Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 811/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_811/2008

Urteil vom 12. Januar 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet,
Schwarztorstrasse 28, 3007 Bern,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. August 2008.

In Erwägung,
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 25. August 2008 betreffend den Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung erhoben hat,
dass mit Verfügung vom 5. November 2008 das Gesuch des B.________ um
unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerden abgewiesen
worden ist,
dass die Vorinstanz festgestellt hat, es sei von einer hundertprozentigen
Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für körperlich leichte
bis nur gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten auszugehen,
dass für diese Feststellung die medizinischen Unterlagen, insbesondere das
interdisziplinäre Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________
vom 23. Oktober 2007, eine hinreichende Grundlage bilden (vgl. Art. 7 ATSG; BGE
132 V 93 E. 4 S. 99; 125 V 256 E. 4 S. 261) und die Vorinstanz daher in
pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen
verzichtet hat (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, Urteil 9C_694/2007 vom 10.
Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen),
dass der ohnehin unzulässige (Art. 99 Abs. 1 BGG) Verlaufsbericht der Dres.
med. R.________ und S.________ vom 14. Oktober 2008 den Beweiswert des
Gutachtens des Ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ nicht schmälert und
die von der IV-Stelle Bern mit Mitteilung vom 18. Dezember 2008 gewährte
"Frühinterventionsmassnahme in Form von Eingliederungsberatung" nicht geeignet
ist, einen invalidisierenden Gesundheitsschaden nachzuweisen,
dass die vorinstanzliche Feststellung betreffend die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht, noch als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden kann und daher für
das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG),
dass von fehlender Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit beim gegebenen
Leistungsvermögen im Lichte der Rechtsprechung (vgl. Urteil 9C_446/2008 vom 18.
September 2008 E. 3.4 mit Hinweisen) nicht die Rede sein kann, steht doch
aufgrund des multidisziplinären Konsenses gemäss Gutachten des Ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________ fest, dass kardiologisch eine leichte
Tätigkeit ausgeübt werden könnte, welche weder somatisch noch psychiatrisch
gesehen weiter beeinträchtigt, wohl aber durch die ausgeprägte Krankheits- und
Behinderungsüberzeugung des Beschwerdeführers verunmöglicht wird, wofür nicht
die Invalidenversicherung einzustehen hat,
dass die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten
wird,
dass für die Zusprechung der verlangten "Übergangsrente" keine gesetzliche
Grundlage besteht,
dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen mangels eines entsprechenden
Anfechtungsgegenstandes nicht Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
bildete (BGE 125 V 413 E. 1 S. 414 f.) und vom Bundesgericht nicht geprüft
werden kann,
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die von der Vorinstanz dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochene Entschädigung nicht zur Beschwerde
legitimiert ist (BGE 131 V 153 E. 1 S. 155; Urteil 8C_90/2007 vom 12. März 2008
E. 4.1; je mit Hinweisen),
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den
Entscheid vom 25. August zulässig und daher auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG e contrario),
dass die Beschwerden, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet sind und
daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG
erledigt werden,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des
Schweizerischen Baumeisterverbandes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Januar 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann