Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 821/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_821/2008

Urteil vom 28. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
U.________ und K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer, Entfelderstrasse 11,
5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
3. Juli 2008.

In Erwägung,
dass die Ausgleichskasse der Aarg. Industrie- und Handelskammer mit Verfügungen
vom 18. Januar 2008 die monatlichen Altersrenten der Eheleute K.________ und
U.________ plafoniert auf Fr. 1'658.- und Fr. 1'545.- festlegte, was sie je mit
Einspracheentscheid vom 25. Februar 2008 bestätigte,
dass K.________ und U.________ dagegen Beschwerde erhoben, welche das
Versicherungsgericht des Kantons Aargau nach Vereinigung der Verfahren mit
Entscheid vom 3. Juli 2008 abwies,
dass K.________ und U.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen und beantragen, der Entscheid vom 3. Juli 2008 sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Plafonierung der Ehepaar-Rente
systemwidrig und gegenüber Ehepaaren diskriminierend sei (1.); die Plafonierung
der Ehepaar-Rente auf 150 % sei aufzuheben und die Renten seien entsprechend
der 10. AHV-Revision zivilstandsunabhängig neu festzusetzen (2.); eventualiter
sei der formelle Gesetzgeber anzuweisen, die Rechtsgleichheit gemäss Art. 8
Abs. 2 BV im Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu
vollziehen (3.); eventualiter sei der formelle Gesetzgeber zu rügen und
aufzufordern, diese willkürliche Systemwidrigkeit aufzugeben und das gem. 10.
AHV-Revision zivilstandsunabhängige Individualrentenkonzept in reiner Form zu
bewerkstelligen (4.); eventualiter sei der gemeinsame Haushalt aufzuheben, um
Art. 35 Abs. 2 AHVG Genüge zu leisten (5.),
dass offen bleiben kann, ob die Beschwerde den Anforderungen an die
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügt und diesbezüglich die
Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann (Art. 95 lit. a BGG), die
Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen jedoch nicht Gegenstand gerichtlicher
Beurteilung bilden kann (vgl. Art. 190 BV),
dass Art. 190 BV gegenteils ein Anwendungsgebot für Bundesgesetze statuiert
(vgl. BGE 131 II 697), das kantonale Gericht daher zu Recht die Anwendbarkeit
von Art. 35 Abs. 1 lit. a AHVG bejaht und damit - entsprechend dem klaren
Wortlaut - die Plafonierung der Renten bestätigt hat,
dass weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, inwiefern die
diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig
sein oder sonst wie Bundesrecht verletzen sollen,
dass die Eventualbegehren neu und daher ohnehin unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2
BGG; vgl. BGE 125 V 413 E. 1b S. 414),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die unterliegenden Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben
(Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Oktober 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann