Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 822/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_822/2008

Urteil vom 21. April 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Parteien
M.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 12. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene M.________, zuletzt bis 18. September 2001 in der Firma
B.________ AG als Sortiererin tätig, meldete sich am 30. Mai 2002 unter Hinweis
auf Schmerzen im Ellbogen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, insbesondere eines
Berichts des E.________ vom 11. Februar 2003 sprach ihr die IV-Stelle Aargau
mit Verfügung vom 23. April 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 %
ab 1. August 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen einer Rentenrevision
von Amtes wegen holte die IV-Stelle u.a. eine Expertise der Klinik B.________
vom 2. April 2007 und eine ergänzende Beurteilung des Kantonsspitals X.________
vom 6. September 2007 ein. Gestützt darauf sah die IV-Stelle mit Vorbescheid
vom 21. November 2007 bei einem neu ermittelten Invaliditätsgrad von 14 % die
Aufhebung der Rente vor, was sie am 22. Februar 2008 auf anfangs April 2008
verfügte.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 12. August 2008 ab.

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung von vorinstanzlichem Entscheid und
Verwaltungsverfügung sei ihr auch ab 1. April 2008 eine ganze Invalidenrente
auszurichten; eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die IV-Stelle
zurückzuweisen.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf
eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; ohne Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG
und Art. 105 Abs. 3 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund
der Vorbringen in der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 107 Abs. 1 BGG) nur
zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in Anwendung der massgeblichen
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (unter anderem) Bundesrecht
verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen
rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
Hiezu gehört insbesondere auch die unvollständige (gerichtliche) Feststellung
der rechtserheblichen Tatsachen und die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
als einer wesentlichen Verfahrensvorschrift (Urteile 9C_534/2007 vom 27. Mai
2008, E. 1 mit Hinweis auf Ulrich Meyer, N 58-61 zu Art. 105, in: Niggli/
Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Basel
2008; Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern
2007, N. 24 zu Art. 97).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den
Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), den
Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember
2007 geltenden Fassung, heute Art. 28 Abs. 2 IVG), die Bestimmung des
Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG in
der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung [heute Art. 28a Abs. 1 IVG] in
Verbindung mit Art. 16 ATSG), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen
der Invaliditätsbemessung, den Beweiswert und die Beweiswürdigung ärztlicher
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261 mit Hinweisen) sowie über den
im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) zutreffend dargelegt. Richtig
sind auch die Ausführungen zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a
Abs. 1 IVV), zum massgebenden Vergleichszeitraum (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110)
und zu den übergangsrechtlich anwendbaren Bestimmungen. Darauf wird verwiesen.

3.
Zu prüfen ist die Zulässigkeit der Aufhebung der ab 1. August 2002
ausgerichteten ganzen Invalidenrente unter dem Gesichtswinkel der
Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG. Dabei ist nurmehr streitig, ob dem
Gutachten der Klinik B.________ vom 2. April 2007 für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit Beweiskraft zukommt. Die Vorinstanz hat neben dem Bericht des
Kantonsspitals X.________ vom 6. September 2007, in welchem aus
rheumatologischer Sicht nunmehr eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestiert
wurde, auf das fragliche Gutachten abgestützt und gegenüber dem Bericht des
E.________ vom 11. Februar 2003 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
festgestellt. Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin ein, das Gutachten
genüge den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Grundlage nicht.

3.1 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 f.). Analoges gilt
auch für die Frage, ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten
Zeitraum in einem rentenrevisionsrechtlich relevanten Sinne (Art. 17 ATSG; Art.
87 Abs. 3 und 4 IVV) verändert hat (Urteil I 692/06 vom 19. Dezember 2006).
Dagegen beschlagen die bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert
ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 mit Hinweisen)
ebenso wie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigungsregeln vom Bundesgericht frei zu überprüfende Rechtsfragen
(Art. 61 lit. c ATSG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; Urteil 8C_74/2008 vom 22.
August 2008, E. 2.3).

3.2 Im Gutachten der Klinik B.________ vom 2. April 2007 hielt Frau Dr. med.
H.________, Chefärztin Psychosomatik, auf die entsprechende Frage hin fest, der
Gesundheitszustand der Versicherten habe sich aus psychiatrischer/
psychosomatischer Sicht verbessert. Die depressive Störung sei bereits zum
Zeitpunkt des Abschlusses der Behandlung am E.________ als remittiert
beschrieben worden (ICD-10 F33.4). Bei der aktuellen Begutachtung sei aus
psychosomatischer Sicht eine depressive Reaktion mit ängstlichen Anteilen
maximal mit leichter Ausprägung festzustellen. Die Diagnose einer dissoziativen
Störung sei aus psychosomatischer Sicht nicht aufrecht zu erhalten. Aktuell
stehe das Schmerzsyndrom des rechten Armes bei chronifizierter epicondylitis
humeri radialis und ulnaris, das vorbestehend gewesen sei und ab 22. August
2001 zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, in Komorbidität mit einem
allenfalls cervikospondylogenen Syndrom und somatoformer Komponente im Sinne
einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ICD-10 F 45.4 im Vordergrund. Aus
psychosomatischer und psychiatrischer Sicht lasse sich zum Zeitpunkt vom 1. Mai
2007 eine maximal 10-20 % krankheitsbedingte Beeinträchtigung für eine leichte
Arbeit ganztags in Wechselposition ohne anhaltende Arbeiten auf Kopf- oder
Schulterhöhe und mit stereotypen Bewegungen des rechten Armes feststellen.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt die Schlüssigkeit dieser Einschätzung
zunächst mit dem Einwand einer ungenügenden Untersuchung in Frage. Unter
Hinweis darauf, dass die Diagnostik häufig dadurch erschwert sei, dass
dissoziative Symptome nicht spontan berichtet würden und viele Betroffene
versuchten, ihre Symptome gezielt zu verstecken oder zu bagatellisieren, rügt
sie im Wesentlichen, dass die Gutachterin weder dissoziative Symptome gezielt
erfragt noch mit der Versicherten eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut,
sondern sich damit begnügt habe, festzuhalten, was die Versicherte von sich aus
erzählt habe, anstatt für ein nachvollziehbares Ergebnis eine ausführliche
Diagnostik auf dissoziative Störungen durchzuführen. Zudem hätte sich die
Gutachterin angesichts der Schwierigkeiten bei der Diagnosestellung und der
Tatsache, dass personale Traumatisierungen im Rahmen von körperlicher und
sexualisierter Gewalt häufig einer totalen oder partiellen Amnesie unterlägen,
nicht damit zufrieden geben dürfen, dass die Beschwerdeführerin schwere
Traumatisierungen während ihrer Kindheit und Jugend negiere, zumal 2003 eine
dissoziative Amnesie diagnostiziert worden sei.
3.3.2 Die Gutachterin begründete nachvollziehbar, dass die Diagnose einer
dissoziativen Störung aus psychosomatischer Sicht nicht aufrecht erhalten
werden kann, da bei der körperlichen Untersuchung der rechte Arm willkürlich
vollständig bewegt werden und sich die Versicherte beispielsweise problemlos
selbst an- und ausziehen könne; insbesondere würden im Verlauf seit 2003 keine
Bewegungsstörungen des rechten Armes erwähnt und keine weiteren Synkopen. Zudem
führte sie an, es stehe bei der aktuellen Begutachtung die anhaltende
Schmerzsymptomatik des rechten Ellbogens, der rechten Schulter und des rechten
Armes im Vordergrund, mit subjektiver Kraftlosigkeit und der Überzeugung, den
rechten Arm nicht einsetzen zu können, vor allem im Sinne einer
Angstkomponente, durch Zittern oder Fallenlassen von Gegenständen sozial
auffällig zu werden. Unter diesen Umständen bestand entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin für eine spezifische Untersuchungsmethode im Sinne einer
noch eingehenderen Befragung keine Veranlassung, zumal auch im Bericht des
E.________ vom 11. Februar 2003 keine vertiefte Auseinandersetzung mit der
Diagnose der dissoziativen Störung erfolgt war, sondern sich die Beurteilung
vorab auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gestützt hatte, wonach
sie über plötzliche Leistungsausfälle im rechten Arm berichtete, so dass ihr
oft Sachen aus der Hand fallen würden und sie auch die linke Körperseite
versteift, manchmal gelähmt erlebe.
3.3.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen auch sonst keine
Anhaltspunkte, dass die dissoziative Störung zu Unrecht nicht diagnostiziert
wurde: Dass die Versicherte versucht hätte, anlässlich der Untersuchung ihre
Symptome gezielt zu verstecken, ist nicht anzunehmen, gab sie doch in der
Untersuchung - den Angaben gegenüber dem E.________ weitgehend entsprechend -
an, sie habe im rechten Arm keine Kraft, zittere oder lasse Dinge fallen; sie
fühle sich insbesondere beeinträchtigt, wenn ihr Leute zusehen würden, z.B.
wenn sie Kaffee trinke, befürchte sie, zu zittern oder die Tasse fallen zu
lassen, weshalb sie wenig soziale Kontakte pflege. Auch ist nicht zu
beanstanden, dass die Gutachterin darauf abgestellt hat, dass die Versicherte
schwerere Traumatisierungen während ihrer Kindheit und Jugend verneinte, liegen
doch keinerlei Anhaltspunkte für solche Traumatisierungen - als mögliche
Ursache einer dissoziative Störungen - vor und werden in der Beschwerde auch
nicht geltend gemacht. Das Fehlen diesbezüglicher Hinweise kann schliesslich
nicht damit erklärt werden, dass die Versicherte an einer Amnesie leidet,
mündet dies doch in einen Zirkelschluss, solange wie hier auch für eine
(dissoziative) Amnesie keinerlei Hinweise vorliegen. Dabei ist insbesondere
beachtlich, dass im Bericht des E.________ vom 11. Februar 2003 zwar eine
dissoziative Amnesie ICD-10 F44.0 als Diagnose aufgeführt, jedoch mit keinem
Wort begründet wurde, und aus dem Bericht auch sonst nicht ersichtlich ist, auf
welche Befunde sich diese Diagnose stützt.

3.4 Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Abklärung ohne Beizug
eines Dolmetschers stattfand.
3.4.1 Der bestmöglichen sprachlichen Verständigung zwischen Experte und
versicherter Person kommt zwar insbesondere bei der psychiatrischen Abklärung
besonderes Gewicht zu. Auf der anderen Seite besteht kein Anspruch auf
Untersuchung in der Muttersprache der versicherten Person oder den Beizug eines
Übersetzers. Die Frage, ob eine medizinische Abklärung unter Beizug eines
Dolmetschers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im
Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Entscheidend dafür, ob
und in welcher Form bei medizinisch-psychiatrischen Abklärungen dem
Gesichtspunkt der Sprache und der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen
werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in
Frage stehende Leistung. Es geht um die Aussagekraft und damit die
beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage. Danach
müssen die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung
der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen
begründet sein (Urteil 8C_321/2007 vom 6. Mai 2008, E. 6.1.2; Urteil U 336/06
vom 30. Juni 2007, E. 8.2.1 mit Hinweisen).
3.4.2 Zwar trifft es entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht zu, dass die
Beschwerdeführerin die sprachlichen Schwierigkeiten erst im vorinstanzlichen
Verfahren rügte, hatte sie dies doch schon im Vorbescheidverfahren geltend
gemacht. Jedoch hatte die Gutachterin angegeben, die Versicherte spreche mit
Akzent Deutsch, könne sich aber gut ausdrücken und verstehe alle Fragen, sodass
das Gespräch ohne Dolmetscher durchgeführt werden könne. Zudem erwähnte sie,
die Versicherte spreche lebhaft mit gutem Sprachfluss und teilweise hoher
Intensität. Nachdem jegliche Hinweise dafür fehlen, dass es sich hierbei um
eine tatsachenwidrige Behauptung handelt und in Wirklichkeit erhebliche Sprach-
/Verständigungsschwierigkeiten einer gutachterlichen Exploration lege artis
entgegenstanden, war unter diesen Umständen eine Begutachtung der
Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprache oder unter Beizug eines Dolmetschers
nicht erforderlich, weshalb sich das Gutachten der Klinik B.________ auch unter
diesem Gesichtspunkt als beweiskräftig erweist. Da im weiteren das Gutachten
auf allseitigen Untersuchungen beruht, nachdem die Versicherte vier Tage in der
Klinik B.________ hospitalisiert war, in Kenntnis der Vorakten erfolgte und es
sich bei der Gutachterin um eine Spezialistin in Bezug auf die hier
interessierenden psychosomatischen/psychiatrischen Probleme handelt, ist dem
Gutachten voller Beweiswert zuzuerkennen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit
Hinweis).

4.
Wenn die Vorinstanz gestützt darauf geschlossen hat, es sei gegenüber dem
Bericht des E.________ vom 11. Februar 2002 und im Vergleich zum Zeitpunkt der
Verfügung vom 18. Juni 2004 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes
eingetreten, ist dies weder offensichtlich unrichtig noch eine Verletzung von
Bundesrecht. Bleiben damit die vorinstanzlichen Feststellungen zur
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für das Bundesgericht verbindlich (E.
1), ist die im angefochtenen Entscheid bestätigte Aufhebung der Rente
bundesrechtskonform, zumal sich die Versicherte mit dem von der IV-Stelle in
allen Teilen überzeugend vorgenommenen und vom kantonalen Gericht bestätigten
Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 14 % ergab, nicht
auseinandersetzt. Weiterungen dazu erübrigen sich daher.

5.
Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat grundsätzlich die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege kann jedoch entsprochen werden (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a
S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen,
wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie
später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

3.
Rechtsanwältin Barbara Lind, Frick, wird als unentgeltliche Anwältin des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. April 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Helfenstein Franke