Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 814/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_814/2008

Urteil vom 25. November 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Gafner, Neuengasse 19, 2502 Biel,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29.
August 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1962 geborene S.________ meldete sich am 27. April 2005 unter Hinweis auf
Depressionen, Kopfweh und Schwindel bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Gestützt auf die beruflichen und medizinischen Abklärungen
(insbesondere multidisziplinäres Gutachten der Academy W.________, Spital
B.________, vom, 26. November 2007; Abklärungsbericht Haushalt vom 10. Januar/
14. Dezember 2007 betreffend Abklärung vom 22. August 2006) verneinte die
IV-Stelle des Kantons Bern - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (samt
Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Academy W.________ vom 14. März
2008) - mit Verfügung vom 26. März 2008 den Anspruch auf eine Invalidenrente
(Invaliditätsgrad: 30 %).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der S.________ mit dem Antrag, in Aufhebung der
Verfügung vom 26. März 2008 sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen,
eventualiter die Streitsache zwecks weiterer Abklärungen und Neuverfügung an
die Verwaltung zurückzuweisen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 29. August 2008 ab (ermittelter Invaliditätsgrad: 39 %).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ ihr
vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor
dem Bundesgericht hat die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit
Verfügung vom 31. Oktober 2008 abgewiesen, worauf der einverlangte
Kostenvorschuss von Fr. 500.- innert angesetzter Frist bezahlt worden ist.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme:
Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Wie die
Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im
Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine
Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG])
ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder
missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2.
2.1 Die für die Beurteilung des umstrittenen Rentenanspruchs massgebenden
materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen, einschliesslich die seit dem
frühestmöglichen Rentenbeginn eingetretenen Rechtsänderungen und die
einschlägigen intertemporalrechtlichen Grundsätze, finden sich im angefochtenen
Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Ergänzende Erwägungen
(beweis-)rechtlicher Art erfolgen, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen.

2.2 Gemäss kantonalem Entscheid ist der Invaliditätsgrad nach der für
Teilerwerbstätige geltenden gemischten Methode zu ermitteln (Art. 28 Abs 2ter
IVG in der von 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in Kraft gestandenen Fassung; ab 1.
Januar 2008: Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 134 V 9; 133 V 504; 131 V 51; 130 V 97;
130 V 393), wobei von einer prozentualen Aufteilung Erwerbstätigkeit/Haushalt
von 75 %/25 % auszugehen sei. Entgegen den Einwänden der Beschwerdeführerin ist
letztere (Tatsachen-) Feststellung (vgl. Urteil I 693/06 vom 20. Dezember 2006,
E. 4.1) unter dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zu beanstanden. Die
Vorinstanz stützt sich dabei ausdrücklich und willkürfrei auf die Angaben der
Versicherten im - auf der Abklärung vor Ort vom 22. August 2006 beruhenden und
die Ergebnisse der Academy W.________-Expertise vom 26. November 2007
berücksichtigenden - Bericht Haushalt vom 10. Januar und 14. Dezember 2007 und
den bisherigen Verlauf der Erwerbskarriere. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson einerseits ausführte, sie
hätte in ihrer letzten Stelle, an die sie sich zu erinnern vermöge
(Pflegehelferin im Spital, 1990-1992), "ca. 80 %" gearbeitet
(Abklärungsbericht, Ziff. 3.3), anderorts jedoch von einem Pensum von "70 % bis
80 %" die Rede ist (Abklärungsbericht, Ziff. 3.5), begründet keinen
unauflösbaren, nach weiteren Abklärungen rufenden Widerspruch und lässt die
Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts namentlich nicht als offensichtlich
unrichtig oder als Ergebnis einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung
erscheinen. Plausible Gründe, welche für die von der Beschwerdeführerin vor(und
letzt-)instanzlich behauptete, in der gesamten bisherigen beruflichen Laufbahn
jedoch nie erreichte (mindestens) 90%ige Erwerbstätigkeit sprechen, sind
nirgends substantiiert dargetan worden und auch nicht ersichtlich, weshalb das
kantonale Gericht ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c
ATSG) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) auf weitere
Nachforschungen verzichten durfte.

3.
3.1 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist die
Vorinstanz in umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere
gestützt auf das als voll beweiskräftig erachtete Academy W.________-Gutachten
vom 26. November 2007 samt ergänzender Stellungnahme vom 14. März 2008 von
einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % in körperlich leichten,
optimal angepassten Tätigkeiten (vorwiegend sitzend, Möglichkeit zum
selbständigen Wechseln der Körperposition, wenig Treppenbenutzung, kein
Besteigen von Schemeln und Leitern, keine gebückt oder überkopf zu
verrichtenden Tätigkeiten, kein repetitives Heben, Stossen oder Ziehen von
Lasten über zwei bis fünf Kilo) seit April 2005 ausgegangen; die Einschränkung
der Leistungsfähigkeit sei dabei sowohl körperlich als auch psychisch bedingt
(Diagnosen: Morbide Adipositas [BMI 45 kg/m2; ICD-10: E66.8], mit
überlastungsbedingten und beginnend degenerativen Beschwerden des
Bewegungsapparates; generalisierte Angststörung [ICD-10: F41.1]; Kombinierte
Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen, abhängigen und narzisstischen Anteilen
[ICD-10: F61.0]).

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche
Tatsachenfeststellung (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398) einer erwerblich
verwertbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 % sei offensichtlich unrichtig und
missachte die bundesrechtlichen Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher
Berichte und Gutachten (dazu BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1b und
1c S. 158 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400; zur
Qualifizierung als Rechtsfrage: Urteil I 853/06 vom 3. Oktober 2007, E. 4.1
a.A.) sowie die Grundsätze der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG; BGE
132 V 393 E. 4.1 S. 400), ist die Beschwerde unbegründet: Das kantonale Gericht
hat unter Berücksichtigung der rechtserheblichen medizinischen Aktenlage und in
rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Versicherten
pflichtgemäss (vgl. BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396) die Gründe angegeben, weshalb
die medizinische Gesamtbeurteilung der Academy W.________-Gutachter vom 26.
November 2007 mit Präzisierung vom 14. März 2008 in sich schlüssig ist und
darauf abgestellt werden kann und insbesondere die Einschätzung im früheren
Gutachten des Psychiaters Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 8. Mai 2006 [samt Ergänzung vom 26. Oktober 2006] - u.a.
betreffend Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in "geschütztem Rahmen" -
die dortigen Schlussfolgerungen nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen vermag.
Mit Blick auf die beweisrechtlich bedeutsame Verschiedenheit von Behandlungs-/
Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. BGE 124
I 170 E. 4 S. 175; s. auch I 701/05 vom 5. Januar 2007, E. 2 in fine, mit
zahlreichen Hinweisen) zutreffend entkräftetet hat das kantonale Gericht auch
den Einwand der Beschwerdeführerin, die Feststellung einer 50%igen
Restarbeitsfähigkeit stünde in unüberbrückbarer Diskrepanz zu den Berichten der
behandelnden Ärzte (Berichte des Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Innere
Medizin, vom 23. Januar 2007 und vom 28. Januar 2008 sowie des Dr. med.
U.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Mai 2005
und vom 29. Januar 2008). Unbegründet ist ferner die Rüge der
Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Aussagen des behandelnden Arztes
Dr. med. D.________ aktenwidrig wiedergegeben: Die Feststellung des kantonalen
Gerichts, dass Dr. med. D.________ die Einschätzung der verbleibenden
Arbeitsfähigkeit auf 50 % "aus somatischer Sicht teilt" (vorinstanzlicher
Entscheid, S. 13), wird durch dessen Bericht vom 28. Januar 2008 ebenso klar
belegt wie durch jenen (erst nach Verfügungserlass erstellten) vom 11. April
2008.

3.3 Bleibt es nach dem Gesagten bei der festgestellten 50%igen
Restarbeitsfähigkeit leidensangepassten Tätigkeiten, gibt auch der vom
kantonalen Gericht aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und unter
Beizug der Durchschnittslöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen
Lohnstrukturerhebungen (LSE) im erwerblichen Bereich ermittelte
Invaliditätsgrad von gewichtet 34 % weder in tatsächlicher noch rechtlicher
Hinsicht (Art. 105 Abs. 2 und Art. 95 BGG) zu Beanstandungen Anlass. Es wird
diesbezüglich auf die in allen Teilen korrekten Ausführungen in Erwägung 6 des
angefochtenen Entscheids verwiesen (vgl. BGE 110 V 53). Entgegen dem Standpunkt
der Beschwerdeführerin nicht abzurücken ist vom vorinstanzlich bei der
Festsetzung des trotz Gesundheitsschadens zumutbarerweise erzielbaren
Einkommens (Invalideneinkommen) gewährten leidensbedingten Abzug (s. dazu BGE
134 V 322 E. 5.2 S. 327 f., 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 f. und E. 4.2.3 S. 481,
126 V 75 E. 3b S. 76 f., mit Hinweisen; AHI 2002 S. 67 ff., E. 4 [I 82/02]) in
der Höhe von 10 %, welchen die Vorinstanz mit dem relativ stark einschränkenden
Zumutbarkeitsprofil der Versicherten begründet hat. Beachtliche Gründe, die den
entsprechenden Abzug als ermessensmissbräuchlich oder sonst rechtsfehlerhaft
erscheinen lassen (E. 1 hievor; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) und eine
Korrektur nach oben rechtfertigen würden, werden von der Beschwerdeführerin
keine namhaft gemacht und sind auch nicht ersichtlich. So fällt die
"Teilzeitarbeit" als lohnmindernder Faktor ebenso ausser Betracht (vgl. LSE
2006, T2*, S. 16) wie das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die
Nationalität oder Aufenthaltskategorie.
4. Schliesslich hat die Vorinstanz hinsichtlich der Einschränkung im häuslichen
Aufgabenbereich zu Recht den Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Dezember 2007
als voll beweistauglich eingestuft (zu den beweisrechtlichen Anforderungen vgl.
insb. in AHI 2003 S. 218 publizierte E. 2.3.2 des Urteils BGE 129 V 67 [I 90/
02]; ferner AHI 2004 S. 139, E. 5.3, I 311/03; AHI 2001 S. 161, E. 3c, I 99/00;
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 733/03 vom 6. April 2004, E. 5.1.2 und
5.1.3) und auf die dort angegebene Behinderung von ungewichtet 20 % abgestellt.
Die - als Ermessensfrage einzustufende (s. Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006. E. 6.3 und E. 4.1) -
Gewichtung der einzelnen Bereiche der Haushaltstätigkeit wird von der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Frage gestellt. Soweit sie geltend macht,
bei der prozentualen Festlegung der konkreten Einschränkungen in den
verschiedenen Wirkungsbereichen seien ihre körperlichen Limitierungen (wie
keine knienden oder bückende Arbeiten oder solche über Kopf) eindeutig
unzureichend berücksichtigt worden, verkennt sie, dass diese nicht ohne
Weiteres als invaliditätsbedingter Ausfall anzurechnen sind; ein solcher darf
bei in einem Mehrpersonenhaushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen
werden, als die nicht mehr erfüllbaren Aufgaben nicht zumutbarerweise von
andern Familienangehörigen/Haushaltgenossen verrichtet werden können (zur
diesbezüglichen Schadenminderungspflicht BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 ff.). Eine
unzulässige Berücksichtigung der Unterstützung durch den im selben Haushalt
lebenden Partner der Beschwerdeführerin liegt hier offensichtlich nicht vor,
sodass der ermittelte Invaliditätsrad im Haushalt von 20 % und gewichtet 5 % zu
bestätigen ist. Entsprechendes gilt somit für den vorinstanzlich
festgestellten, rentenausschliessenden Gesamtinvalidität von 39 % (34 % und 5
%).

5.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten
der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Steuerverwaltung des Kantons
Bern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. November 2008

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz