Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 828/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_828/2008

Urteil vom 25. Februar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Michael Weissberg,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10,
3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 4. September 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Verfügung vom 30. Mai 2002 sprach die IV-Stelle Bern S.________
(geboren 1941) einen Beitrag an die Anschaffung eines Treppenliftes - in
Austauschbefugnis zu einem Treppenfahrstuhl - im Betrag von Fr. 8'000.-- zu.
Gleichzeitig verfügte sie, dass Reparaturkosten, die trotz sorgfältigem
Gebrauch entstehen und für welche kein Dritter haftet, durch die
Invalidenversicherung übernommen würden.
A.b Am 26. März 2007 änderte die IV-Stelle die Verfügung vom 30. Mai 2002
wiedererwägungsweise (ex nunc et pro futuro) ab und verneinte nunmehr einen
Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten durch die Invalidenversicherung.
Hiegegen liess S.________ Beschwerde erheben. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern trat darauf mit einzelrichterlichem Entscheid vom 20. Juli 2007
nicht ein, weil die angefochtene - als nichtig betrachtete - Verfügung von der
IV-Stelle erlassen worden war, obwohl diese nicht mehr zuständig gewesen wäre,
nachdem S.________ im März 2004 das Rentenalter erreicht hatte.
A.c S.________ liess daraufhin am 14. Dezember 2007 bei der Ausgleichskasse des
Kantons Bern um Übernahme der Reparaturkosten für den Treppenlift ersuchen. Die
Ausgleichskasse verfügte am 15. Februar 2008 die wiedererwägungsweise
Abänderung der Verfügung vom 30. Mai 2002 insoweit, als sie einen künftigen
Anspruch auf Vergütung von Reparaturkosten verneinte (wobei die Kosten für eine
Reparatur in Höhe von Fr. 300.- noch durch die Invalidenversicherung übernommen
würden). Mit Einspracheentscheid vom 22. April 2008 bestätigte die
Ausgleichskasse ihre Verfügung.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der S.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern mit Entscheid vom 4. September 2008 ab.

C.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Einspracheentscheides
beantragen.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Vorinstanz und
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer
von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE
130 III 136 E. 1.4 S. 140).

2.
Im angefochtenen Entscheid wird die Rechtsgrundlage für die Zusprechung von
Hilfsmitteln durch die Altersversicherung bei vorangehender Abgabe durch die
Invalidenversicherung (Art. 4 HVA) zutreffend dargelegt. Korrekt sind auch die
Erwägungen zum fehlenden Anspruch auf Kostenübernahme von Reparaturkosten eines
Treppenliftes, welcher anstelle eines Treppenfahrstuhles eingebaut wird, durch
die Altersversicherung (gemäss den massgeblichen
invalidenversicherungsrechtlichen Vorschriften; Rz. 14.05 des Kreisschreibens
über die Abgabe von Hilfsmitten durch die Invalidenversicherung [KHMI] bzw. die
seit 1. Januar 2008 geltende ergänzte Ziff. 14.05 Liste der Hilfsmittel
[HVI-Anhang]). Richtig erörtert werden schliesslich die Voraussetzungen für die
wiedererwägungsweise Abänderung einer Verfügung oder eines
Einspracheentscheides (Art. 53 Abs. 2 ATSG; Urteile 8C_512/2008 vom 14. Januar
2009 E. 6.1 und 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 2.2; vgl. auch BGE 126 V 48
E. 3d S. 54). Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen hat,
indem sie die wiedererwägungsweise Abänderung der Verfügung vom 30. Mai 2002
durch die Ausgleichskasse (betreffend der darin zugesprochenen Übernahme von
Reparaturkosten für den Treppenlift; Einspracheentscheid vom 22. April 2008)
schützte.

3.1 Das kantonale Gericht erwog, eine Übernahme der Reparaturkosten für den
Treppenlift hätte bereits nach der im Jahre 2002 gültig gewesenen (seither
unverändert gebliebenen) Fassung von Ziff. 14.05 KHMI nicht verfügt werden
dürfen. Die unrichtige Anwendung der massgeblichen Bestimmung bewirke eine
zweifellose Unrichtigkeit. Sodann müsse bei zunehmendem Alter des Treppenliftes
mit höheren Reparaturkosten gerechnet werden, weshalb auch das weitere
Kriterium der erheblichen Bedeutung ohne weiteres erfüllt und daher die
wiedererwägungsweise Abänderung der Verfügung vom 30. Mai 2002 nicht zu
beanstanden sei.

3.2 Die Versicherte rügt, im angefochtenen Entscheid werde ausser Acht
gelassen, dass die nunmehr in Wiedererwägung gezogene Verfügung bereits sechs
Jahre zurückliege. Weiter sei die ursprüngliche Verfügung nicht offensichtlich
unrichtig, zumal sie sich ausschliesslich auf ein der gerichtlichen Überprüfung
zugängliches Kreisschreiben, nicht aber auf ein Gesetz stütze. Vor allem fehle
es angesichts der geringen bisherigen Reparaturkosten (in Höhe von Fr. 300.-)
an der für eine Wiedererwägung erforderlichen Erheblichkeit. Rein spekulativ
unterstellte zukünftige Kosten vermöchten eine Erheblichkeit nicht zu
begründen.

4.
Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von einer anfänglich
unrichtigen Rechtsanwendung durch die IV-Stelle ausgegangen war. Dies hätte zur
Folge, dass eine Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Mai 2002 - die
Erheblichkeit der Berichtigung vorausgesetzt -, zumindest soweit sie für die
Zukunft erfolgt, ohne (weitere) Interessenabwägung zulässig wäre (Ulrich
Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in
der Sozialversicherung, in: ZBl 1994 S. 352 und 354; Alexandra Rumo-Jungo, Die
Instrumente zur Korrektur der Sozialversicherungsverfügung, in: RENÉ
SCHAFFHAUSER/ FRANZ SCHLAURI, Verfahrensfragen in der Sozialversicherung, St.
Gallen 1996, S. 283).

4.1 Nicht nur die unrichtige Anwendung eines Gesetzes oder einer Verordnung,
sondern auch diejenige der Rechtspraxis kann die zweifellose rechtliche
Unrichtigkeit eines Entscheides bewirken (BGE 117 V 8 E. 2c S. 17). Dass sich
die hier in Frage stehende Regelung in dem vom BSV erlassenen Kreisschreiben
findet, und erst nachträglich in die HVI aufgenommen wurde (HVI-Anhang Ziff.
14.05, in der Fassung vom 22. November 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 [AS
2007 6039]), schliesst eine anfängliche rechtliche Unrichtigkeit der Verfügung
somit nicht aus.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei "nicht einsichtig, weshalb bei
derartigen Konstellationen Reparaturkosten nicht übernommen werden sollen".
Soweit sie damit geltend machen will, Rz. 14.05 KHMI bzw. die seit 1. Januar
2008 geltende, ergänzte Ziff. 14.05 HVI-Anhang sei verfassungs- und
gesetzwidrig, kann ihr nicht gefolgt werden. Korrekt ist, dass das
Bundesgericht nicht nur Verwaltungsweisungen sondern auch Verordnungen des
Bundesrates und der Departemente, von hier nicht in Betracht fallenden
Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen kann, wobei es bei
(unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation
stützen, nur prüft, ob sie sich in den Grenzen der im Gesetz eingeräumten
Befugnisse halten. Wird dem Verordnungsgeber durch die gesetzliche Delegation -
wie hier - ein sehr weiter Ermessensspielraum eingeräumt (im Einzelnen: E.
4.2.2 hienach), hat sich das Gericht auf die Prüfung zu beschränken, ob die
umstrittene Verordnungsvorschrift offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz
delegierten Kompetenzen herausfällt oder aus anderen Gründen verfassungs- oder
gesetzwidrig ist. Es kann sein eigenes Ermessen aber nicht an die Stelle
desjenigen des Verordnungsgebers setzen und es hat auch nicht die
Zweckmässigkeit zu untersuchen, sondern es prüft nur, ob eine
Verordnungsregelung gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen
Behandlung (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 BV) verstösst. Dies ist dann der Fall,
wenn ernsthafte Gründe fehlen, die Regelung sinn- oder zwecklos ist oder wenn
sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund
nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt,
Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden
sollen (BGE 133 V 42 E. 3.1 S. 44; 132 V 273 E. 4 S. 275).
4.2.2 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch seit jeher ausdrücklich auf
Hilfsmittel, die in einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste enthalten sind.
Damit hat der Gesetzgeber dem Bundesrat und dieser seit 1. Januar 1971 dem
Departement (Art. 14 IVV; BGE 105 V 23 E. 3a S. 26; ZAK 1974 S. 425 E. 3b) die
Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl
zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen und er nahm auch in Kauf,
dass mit einer solchen Aufzählung nicht alle sich stellenden Bedürfnisse
invalider Personen gedeckt werden. Der Spielraum des Verordnungsgebers bezieht
sich aber nicht nur auf die Auswahl des Hilfsmittels als solches. Steht es ihm
grundsätzlich frei, einen Gegenstand, dem Hilfsmittelcharakter zukommt, in die
Liste im Anhang überhaupt aufzunehmen, kann er umso mehr im Rahmen des Gesetzes
die Abgabe von Hilfsmitteln an weitere Bedingungen und Auflagen knüpfen (BGE
124 V 7 E. 5b/aa S. 9 mit Hinweisen). Mangels weiterführender gesetzlicher
Auswahlkriterien steht ihm dabei ein weiter Gestaltungsspielraum zu.
4.2.3 Soweit Rz. 14.05 KHMI in der schon 2002 geltenden Fassung und nunmehr
Ziff. 14.05 HVI-Anhang die Vergütung von Reparaturkosten beim Einbau eines
Treppenliftes anstelle eines Treppenfahrstuhles ausschliesst, ist dies weder
willkürlich noch verstösst es sonstwie gegen Verfassung und Gesetz. Die
Regelung auf Weisungs- und Verordnungsstufe steht vielmehr im Einklang mit der
gesetzlichen Ordnung, wonach sich der in Art. 7 Abs. 2 HVI statuierte
Reparaturkostenanspruch auf Hilfsmittel beschränkt, welche in der
bundesrätlichen Liste enthalten sind. Dies trifft, abgesehen von Ziff. 13.05*
HVI-Anhang, auf Treppenlifte, welche im Rahmen der Austauschbefugnis nach Ziff.
14.05 HVI-Anhang anstelle eines Treppenfahrstuhls von der versicherten Person
selbst eingebaut werden, unbestrittenermassen nicht zu. Weiter widerspricht die
Weisungs- und seit 1. Januar 2008 Verordnungsregelung auch nicht der
bundesgerichtlichen Konkretisierung des Reparaturkostenanspruches. Danach ist
eine blosse Kostenbeteiligung mit Überbindung eines Selbstbehaltes an die
versicherte Person für die Kosten eines einfachen und zweckmässigen
Hilfmittels, das die Versicherte ausschliesslich für die Eingliederung benötigt
und ohne Invalidität nicht angeschafft hätte, unzulässig und zwar auch dann,
wenn die Versicherte das Hilfsmittel selbst angeschafft hat (BGE 113 V 267 E.
3c S. 372; Art. 8 Abs. 1 HVI). Diese Präzisierung gilt indes nicht für
kostspielige Hilfsmittel, zu denen auch ein Treppenlift zählt (BGE 131 V 161 E.
4 S. 163). Der Grund liegt darin, dass die Invalidenversicherung nicht für
Reparaturkosten aufkommen soll, die darauf zurückzuführen sind, dass die
versicherte Person eine besonders teure Ausführung eines Hilfsmittels gewählt
hat (BGE 113 V 267 a.a.O.). Rz. 14.05 KHMI (und nunmehr Ziff. 14.05 HVI-Anhang)
konkretisiert somit die rechtlichen Vorgaben in nicht zu beanstandender Weise.
Das kantonale Gericht hat die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 30.
Mai 2002 zu Recht bejaht, weil sie mit der schon damals geltenden, nach dem
Gesagten rechtskonformen Verwaltungspraxis gemäss BSV-Weisung im Widerspruch
stand.

5.
Da eine Leistungsanpassung ex nunc et pro futuro in Frage steht (E. 4 hievor),
kann auf eine weitere Interessenabwägung verzichtet werden. Ob der zwischen
ursprünglicher Verfügung (vom 30. Mai 2002) und Einspracheentscheid (vom 22.
April 2008) liegende Zeitraum von fast sechs Jahre einer Wiedererwägung
entgegensteht, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht, braucht daher
nicht weiter geprüft zu werden (vgl. hiezu etwa Daniel Jacobi, Der Anspruch auf
Wiedererwägung von Verfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBJV Band 138
2002 S. 467). Innerhalb einer Zeitspanne von zehn Jahren wäre eine
Wiedererwägung aber grundsätzlich ohnehin möglich (ob im Rahmen von Art. 53
Abs. 2 ATSG eine zehnjährige Verwirkungsfrist analog Art. 67 Abs. 2 VwVG gilt,
hat das Bundesgericht bisher offengelassen; vgl. Urteil I 276/04 vom 28. Juli
2005 E. 2 und Ulrich Meyer-Blaser a.a.O. S. 356 f.) und schliesslich war der
Beschwerdeführerin bereits seit Erlass der nichtigen Wiedererwägungsverfügung
vom 26. März 2007 bekannt, dass die Verwaltung von der teilweisen anfänglichen
rechtlichen Unrichtigkeit der Verfügung vom 30. Mai 2002 ausging, weshalb
jedenfalls ab diesem Zeitpunkt ein vertrauensbildendes Verhalten der Behörde
nicht mehr angenommen werden könnte.

6.
Zu prüfen bleibt, ob die Berichtigung der Verfügung von erheblicher Bedeutung
ist. Nach den korrekten Erwägungen der Vorinstanz lässt sich eine allgemein
gültige betragliche Grenze für die Erheblichkeit einer Verfügungsberichtigung
nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des
Einzelfalles (Urteil C 44/02 vom 6. Juni 2002 E. 3b). Bei periodischen
Leistungen wird die Erheblichkeit praktisch immer bejaht, bei punktuellen
Leistungen liegt die Grenze praxisgemäss bei ungefähr Fr. 500.- (vgl.
Meyer-Blaser a.a.O. S. 352 Fn 77 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; seither
vgl. E. 5 von Urteil C 205/00, in BGE 129 V 110 nicht publiziert: Fr. 601.20 an
einmaliger Rückerstattung als nicht erheblich bezeichnet). Beträge von wenigen
hundert Franken vermögen in aller Regel keine Erheblichkeit zu begründen,
soweit sie punktuell sind. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, fallen nach
allgemeiner Lebenserfahrung bei einem Treppenlift mit zunehmender
Gebrauchsdauer Reparaturkosten häufiger an und dürften mit steigendem Alter des
Geräts auch betragsmässig anwachsen. Zwar verbietet sich angesichts der in
Bestand und Höhe nicht zum Voraus bestimmbaren Reparaturkosten eine unbesehene
Parallelisierung mit periodischen Leistungen. In Würdigung der konkreten
Umstände (zu erwartender vermehrter Reparaturbedarf) ist den in Frage stehenden
Leistungen aber der punktuelle Charakter in der Tat abzusprechen. Wenn die
Vorinstanz unter Berücksichtigung der konkreten Umstände die künftigen
Reparaturkosten bei der Prüfung der Erheblichkeit einbezogen hat, verletzte sie
damit kein Bundesrecht. Mit der Zusprechung des Kostenbeitrages von Fr.
8'000.-- (gemäss Verfügung vom 30. Mai 2002) hatte die Invalidenversicherung
demzufolge sämtliche der Versicherten auch unter diesem Gesichtspunkt
zustehenden Ansprüche in rechtlich zulässiger Weise pauschal abgegolten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Bollinger Hammerle