Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 809/2008
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_809/2008

Urteil vom 16. Oktober 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Borella, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 21. August 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. September 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2008,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt, dass sich ein Beschwerdeführer wenigstens
kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt, und dies
nicht der Fall ist, wenn vor Bundesgericht dieselbe Beschwerdebegründung
eingereicht wird wie schon im kantonalen Verfahren (BGE 134 II 244),
dass die Beschwerdeschrift im Wesentlichen denselben Inhalt aufweist wie die
Eingaben zuhanden des kantonalen Gerichts, welche wiederum kaum auf die
Entscheidmotive der Verwaltung Bezug nahmen (vgl. E. 4 des angefochtenen
Entscheids vom 21. August 2008),
dass zudem den Ausführungen in der Beschwerde nicht entnommen werden kann,
inwiefern die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf
beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen des Art. 42 BGG nicht
genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird und der Antrag auf Befreiung von Gerichtskosten
daher gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Oktober 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Borella Traub