Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 816/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_816/2008

Urteil vom 12. März 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
V.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 10. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Vorbescheid vom 22. August 2007 teilte die IV-Stelle des Kantons Zürich
V.________ mit, dass sie ab 1. Juni 2005 Anspruch auf eine ganze Rente habe.
Gleichzeitig stellte sie der Versicherten ein Schreiben vom 21. August 2007 zu,
worin sie im Sinne der Schadenminderungspflicht einen stationären Aufenthalt
zwecks intensiver Psychotherapie und eine Erhöhung der Psychopharmaka-Dosis ab
sofort verlangte. Daraufhin gelangte der Rechtsvertreter von V.________ an die
IV-Stelle mit dem Begehren, es sei auf die auferlegten Anordnungen zu
verzichten. Ferner beantragte er die unentgeltliche Verbeiständung für das
Verwaltungsverfahren. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2007 wies die IV-Stelle
das Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand ab. Zur Begründung führte sie an,
das Auferlegen der Schadenminderung stelle keine anfechtbare Verfügung dar. Zu
einer solchen werde es erst kommen, falls sie eine Verletzung der Pflicht zur
Selbsteingliederung feststellen und androhungsgemäss im Sinne von Art. 21 Abs.
4 ATSG die Rente entziehen oder herabsetzen sollte. Das Begehren sei somit als
aussichtslos anzusehen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung abzuweisen sei.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher V.________ die unentgeltliche
Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren, eventuell die Rückweisung der
Sache an die IV-Stelle zum Erlass einer Verfügung über die auferlegten
Anordnungen, beantragte, wies der Einzelrichter der IV. Kammer des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. Februar
2008 ab. Auf Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hin hob das
Bundesgericht mit Urteil vom 24. Juli 2008 (9C_275/2008) den vorinstanzlichen
Entscheid auf und wies die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit dieses
in richtiger Besetzung über die Beschwerde vom 30. Januar 2008 neu entscheide.
Mit Entscheid vom 10. September 2008 wies die IV. Kammer des
Sozialversicherungsgerichts die Beschwerde wiederum ab.

C.
V.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei das Verfahren
an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen neuen, rechtsgenügend
begründeten Entscheid fälle. Eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, die
der Beschwerdeführerin auferlegten Anordnungen in Form einer beschwerdefähigen
Verfügung zu erlassen. Ferner sei ihr für das Verwaltungsverfahren, für das
vorinstanzliche Beschwerdeverfahren und für das letztinstanzliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

D.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2008 wies das Bundesgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit ab.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136
E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N. 24 zu Art.
97 BGG).

2.
2.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter
anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen.
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die
sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der
Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit
Hinweisen). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die verfassungsmässigen
Anforderungen an die Begründung mit Blick auf die konkrete materiell-, beweis-
und verfahrensrechtliche Lage festzulegen (vgl. SVR 2006 IV Nr. 27 S. 92 E.
3.2, I 3/05; Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsprozess, ZSR 1997 II 253 ff., 375 Rz. 163).

2.2 Die Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung der Begründungspflicht und
des rechtlichen Gehörs darin, dass sich das kantonale Gericht nach der
Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid in richtiger Besetzung nicht mit den
ausführlichen sachlichen Argumenten in der Beschwerde vom 3. April 2008 an das
Bundesgericht auseinandergesetzt habe. Diese Rüge ist unbegründet. Mit Urteil
vom 24. Juli 2008 (9C_275/2008) wies das Bundesgericht die Sache an das
kantonale Gericht zurück, weil die Behandlung der Rechtsverweigerungsbeschwerde
nicht einzelrichterlich, sondern durch das Kollegialgericht hätte erfolgen
müssen. Die Vorinstanz musste aus diesem Grund in Dreierbesetzung nochmals über
die Beschwerde vom 30. Januar 2008 befinden. Dabei durfte sie sich darauf
beschränken, sich lediglich mit den in der vorinstanzlichen Beschwerde vom 30.
Januar 2008 vorgebrachten Argumenten auseinanderzusetzen. Die Vorbringen in der
Sache in der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. April
2008 an das Bundesgericht sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
nicht Teil des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Das kantonale Gericht hat
daher die Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht
verletzt, wenn es in seinem Entscheid nicht näher auf die Argumente in der
bundesgerichtlichen Beschwerde vom 3. April 2008 eingegangen ist und praktisch
wortwörtlich mit den gleichen Erwägungen zum selben Entscheid wie der
Einzelrichter gelangt ist. Ebensowenig lässt sich unter den vorliegenden
Umständen beanstanden, dass am angefochtenen Entscheid auch der Einzelrichter
und der selbe Gerichtsschreiber wie beim ersten Entscheid vom 8. Februar 2008
mitgewirkt haben (vgl. BGE 131 I 113 E. 3.6 S. 120, 116 Ia 28 E. 2a S. 30, 114
Ia 50 E. 3d S. 58, 113 Ia 408 E. 2b S. 410; Pra 2006 Nr. 74 S. 526 E. 2).

3.
3.1 Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit dem Vorbescheid
vom 22. August 2007 ein Schreiben vom 21. August 2007 zugestellt, worin sie von
der Beschwerdeführerin im Sinne der Schadenminderungspflicht einen stationären
Aufenthalt zwecks intensiver Psychotherapie und eine Erhöhung der
Psychopharmaka-Dosis ab sofort verlangte. Der von der Beschwerdeführerin
beigezogene Rechtsvertreter verlangte in der Folge von der IV-Stelle, dass sie
über die Schadenminderungspflicht eine anfechtbare Verfügung erlasse. Mit
Verfügung vom 20. Dezember 2007 wies die IV-Stelle das Gesuch um
unentgeltlichen Rechtsbeistand ab und führte in der Begründung u.a. an, das
Auferlegen der Schadenminderung stelle keine anfechtbare Verfügung dar. Zu
einer anfechtbaren Verfügung werde es erst kommen, falls die IV-Stelle eine
Verletzung der Pflicht zur Selbsteingliederung feststellen und androhungsgemäss
im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG die Rente entziehen oder herabsetzen sollte.
Das Begehren könne somit als aussichtslos angesehen werden, weshalb das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sei. In der daraufhin
erhobenen Beschwerde an die Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit der Schadenminderungspflicht eine Rechtsverweigerung durch die
IV-Stelle geltend.

3.2 Das kantonale Gericht stellt sich auf den Standpunkt, die
Schadenminderungspflicht werde nicht in Art. 43 Abs. 3, sondern in Art. 21 Abs.
4 ATSG geregelt. Die Abmahnung der Schadenminderungspflicht nach Art. 21 Abs. 4
ATSG - auch wenn sie als "Auflage" formuliert werde - stelle gemäss ständiger
Rechtsprechung keine Auflage im rechtstechnischen Sinne dar und habe nicht in
Form einer Verfügung zu ergehen (Hinweis auf BGE 125 V 401 E. 4b, 108 V 215;
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 6. Juni 2006 [I 22/05], E. 7.2.1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2007 in Sachen G., C-2795
/2006).

3.3 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen,
Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene
Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren
Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht,
oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können
ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd
gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die
Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit
einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für
Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

Streitig ist, ob es sich beim Inhalt des Schreibens vom 21. August 2007, worin
die IV-Stelle im Sinne der Schadenminderungspflicht einen stationären
Aufenthalt zwecks intensiver Psychotherapie und eine Erhöhung der
Psychopharmaka-Dosis ab sofort verlangte, um eine Anordnung im Sinne von Art.
49 Abs. 1 ATSG handelt. Diese Frage ist zu verneinen. Mit Art. 21 Abs. 4 ATSG
ist das Verfahren im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder dauernden
Kürzung und Verweigerung von Leistungen speziell geregelt, indem ein Mahn- und
Bedenkzeitverfahren vorgeschrieben ist (vgl. nunmehr auch Art. 7b Abs. 2 IVG,
in Kraft seit 1. Januar 2008, welcher Ausnahmen vom Mahn- und
Bedenkzeitverfahren vorsieht). Frühestens mit der schriftlichen Mahnung und dem
Hinweis auf die Rechtsfolgen sowie mit der Einräumung einer angemessenen
Bedenkzeit könnte - was hier offenbleiben kann - eine Anordnung im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 ATSG vorliegen. Beim Schreiben vom 21. August 2007 handelt es
sich klarerweise nicht um eine Anordnung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG, weil
darin keine Sanktionen angedroht sind und letztlich lediglich die der
Beschwerdeführerin obliegende Schadenminderungspflicht konkretisiert wird.
Vielmehr müsste die IV-Stelle für eine vorübergehende oder dauernde
Herabsetzung oder Aufhebung der ganzen Invalidenrente zunächst das Mahn- und
Bedenkzeitverfahren einschlagen (Art. 21 Abs. 4 ATSG, Art. 7b Abs. 1 IVG). Sie
war daher nicht verpflichtet, über die mit Schreiben vom 21. August 2007
auferlegte Schadenminderungspflicht eine Verfügung zu erlassen. Von einer
Rechtsverweigerung durch die IV-Stelle kann daher nicht gesprochen werden. Zu
Recht hat daher das kantonale Gericht die Beschwerde, soweit es diese als
Rechtsverweigerungsbeschwerde betrachtete, abgewiesen.

4.
4.1 Nach der Rechtsprechung zu Art. 37 Abs. 4 ATSG (BGE 132 V 200 E. 4.1 S. 200
f.; vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ATSG BGE 125 V 32 E. 2 S. 34, 114
V 228; AHI 2000 S. 162) besteht unter engen sachlichen und zeitlichen
Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Sozialversicherungsverfahren, weil heikle Rechts- oder Abklärungsfragen oder
schwierige Verfahrenssituationen denkbar sind, die es erfordern können, dass
unbemittelte Versicherte gegenüber der Verwaltung durch eine Anwältin oder
einen Anwalt verbeiständet sind. Dabei ist es allerdings mit den sachlichen
Voraussetzungen (Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, erhebliche
Tragweite der Sache, Schwierigkeit der aufgeworfenen Fragen, mangelnde
Rechtskenntnisse des Versicherten) streng zu nehmen. Ein strenger Massstab ist
insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu legen. Eine anwaltliche
Verbeiständung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein Rechtsanwalt
oder eine Rechtsanwältin beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder
tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine
Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt.

4.2 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die Notwendigkeit der Verbeiständung
durch einen Rechtsanwalt zu verneinen. Gleichzeitig mit dem Schreiben
betreffend Schadenminderungspflicht hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin
den Vorbescheid zugestellt, mit welchem sie der Versicherten mitteilte, dass
sie ab 1. Juni 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Selbst wenn
berücksichtigt wird, dass es sich bei den von der IV-Stelle im Rahmen der
Schadenminderungspflicht verlangten Vorkehren um einen heiklen Aspekt der
persönlichen Integrität handelt, ist entscheidend, dass die Beschwerdeführerin
eine ganze Invalidenrente zugesprochen erhielt und die auferlegte
Schadenminderungspflicht mit keinerlei Androhung von Rechtsnachteilen verbunden
war. Unter diesen Umständen war die Vertretung durch einen Rechtsbeistand
angesichts des anzulegenden strengen Massstabes sachlich nicht geboten. Die
IV-Stelle hat daher zu Recht das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für
das Verwaltungsverfahren abgelehnt.

5.
5.1 Nach Art. 61 lit. f ATSG wird der Beschwerde führenden Person ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es rechtfertigen.
Aus den im letztinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen
(Erhebungsbogen vom 18. April 2008) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin
über einen monatlichen Überschuss von rund Fr. 1078.- verfügen kann (vgl.
Verfügung vom 23. Oktober 2008). Damit ist sie in der Lage, die Prozesskosten
sowohl für das mit Beschwerde vom 30. Januar 2008 eingeleitete erst- wie auch
für das zweitinstanzliche Verfahren zu bezahlen. Somit sind die Voraussetzungen
für die unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren nicht
erfüllt. Der angefochtene Entscheid des kantonalen Gerichts erweist sich daher
auch in diesem Punkt mindestens im Ergebnis als richtig. Es kann daher offen
bleiben, ob die vorinstanzliche Beschwerde als aussichtslos zu taxieren ist,
wie dies das kantonale Gericht angenommen hat.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens und infolge Ablehnung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Verfügung vom 23. Oktober 2008 hat die
Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. März 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer