Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 834/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_834/2008

Urteil vom 6. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Ettlin.

Parteien
L.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 21. August 2008.

Nach Einsicht
in die Verfügung vom 28. September 2007, womit die Helsana Versicherungen AG
L.________ zur Bezahlung des Betrages von Fr. 738.30 verhielt und definitive
Rechtsöffnung anordnete, sowie in den abweisenden Einspracheentscheid vom 18.
März 2008,
in den Präsidialentscheid vom 21. August 2008 des Kantonsgerichtes
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, welcher in teilweiser
Gutheissung der Beschwerde die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr.
610.20 gewährt,
in die von L.________ erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 6. Oktober 2008, worin sie beantragt, es sei die Helsana,
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides, zur Zahlung des Betrages von Fr.
1'384.80 und zum Rückzug der Betreibung zu verpflichten,
in das Sistierungsbegehren der Rechtsuchenden vom 27. Oktober 2008,

in Erwägung,
dass L.________ die vorinstanzlich auf Fr. 610.20 reduzierte Forderung nicht in
Frage stellt, geschweige denn als bundesrechtswidrig rügt, weshalb es insoweit
am Beschwerdewillen und an einer genügend begründeten Beschwerde fehlt,
dass im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen
und zu beurteilen sind, zu denen die Vorinstanz vorgängig verbindlich - in Form
einer Verfügung oder eines Entscheides - Stellung genommen hat, mithin die
Verfügung oder der Entscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren
Anfechtungsgegenstand bestimmt, es indes an einem Anfechtungsgegenstand und
somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt, wenn und insoweit keine
Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414),
dass die von der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erneuerte Gegenforderung
in der Höhe von nunmehr Fr. 1'995.- nicht Thema der angefochtenen Verfügung
oder des vorinstanzlichen Entscheides ist und dazu folglich kein
Anfechtungsgegenstand besteht,
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weswegen zu einer Sistierung
kein Anlass besteht und sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG
erledigt und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 6. November 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Ettlin