Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 832/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_832/2008

Urteil vom 9. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Affentranger, Ober-Emmenweid 46, 6020
Emmenbrücke,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35,
6005 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 29. August 2008.

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1962, meldete sich am 14. März 2005 unter anderem wegen
Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
(Berufsberatung, Umschulung, Rente) an. Die IV-Stelle Luzern holte Auskünfte
beim früheren Arbeitgeber sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein und gab ein
Gutachten beim Zentrum X.________ (vom 21. September 2006) und bei Dr. med.
T.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 16. Januar
2007), in Auftrag. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit
Verfügung vom 8. Mai 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 2 % den Anspruch auf
eine Invalidenrente.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern mit Entscheid vom 29. August 2008 ab, weil die Versicherte für
körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten seit Ablauf des Wartejahres
im Januar 2005 zu 100 % arbeitsfähig sei und eine zweite Rückenoperation im
Juni 2005 bloss während weniger als drei Monaten eine volle Arbeitsunfähigkeit
zur Folge gehabt habe.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides und Zusprechung einer
ganzen Invalidenrente ab 1. November 2004; eventualiter sei die Sache zur
Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105
Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen
Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art.
16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).

2.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung hat. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des
Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das kantonale Gericht habe den
medizinischen Sachverhalt offensichtlich unrichtig und unvollständig
festgestellt, indem es nicht auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Berichte
des Hausarztes Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Innere Medizin, und des
Operateurs Dr. med. H.________, Facharzt FMH für für Neurochirurgie, abgestellt
habe, laut denen die Beschwerdeführerin auch für körperlich leichte Tätigkeiten
zu 100 % arbeitsunfähig sei.

4.
Wie die Vorinstanz im Zuge einer bundesrechtskonformen Beweiswürdigung (Art. 61
lit. c in fine ATSG) dargelegt hat, ist die Expertise des Zentrums X.________
vom 21. September 2006 das Ergebnis einer umfassenden und sorgfältigen
Untersuchung, welche sämtliche von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen
erfüllt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweisen) und beweiskräftig ist. Mit
Blick auf die erhobenen Befunde ist aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht
bezüglich körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten von einer
100-prozentigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Auch ist auf Grund des ebenso
überzeugenden Gutachtens des Dr. med. T.________ vom 16. Januar 2007 erstellt,
dass die Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen nicht eingeschränkt ist. Die
darauf beruhenden Feststellungen der Vorinstanz über die Arbeitsunfähigkeit als
Entscheidung einer Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.) können unter
Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen in der Beschwerde keinesfalls als
offensichtlich unrichtig beurteilt werden. Die Beschwerde verkennt, dass es bei
den angerufenen Stellungnahmen der Dres. med. A.________ und H.________ um
Meinungsäusserungen behandelnder Ärzte geht, denen nach der Rechtsprechung auf
Grund der Verschiedenheit von Expertise- und Therapieauftrag (statt vieler
Urteil 9C_705/2007 vom 18. August 2008 E. 4.1.1 mit Hinweisen) die Aufgabe der
medizinischen Begutachtung als eines speziellen Wissenszweiges nicht zufallen
kann.

5.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird.

6.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Abgaberechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Schmutz