Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 836/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_836/2008

Urteil vom 30. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt lic.iur. Robert Baumann, Waisenhausstrasse 17, 9000 St. Gallen.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 27. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2007 lehnte die IV-Stelle des Kantons St. Gallen das
Rentengesuch der A.________ mangels rentenbegründender Invalidität ab. Die
hiegegen erhobene Beschwerde hiess die Präsidentin der Abteilung I des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 27. März 2008
teilweise gut, hob die Verfügung vom 29. Juni 2007 auf und wies die Sache zu
weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur neuen
Verfügung an die IV-Stelle zurück. Am Entscheid wirkte Gerichtsschreiber
X.________ mit.

B.
Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
sei das kantonale Gericht anzuweisen, über die Sache in anderer Besetzung neu
zu entscheiden.
Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ lässt
den Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren noch
nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung
des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen - selbstständig eröffneten -
Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 und 93 BGG (BGE 133 V 477 E.
4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Ein solcher Rückweisungsentscheid bewirkt
rechtsprechungsgemäss in der Regel keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Wird hingegen gegen einen solchen Vor- und
Zwischenentscheid Beschwerde geführt mit der Rüge, das Gericht habe nicht in
verfassungsmässiger Besetzung entschieden, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Zum einen ergibt sich dies daraus, dass gegen selbstständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die
Beschwerde zulässig ist (Art. 92 Abs. 1 BGG). Anderseits sind die Ablehnungs-
und Ausstandsgründe so früh wie möglich geltend zu machen, ansonsten der
Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Ausstandsbestimmungen
verwirkt ist (BGE 132 II 485 E. 4.3 S. 496 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 92
Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.
2.1 Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung,
BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen,
sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit
Hinweisen).

2.2 Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a und b BGG prüft das
Bundesgericht grundsätzlich frei, einschliesslich die Frage, ob die Auslegung
und Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im
Übrigen prüft das Bundesgericht die Handhabung kantonalen Rechts -
vorbehältlich der in Art. 95 lit. c und d BGG genannten Fälle - bloss auf
Willkür hin (Art. 9 BV; vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f.). Mit freier
Kognition beurteilt es indessen die Frage, ob die als vertretbar erkannte
Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den Garantien der Art. 30 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist.

2.3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E.
3.1 S. 473 f., je mit Hinweisen).

3.
3.1 Die Rechtspflegebestimmung des Art. 61 ATSG enthält keine Vorschrift über
die Zusammensetzung der kantonalen Versicherungsgerichte. Die Regelung dieser
Frage obliegt somit den Kantonen. Sowohl Art. 30 Abs. 1 BV als auch Art. 6
Ziff. 1 EMRK geben dem Einzelnen Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts
und Einhaltung der jeweils geltenden staatlichen Zuständigkeitsordnung (BGE 129
V 335 E. 1.3.1 S. 338, 128 V 82 E. 2a S. 84, 127 I 128 E. 3c S. 130, S. 196 E.
2b S. 198, 126 I 168 E. 2b S. 170; SVR 2000 UV Nr. 21 S. 72 E. 2a).

3.2 Nach Art. 9 Abs. 1 der st. gallischen Verordnung über die Organisation des
Versicherungsgerichts vom 11. Januar 2005 (sGS 941.114) können in einfachen
Fällen die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sowie die
teilamtlichen Mitglieder als Einzelrichterinnen und Einzelrichter entscheiden.
Als einfache Fälle gelten insbesondere Streitsachen mit einem unbestrittenen
oder eindeutigen Sachverhalt, die aufgrund einer klaren Rechtslage oder einer
feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können (Abs. 2).

3.3 Die IV-Stelle macht in der Beschwerde geltend, da kein einfacher Fall
vorliege, hätte die Vorinstanz in ordentlicher Besetzung entscheiden müssen.
Der angefochtene Entscheid stütze sich weder auf eine klare Rechtslage, eine
feststehende Gerichtspraxis noch auf einen unbestrittenen oder eindeutigen
Sachverhalt. Letzteres ergebe sich auch daraus, dass die Vorinstanz ihren
Entscheid nicht summarisch begründen konnte. Ein Präsidialentscheid sei daher
unzulässig gewesen und verstosse gegen den in Art. 30 BV garantierten Anspruch
auf ein zuständiges Gericht.
Die Vorinstanz bringt in der Vernehmlassung vor, es habe ein klarer, einfacher
Fall vorgelegen, der aufgrund einer nach Abschluss des Schriftenwechsels
vorgenommenen Triage durch die Verfahrensleitung als einzelrichterlicher Fall
bezeichnet worden sei. In Anbetracht der im Entscheid wiedergegebenen Mängel
der Begutachtung sei nämlich die Rechtslage klar: es fehle eine beweistaugliche
Grundlage für die Beurteilung, weshalb ohne Verzug eine neuerliche Begutachtung
anzuordnen gewesen sei. Ein einzelrichterliches Urteil sei nach der st.
gallischen Verfahrensordnung ein "normales" Urteil, das auch so zu begründen
und wie ein Kollegialurteil weiterzugsfähig sei. Eine bloss summarische
Begründung sei einzig für Präsidialverfügungen im Sinne von Art. 66 des
kantonalen Gerichtsgesetzes (sGS 941.1) vorgesehen. Hier könne durch eine
einfache Erklärung ein "normales" Urteil des Gerichts verlangt werden (Art. 66
Abs. 2 GerG).

3.4 Die Auslegung der kantonalen Zuständigkeitsvorschrift durch die Vorinstanz
ist nicht willkürlich. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation lässt
einzelrichterliche Entscheide "in einfachen Fällen" zu. Als solche gelten
insbesondere Streitsachen mit einem unbestrittenen oder eindeutigen
Sachverhalt, die aufgrund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden
Gerichtspraxis beurteilt werden können (Abs. 2). Mit dieser Umschreibung sind
entgegen dem im Urteil vom 8. Juni 2004 (I 578/03) erweckten Anschein nicht nur
offensichtlich unzulässige oder offensichtlich unbegründete Beschwerden
erfasst, sondern allgemein Fälle, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
einfach sind, d.h. keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen
und in bezug auf Tatfragen liquid sind (vgl. auch Urteil U 347/98 vom 10.
Oktober 2001). Dass darunter auch Fälle verstanden werden, bei denen sich die
(umstrittene) Frage der Beweistauglichkeit eines Gutachtens stellt, hielte
einer freien Überprüfung wohl kaum stand. Als geradezu unhaltbar kann sie
indessen nicht betrachtet werden. Die mithin als vertretbar zu betrachtende
Auslegung des kantonalen Prozessrechts ist mit den genannten Garantien der Art.
30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ebenfalls vereinbar, geben doch diese
Garantien nicht Anspruch auf Beurteilung durch ein Kollegialgericht.

4.
4.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Sache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und
unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine
sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger
Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil
einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess
erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein
gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters
wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den
Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen
vermögen (BGE 114 Ia 50 E. 3b und 3c S. 53 ff., 134 I 20 E. 4.2 S. 21, 131 I 24
E. 1.1 S. 25, 131 I 113 E. 3.4 S. 116, mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung sind die Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK auch auf die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber einer
richterlichen Behörde anwendbar, sofern sie - wie dies für den Kt. St. Gallen
zutrifft (Art. 67 Abs. 1 lit. b des Gerichtsgesetzes des Kantons St. Gallen vom
2. April 1987; sGS 941.1) - an der Willensbildung des Spruchkörpers mitwirken.
Dies ist der Fall, wenn sie im Hinblick auf ihre Redaktionstätigkeit an der
Beratung teilnehmen und ihre Auffassung äussern können, weil sie so, auch wenn
sie nicht stimmberechtigt sind, unter Umständen auf den Entscheid des Gerichts
Einfluss nehmen können (BGE 124 I 255, 119 V 309 E. 4c S. 317, 119 Ia 84, 115
Ia 224 E. 7 mit Hinweisen S. 227; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41).

4.2 Eine Befangenheit liegt vor, wenn Umstände dargetan sind, die bei
objektiver Betrachtung geeignet erscheinen, Misstrauen in die Unparteilichkeit
eines Richters zu erwecken (BGE 133 I 1 E. 5.2 und 6.2, 131 I 113 E. 3.4 S.
116, 24 E. 1.1 S. 25). Solche Hinweise können in einem bestimmten Verhalten
oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischen
Natur begründet liegen. Nicht entscheidend ist das subjektive Empfinden der
Parteien (BGE 131 I 24 E. 1.1 S. 25, mit Hinweisen); das Misstrauen in die
Unbefangenheit muss in objektiver Weise gerechtfertigt erscheinen. Der Richter
hat nicht tatsächlich befangen zu sein; es genügt, wenn hinreichende
Anhaltspunkte hierfür sprechen (BGE 128 V 82 E. 2a; 124 I 121 E. 3a, je mit
weiteren Hinweisen). Da die Ausstandsregelung in einem gewissen
Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht, muss sie
eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden.
Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters ist deshalb im
Grundsatz zu vermuten (vgl. BGE 114 Ia 50 E.3b S. 55); von der regelhaften
Zuständigkeitsordnung darf nicht leichthin abgewichen werden (Urteil 1P.711/
2004 vom 17. März 2005, E. 3.1, publ. in: ZBl 107/2006 S. 393 ff.; Urteil
2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007, E. 5.1).

4.3 Die gleichzeitige Ausübung einer teilamtlichen Richter- und einer
Anwaltstätigkeit ist mit Blick auf die Garantie der richterlichen
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht an sich problematisch; es darf
praxisgemäss davon ausgegangen werden, dass ein Richter im Teilamt regelmässig
zwischen seiner amtlichen Funktion und seiner privaten beruflichen Tätigkeit zu
unterscheiden vermag (BGE 133 I 1 E. 6.4.2; 124 I 121 E. 3b S. 124). Ob die
richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beeinträchtigt erscheint, ist
indessen jeweils zusätzlich aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen:
So hat das Bundesgericht erkannt, dass ein Anwalt nicht als nebenamtlicher
Richter in einem Fall tätig sein darf, wenn er zu einer Partei in einem noch
offenen Mandatsverhältnis steht oder aufgrund mehrfacher Mandate eine Art
Dauerbeziehung zu dieser pflegt (BGE 116 Ia 485 E. 3b S. 489). Ebenso hat es
das Bundesgericht als unzulässig bezeichnet, dass ein Anwalt als Richter in
einer Sache tätig wird, die für ein gleichgelagertes Verfahren, in dem er eine
Partei vertritt, eine erhebliche präjudizielle Bedeutung haben kann (vgl. BGE
124 I 121 E. 3; 128 V 82 E. 2). Ein einzelnes abgeschlossenes Mandat schliesst
eine nebenamtliche Richtertätigkeit hingegen nicht aus (BGE 116 Ia 485 E. 3b S.
489). Auch darf ein früher für eine Mietervereinigung tätiger Anwalt in einem
Mietgericht als Richter in Fällen mitwirken, in denen die Mietervereinigung,
für die er tätig war, eine der Parteien vertritt (vgl. BGE 124 I 121 E. 3a in
fine).
4.4
4.4.1 Die Beschwerde führende IV-Stelle erachtet den am vorinstanzlichen
Entscheid mitwirkenden Gerichtsschreiber X.________ als befangen. Er sei bis
vor kurzem als selbstständiger Anwalt tätig gewesen und habe unter anderem
davon gelebt, gegen die IV zu prozessieren. Im 1. Quartal dieses Jahres,
vermutlich per 1. März 2008, habe er die Stelle bei der Vorinstanz angetreten.
Es lägen gegenwärtig drei von X.________ verfasste IV-Urteile in Rentensachen
vor, die mit vergleichbarer Begründung die Verfügungen der IV-Stelle aufheben
würden, und die den Anschein der Befangenheit erwecken würden. X.________ sei
in IV-Sachen befangen, dies insbesondere dann, wenn es um die Würdigung von
Gutachten des Instituts Y.________ gehe. Seit Herbst 2006 würde das Institut
Y.________ in den Medien, namentlich im Kassensturz, bekanntlich unter heftigen
Beschuss genommen. Immer wieder hätten Versichertenvertreter die in der
Öffentlichkeit kolportierten Bemängelungen aufgegriffen, um "ungünstige"
Abklärungsergebnisse in Frage zu stellen. Obwohl das kantonale Gericht die
Beweiskraft der Gutachten des Instituts Y.________bejaht habe, habe X.________
in seinen Rechtsschriften bis zuletzt auf seiner Auffassung insistiert, nach
der die genannten Gutachten grundsätzlich nicht zum Beweis zuzulassen seien. In
den drei ans Bundesgericht weitergezogenen Entscheide, in denen X.________ als
Gerichtsschreiber geamtet habe, springe ins Auge, dass in allen drei Fällen dem
Gutachten des Instituts Y.________ die Beweiskraft abgesprochen worden sei und
die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen worden sei.
Dabei sei zwar nicht der Standpunkt vertreten worden, die Gutachten seien
grundsätzlich nicht zu verwerten. Aber die Gutachten würden mit auffallender
Strenge geprüft, und es sei mit einseitigen Begründungen ein klares
Beweisergebnis umgestossen worden. Es sei offensichtlich, dass die Gutachten
des Instituts Y.________ unter der Federführung von X.________ zwar mit anderer
Begründung, aber doch grundsätzlich nicht mehr zum Beweis zugelassen werden
sollen. Zusammenfassend zeige es sich, dass X.________ auf Grund seiner bis
unmittelbar vor Stellenantritt bei der Vorinstanz innegehabten Stellung und der
dabei vertretenen Auffassungen, aber auch auf Grund der in der
Entscheidbegründung vertretenen Argumentation den Anschein der Befangenheit
erwecke. Damit sei erstellt, dass die Vorinstanz Bundesrecht (Art. 30 BV) nach
Art. 95 lit. a BGG verletzt habe.
4.4.2 Das kantonale Gericht bringt in tatsächlicher Hinsicht vor, X.________
sei nie als selbstständiger Anwalt tätig gewesen, sondern während rund 1 1/3
Jahren (vom November 2006 bis Ende März 2008) bei einer Rechtsanwaltskanzlei
angestellt gewesen. Seit 1. März 2008 sei er zunächst zu 50 % und seit 1. April
2008 zu 80 % beim Versicherungsgericht als Gerichtsschreiber beschäftigt.
Daneben arbeite er an seiner Dissertation im Bereich der Unfallversicherung. Er
sei somit seit 1. April 2008 nicht mehr als Anwalt tätig, weder in
selbstständiger noch in angestellter Funktion. Es verhalte sich hier nicht
anders als bei einem weiteren Gerichtsschreiber, der vor seiner Tätigkeit beim
Versicherungsgericht mehrere Jahre im Rechtsdienst bei der Beschwerde führenden
IV-Stelle angestellt gewesen sei. Im Übrigen sei X.________ als angestellter
Anwalt in einem breiten Spektrum der unterschiedlichsten Rechtsgebiete tätig
gewesen. Insbesondere habe er auch regelmässig die Interessen von Sozial- und
Privatversicherern vertreten.
4.4.3 Aus diesen tatsächlichen Ausführungen des kantonalen Gerichts in der
Vernehmlassung, auf welche abzustellen ist, geht hervor, dass X.________ nur
kurze Zeit als Rechtsanwalt im Angestelltenverhältnis tätig war und diese
Tätigkeit seit der Aufnahme der Arbeit als Gerichtsschreiber bei der Vorinstanz
nicht mehr versieht. Namentlich bestehen keine Anhaltspunkte, dass er nach wie
vor laufende Mandate, insbesondere gegen die Invalidenversicherung führt. Dass
ein Rechtsanwalt zuweilen pointiert die Interessen seiner Klientschaft
vertreten hatte, lässt ihn in einer späteren Tätigkeit am Gericht nicht als
befangen erscheinen. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die
Anwaltstätigkeit lediglich knapp 1 1/3 Jahre gedauert hat. Damit ist objektiv
kein Anschein der Befangenheit ersichtlich. Eine solche Befangenheit ergibt
sich auch nicht aus der Begründung des angefochtenen Entscheides und der beiden
andern angeführten vorinstanzlichen Entscheide. Das kantonale Gericht begründet
einlässlich und in objektiver Weise, weshalb auf das Gutachten des Instituts
Y.________ vom 11. Dezember 2006 nicht abgestellt werden kann. Eine
Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gerichtsschreibers ist daher zu
verneinen.

5.
Als unterliegende Partei hat die IV-Stelle die Gerichtskosten zu tragen (Art.
66 Abs. 1 BGG) und überdies die Beschwerdegegnerin zu entschädigen (Art. 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen, der GastroSocial Ausgleichskasse und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer