Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 810/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_810/2008

Urteil vom 30. Dezember 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Parteien
W.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Gerold Meier, Haus zur Granate, Vordergasse 18,
8200 Schaffhausen,

gegen

IV-Stelle Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 22. August 2008.

Sachverhalt:

A.
Nach rechtskräftiger Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 1992
im Jahre 1994 mit Bestätigungen in den Jahren 1996 und 1998 teilte die
IV-Stelle Schaffhausen der 1974 geborenen W.________, Mutter dreier Kinder
(geb. 1995, 1997 und 2000), mit Verfügung vom 21. März 2007 die revisionsweise
Einstellung der Rentenleistungen auf Ende des der Zustellung der Verfügung
folgenden Monats mit. Zur Begründung gab sie an, die Versicherte wäre im
Gesundheitsfall neu ausschliesslich im häuslichen Aufgabenbereich tätig, für
welchen die Haushaltsabklärung (nach der für Nichterwerbstätige geltenden
Methode des Betätigungsvergleichs) eine rentenausschliessende Einschränkung von
28 % ergeben habe; von der beantragten psychiatrischen Untersuchung seien keine
weiteren Erkenntnisse zu erwarten.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der W.________ wies das Obergericht des Kantons
Schaffhausen mit Entscheid vom 22. August 2008 ab.

C.
W.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der
Verfügung vom 21. März 2007 sei ihr weiterhin eine Invalidenrente auszurichten;
eventualiter beantragt sie sinngemäss die Rückweisung der Streitsache an die
Verwaltung zwecks psychiatrischer Abklärung und Neuverfügung.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
letztinstanzliche Verfahren hat die II. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 abgewiesen. Auf ein
diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch ist das Gericht mit Verfügung vom 26.
November 2008 nicht eingetreten, worauf der gleichzeitig einverlangte
Kostenvorschuss innert angesetzter Nachfrist bezahlt worden ist.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das
Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG; Ausnahme:
Beschwerden gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG [Art. 105 Abs. 3 BGG]). Wie die
Sachverhaltsfeststellung ist auch die vorinstanzliche Ermessensbetätigung im
Verfahren vor Bundesgericht nur beschränkt überprüfbar. Eine
Angemessenheitskontrolle (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 [zu Art. 132 lit. a OG])
ist dem Gericht verwehrt; es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt, mithin überschritten, unterschritten oder
missbraucht hat (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

2.
Im kantonalen Entscheid werden die für die Beurteilung des umstrittenen
Rentenanspruchs einschlägigen materiellrechtlichen ATSG- und IVG-Bestimmungen
(je in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung), die sachbezügliche
Rechtsprechung und die massgebenden beweisrechtlichen Grundsätze vollständig
und zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die revisionsweise Neueinstufung der (bisher als erwerbstätig
qualifizierten) Versicherten als Nichterwerbstätige und die damit verbundene
prinzipielle Bejahung eines Revisionsgrundes durch Vorinstanz und Verwaltung
ist von der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt bestritten worden; mangels
ins Auge springender Sachverhalts- oder Rechtsfehler (Art. 105 Abs. 2 und Art.
95 BGG) ist darauf nicht mehr zurückzukommen (vgl. auch Art. 107 Abs. 1 BGG).
Letztinstanzlich einzig zu prüfender Streitpunkt ist das - als Tatfrage nur in
den Schranken von Art. 105 Abs. 2 BGG überprüfbare (vgl. Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 693/06 vom 20. Dezember 2006. E. 6.3 und E. 4.1) -
Ausmass der Einschränkung im Haushalt, welches zugleich dem Invaliditätsgrad
entspricht (vgl. Art. 28 Abs. 2bis in der von 1. Januar 2004 bis Ende 2007 in
Kraft gestandenen Fassung).

3.2 Die Vorinstanz hat gestützt auf den als beweiskräftig erachteten
Abklärungsbericht Haushalt vom 31. Mai 2006 eine Einschränkung im häuslichen
Aufgabenbereich von 28 % festgestellt. Soweit die Beschwerdeführerin geltend
macht, das alleinige Abstellen auf den IV-Bericht vom 31. Mai 2006 verletze die
bundesrechtlichen Grundsätze über den Beweiswert der Abklärungen vor Ort und
über die Zulässigkeit antizipierter Beweiswürdigung (vgl. etwa Urteil I 362/99
vom 8. Februar 2000 [E. 4, mit Hinweisen publ. in: SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28];
ferner auch BGE 131 I 153 E. 3 S. 157, 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 I 208 E.
4a S. 211, je mit Hinweisen), ist die Beschwerde unbegründet. Die Vorinstanz
hat einwandfrei - insbesondere in einlässlicher, dem Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und der daraus fliessenden Begründungspflicht
genügender Auseinandersetzung mit den Einwänden der Versicherten - dargelegt,
weshalb dem Abklärungsbericht voller Beweiswert zuzuerkennen ist und auf
Weiterungen zum psychischen Gesundheitszustand verzichtet werden kann. Unter
dem Blickwinkel von Art. 105 Abs. 2 und Art. 95 BGG beweisrechtlich nicht zu
beanstanden ist namentlich die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass die
Ergebnisse der Haushaltabklärung auf glaubwürdigen Aussagen der Versicherten
beruhen, ihrer Überforderungssituation, schnellen Ablenkbarkeit und
verlangsamten Arbeitsweise durchaus Rechnung tragen und nicht in Widerspruch zu
den Angaben im - erst nach Erlass der Verfügung vom 21. März 2007 erstellten -
Bericht des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 18. April 2007 stehen. Dr. med. G.________, welcher nach
drei (ersten) Behandlungssitzungen am 29. März, 3. und 10. April 2007 - ohne
Kenntnis der früheren medizinischen Akten (mit dort festgestellter Verzögerung
der intellektuellen Entwicklung und geistigen Retardierung sowie Adipositas
permagna) und des Abklärungsberichts Haushalt vom 31. Mai 2006 - ausführlich
über die Situation und Verfassung, in welcher sich die Beschwerdeführerin nach
der angekündigten Rentenaufhebung befand, Bericht erstattete, diagnostiziert
darin zwar eine krankheitswertige "Persönlichkeitsstörung aufgrund einer
Fehl-Entwicklung mit der Tendenz zur inneren und äusseren Verwahrlosung,
Impulsivität, zu Agressions-Stau und Hemmung, Zwanghaftigkeit, Existenz-Angst
und Unsicherheit (ICD-10: F60)"; dies ändert jedoch nichts daran, dass der
Facharzt als objektive Einschränkung der Versicherten (mit abgeschlossener
Anlehre zur hauswirtschaftlichen Betriebsgehilfin) einzig allgemein eine
Überforderung mit der "Einhaltung ihrer Tages-Struktur, d.h. mit der
Haushalt-Führung und der Kinder-Erziehung, wahrscheinlich infolge mangelnder
Disziplin" feststellt und eben diese Limitierungen im Abklärungsbericht
Haushalt spezifisch berücksichtigt worden sind. Nachdem die von der
Abklärungsperson prozentual festgelegten tatsächlichen Einschränkungen in den
einzelnen Tätigkeitsbereichen und deren ermessensweise Gewichtung
letztinstanzlich - nach Lage der Akten zu Recht - nicht als offensichtlich
unrichtig, ermessensmissbräuchlich oder gar willkürlich (Art. 9 BV) gerügt
worden sind, besteht im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis nach Art.
105 Abs. 2 BGG kein Anlass, die vom kantonalen Gericht gestützt auf den
Abklärungsbericht getroffene Tatsachenfeststellung einer 28%igen Einschränkung
im Haushalt zu korrigieren oder weitere Beweismassnahmen anzuordnen.

3.3 Wie es sich mit der Invalidität nach Erlass der Verfügung vom 21. März 2007
verhält, insbesondere nachdem der Ehemann die gemeinsame Wohnung verlassen hat
und seine bis anhin aufgrund der Schadenminderungspflicht angerechnete Mithilfe
im Haushalt weggefallen ist (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509 ff.), ist nicht
Gegenstand dieses Verfahrens (zur zeitlichen Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis: BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4, 354 E. 1 S. 356, je mit
Hinweisen).

4.
Die zu erhebenden Gerichtskosten (Art. 65 BGG) gehen ausgangsgemäss zu Lasten
der Beschwerdeführerin (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der
Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Dezember 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Amstutz