Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 808/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_808/2008

Urteil vom 6. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 21. August 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügungen vom 2. Februar 2007 sprach die IV-Stelle Luzern nach
medizinischen und beruflichen Abklärungen, insbesondere nach Einholung eines
Berichts der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) vom 30. Juni 2006, S.________
(geboren 1961) ab 1. September 2004 eine ganze und ab 1. Juli 2005 bei einem
Invaliditätsgrad von 51 % eine halbe Invalidenrente zu.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
mit Entscheid vom 21. August 2008 ab.
S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr ab 1.
April 2006 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die IV-Stelle schliesst auf
Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung stellt eine vom Bundesgericht ebenfalls zu
korrigierende Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar (SEILER/VON
WERDT/GÜNGERICH, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007 N 24 zu Art.
97).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat in Würdigung des medizinischen Dossiers, der
SUVA-Akten und insbesondere gestützt auf den BEFAS-Bericht vom 30. Juni 2006
erwogen, dass die Beschwerdeführerin wegen der am 1. Januar 2006 erlittenen
Radiusfraktur an der rechten Hand im Januar und Februar 2006 vollständig
arbeitsunfähig gewesen sei und ab März 2006 gestützt auf die BEFAS-Abklärung in
der Zeit vom 6. - 14. Juni 2006 seit März 2006 in einer leichten, wechselnd
belastenden Tätigkeit an einem ergonomisch günstigen Arbeitsplatz eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % bestehe. Dabei könne sie - unter Verweisung auf den
von der IV-Stelle vorgenommenen Einkommensvergleich - mit einer
leidensangepassten Tätigkeit ein Einkommen erzielen, das bei einem Abzug vom
Tabellenlohn von 20 % zu einem Invaliditätsgrad von 51 % führe.

2.2 Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind nicht mangelhaft im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, noch liegt eine unhaltbare, vom Bundesgericht
nach Art. 105 Abs. 2 BGG zu korrigierende Beweiswürdigung vor. Namentlich hat
das kantonale Gericht eingehend begründet, weshalb es auf die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch die BEFAS im Bericht vom 30. Juni 2006 und nicht auf die
Einschätzung des Kreisarztes der SUVA abgestellt hat, welcher in den Berichten
vom 4. April und 20. September 2006 weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bescheinigte. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nach der Aktenlage nicht
offensichtlich unrichtig, noch ist darin eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu
erblicken. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann
deshalb nicht gesprochen werden. Eine Beweiswürdigung ist nicht bereits
willkürlich, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem
offenkundigen Fehler beruht (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; vgl. auch BGE 135 V 2 E.
1.3 S. 4 f.). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger
Rechtsprechung nur vor, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473). Die
Vorbringen in der Beschwerde vermögen daher am kantonalen Entscheid nichts zu
ändern. Die BEFAS stützte ihre Beurteilung auf eine Abklärung während sieben
Tagen und berücksichtigte namentlich auch den Bericht des SUVA-Kreisarztes vom
4. April 2006 und die Auswirkungen des Schulterleidens. Dass der am Bericht der
BEFAS mitwirkende Arzt kein Facharzt auf dem Gebiet der Handchirurgie ist,
ändert nichts am Beweiswert des beruflichen Abklärungsberichts. Welchen
Einfluss die am 1. Dezember 2006 erfolgte Operation auf die künftige
Arbeitsfähigkeit hat, ist nicht entscheidend, da die tatsächlichen Verhältnisse
im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 2. Februar 2007 massgebend sind (BGE 132 V
215 E. 3.1.1 S. 220; 121 V 362 E. 1b S. 366; vgl. auch Art. 88a Abs. 2 IVV).
Bei dem mit der Beschwerde letztinstanzlich erstmals aufgelegten Bericht des
Dr. med. W.________ vom 22. März 2007 handelt es sich um ein nach Art. 99 Abs.
1 BGG unzulässiges Beweismittel, wie die IV-Stelle in der Vernehmlassung zu
Recht einwendet. Schliesslich enthält die Beschwerde keine Ausführungen zum von
der Vorinstanz bestätigten Einkommensvergleich der IV-Stelle, weshalb dieser
Punkt nicht zu prüfen ist (E. 1.1 hievor).

3.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegende Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse der Vereinigung der
Privatkliniken der Schweiz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Nussbaumer