmen ist,
dass demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter
Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten für das letztinstanzliche
Beschwerdeverfahren verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Oktober 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger